Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_546/2009 KI-generiert

Appeal Regarding Expired Protection Order Dismissed as Moot

Geschäftsnummer 1C_546/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning protective measures issued under local domestic violence legislation. Following a decision by the local police to impose a restraining order on an individual, the affected party appealed to a local court, which upheld the initial order. Subsequently, an appeal was made to a higher court; however, the appeal was filed just before the expiration of the protective order, rendering it largely moot. The higher court found that the appeal had no viable chances of success and ultimately determined that it was unnecessary to impose any costs related to the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 100 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Expired Protection Order Dismissed as Moot: Following a decision by the local police to impose a restraining order on an individual, the affected party appealed to a local court, which upheld the initial order. Subsequently, an appeal was made to a higher court; however, the appeal was filed just before the expiration of the protective order, rendering it largely moot. The higher court found that the appeal had no viable chances of success and ultimately determined that it was unnecessary to impose any costs related to the proceedings.

Schlagwörter

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Massnahme nach Gewaltschutzgesetz Gesetzlicher Schutz unentgeltliche Rechtspflege Nichtanhandnahmeverfügung Klage auf Abberufung Verweisungsbruch Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal had no prospect of success.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP regarding the procedure for deciding on costs.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 LTF to decide on the costs in a summary decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_546/2009

Verfügung vom 5. März 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt,

Beschwerdegegnerin,

Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle für häusliche Gewalt, Postfach 126, 8402 Winterthur.

Gegenstand

Massnahme nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

3. Abteilung, 3. Kammer, vom 5. November 2009.

In Erwägung,

dass die Stadtpolizei Winterthur X.________ mit Verfügung vom 3. September 2009 gestützt auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz ein Rayon- und Kontaktverbot auferlegte, dies bis am 17. September 2009;

dass X.________ hiergegen an den Haftrichter des Bezirks Winterthur gelangte, welcher die Schutzmassnahmen mit Entscheid vom 15. September 2009 bis am 18. Dezember 2009 verlängerte;

dass die 3. Kammer der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von X.________ gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. November 2009 abwies, soweit sie darauf eintrat;

dass X.________ gegen diesen ihm am 12. November 2009 eröffneten Entscheid mit Eingabe vom 14. Dezember 2009, die am 16. Dezember 2009 beim Bundesgericht eingetroffen ist, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führte mit dem Hauptbegehren, der Entscheid und damit die angeordnete Schutzmassnahme seien aufzuheben;

dass die Beschwerde somit erst fast am Ende der dreissigtägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 BGG ) und damit auch erst unmittelbar vor dem Ablauf der fraglichen Schutzmassnahme (18. Dezember 2009) erhoben worden bzw. beim Bundesgericht eingegangen ist;

dass die Beschwerde mit dem Ablauf der Massnahme gegenstandslos geworden ist, wie dies der Beschwerdeführer denn auch gemäss seiner Eingabe vom 18. Februar 2010 selber festhält;

dass nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;

dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;

dass der Beschwerdeführer es sich selber zuzuschreiben hat, mit der Beschwerdeeinreichung bis fast zum Ablauf der Beschwerdefrist und damit auch zum Ablauf der bis am 18. Dezember 2009 befristeten strittigen Massnahme zugewartet zu haben;

dass der Beschwerdeführer selber somit die noch rechtzeitige Aufhebung der Massnahme, wie gemäss Hauptbegehren beantragt, praktisch verunmöglicht hat;

dass der Beschwerde entsprechend, bei summarischer Prüfung, keine Erfolgsaussichten beizumessen sind;

dass somit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei es sich immerhin rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

dass der Beschwerdegegnerin, die auf eine Stellungnahme und auf Anträge verzichtet hat, vor Bundesgericht kein nennenswerter Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

wird verfügt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_546/2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle für häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp