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1C_544/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Conditional Appeal on Slope Wall Permit

Geschäftsnummer 1C_544/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by two individuals against a decision made by a building commission regarding a retaining wall. The individuals had previously withdrawn their complaint to a department responsible for building and justice, which resulted in the commission's decision being deemed final. Subsequently, they sought clarification from their representative about the necessity of further legal action. However, the higher court determined that the individuals' conditional request was not a permissible appeal, leading to the dismissal of their complaint due to the finality of the original decision. The court also decided not to impose any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Conditional Appeal on Slope Wall Permit: The individuals had previously withdrawn their complaint to a department responsible for building and justice, which resulted in the commission's decision being deemed final. Subsequently, they sought clarification from their representative about the necessity of further legal action. However, the higher court determined that the individuals' conditional request was not a permissible appeal, leading to the dismissal of their complaint due to the finality of the original decision. The court also decided not to impose any court costs.

Schlagwörter

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Böschungsmauer kommunale Baubewilligung Rechtsberatung Legitimation gegen Baubewilligung Stützmauer anfechtbarer Zwischenentscheid Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The presiding judge decided to waive the collection of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_544/2017

Urteil vom 18. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch C.________,

gegen

Baukommission U.________,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Böschungsmauer,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Oktober 2017 (VWBES.2017.292).

Erwägungen:

Am 3. Oktober 2017 trat das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde von A.________ und B.________ nicht ein, mit der Begründung, der von ihnen beanstandete Entscheid der Baukommission U.________ vom 2. März 2016 sei bereits in Rechtskraft erwachsen, weil sie die von ihnen dagegen ans Bau- und Justizdepartement erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen hätten.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 ersucht C.________ als (privater) Vertreter von A.________ und B.________, ihm mitzuteilen, "ob bei diesem Urteil wirklich kein Rechtsmittel erforderlich war. Sollte dies nicht der Fall sein, erhebe ich Beschwerde gegen dieses Urteil".

Mit dieser Eingabe erheben die Beschwerdeführer keine vorbehaltlose Beschwerde ans Bundesgericht, sondern nur für den Fall, dass eine solche nach der Einschätzung des Bundesgerichts erforderlich wäre. Eine solche bedingte Beschwerde ist unzulässig, ganz abgesehen davon, dass es dem Bundesgericht nicht erlaubt ist, Parteien Ratschläge zu erteilen. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das schadet den Beschwerdeführern insofern nicht, als der von ihnen beanstandete Bauentscheid der Gemeinde einer inhaltlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat.

Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Baukommission U.________, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Störi