Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_538/2020 KI-generiert

Usufructuary's Attempted Conversion of Agricultural Storage to Dwelling Use

Geschäftsnummer 1C_538/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual holding lifelong usufruct rights to a parcel of land in the agricultural zone of the Domleschg municipality sought a building permit to renovate and repurpose a disused barn. The Office for Spatial Development of the Canton of Graubünden approved the renovation for storage purposes under specific conditions, but denied requests to convert the space for hobby animal keeping, a heated and illuminated hobby room, permanent residential use, and other structural changes, including solar panels and a material container. The municipality's decision mirrored this denial. The individual appealed to the Cantonal Administrative Court, which upheld the municipality's decision. Subsequently, the individual filed a public law appeal against the administrative court's ruling to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 24a Abs. 1 RPG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Usufructuary's Attempted Conversion of Agricultural Storage to Dwelling Use: The Office for Spatial Development of the Canton of Graubünden approved the renovation for storage purposes under specific conditions, but denied requests to convert the space for hobby animal keeping, a heated and illuminated hobby room, permanent residential use, and other structural changes, including solar panels and a material container. The municipality's decision mirrored this denial. The individual appealed to the Cantonal Administrative Court, which upheld the municipality's decision. Subsequently, the individual filed a public law appeal against the administrative court's ruling to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Baugesuch (BAB) landwirtschaftliche Nutzung Nutzniessung Wohnnutzung Eigentumsrecht Raumplanungsgesetz Zweckänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements stipulated by law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision stipulates that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_538/2020

Urteil vom 19. Oktober 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Domleschg,

Dorfstrasse 5, 7418 Tumegl/Tomils,

Beschwerdegegnerin,

Amt für Raumentwicklung Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur.

Gegenstand

Baugesuch (BAB),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,

vom 25. August 2020 (R 19 37).

Erwägungen:

1. Auf der in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Domleschg gelege-nen Parzelle xxx befindet sich ein Stall (Viehstall im EG und Heustall im OG), der seit 1990 nicht mehr für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Flächen benötigt wird. Seit dem 11. April 2016 verfügt A._________ über ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Parzelle xxx sowie dem Stall. Zur Sanierung und zum Umbau des Stalls stellte A._________ am 23. November 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Das Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden bewilligte am 19. Februar 2019 die Instandstellung und Umnutzung des Stalles zu Einstell- und Lagerzwecken gestützt auf Art. 24a Abs. 1 RPG unter Auflagen. Weiter bewilligte es die Instandstellung der privaten Quelle und der neuen Wasserzuleitung mit Tränkebrunnen unter Bedingungen und Auflagen. Indessen verweigerte es die "Bewilligung für die Umnutzung des Stalls für die Hobbytierhaltung im Unterstall zu einem beheiz- und beleuchtbaren Hobbyraum und zu dauerhaften Wohnzwecken im Unterstall, die Erneuerung des Fundaments und der Geschossdecken in Massivbauweise/Eisenbeton und die Erneuerung der Hocheinfahrt mit gedecktem Abladeplatz und die Erstellung des Solarzellenpanels auf der Dachfläche, der Stapelgrube aus Ortsbeton, die Terrainveränderung zur Verwertung des anfallenden Aushubs und Materialcontainer". Die Gemeinde Domleschg erteilte bzw. verweigerte am 16. April 2019 die Baubewilligung analog der Bewilligung des Amts für Raumentwicklung vom 19. Februar 2019.

Gegen den Entscheid der Gemeinde Domleschg erhob A._________ am 15. Mai 2019 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 25. August 2020 abwies.

2. A._________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. August 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer unterlässt jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen vermag er nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Raumentwicklung Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli