Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_536/2018 KI-generiert

Provisional License Withdrawal Based on Accident Indicating Fitness to Drive Concerns

Geschäftsnummer 1C_536/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, born in 1933, was involved in a car accident on April 30, 2018, in Ebikon, where their vehicle reversed out of a parking space, crashed into a young tree, and then collided with a light post. This incident led the police to confiscate the individual's driver's license on the spot, raising doubts about their driving ability, which prompted the Lucerne Road Traffic Office to initiate a medical examination to assess their fitness to drive. The Traffic Office issued a provisional license suspension, pending further investigation. The individual appealed against this decision to the Lucerne Cantonal Court, which upheld the suspension. Consequently, the individual filed a public law appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision. Meanwhile, a criminal case related to the same incident is ongoing at the District Court Hochdorf.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 14 Abs. 1 SVG; Provisional License Withdrawal Based on Accident Indicating Fitness to Drive Concerns: This incident led the police to confiscate the individual's driver's license on the spot, raising doubts about their driving ability, which prompted the Lucerne Road Traffic Office to initiate a medical examination to assess their fitness to drive. The Traffic Office issued a provisional license suspension, pending further investigation. The individual appealed against this decision to the Lucerne Cantonal Court, which upheld the suspension. Consequently, the individual filed a public law appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision. Meanwhile, a criminal case related to the same incident is ongoing at the District Court Hochdorf.

Schlagwörter

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Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts Fahreignung Verkehrsunfall Führerausweisentzug Verhältnismässigkeit medizinische Gründe provisorische Bewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the requirement to properly motivate constitutional complaints, which is relevant to the denial of relief regarding proportionality.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to establish that the decision will be summarily reasoned, referring to the challenged decision in whole or in part.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to establish the simplified procedure for dismissing obviously ill-founded appeals.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The basis for ordering the appellant to bear the court costs as the appeal was dismissed. This is cited in operational order 2 implicitly through order 1 and explicitly in the concluding reasoning before the operative part.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm that the interlocutory decision causing irreparable harm is challengeable.

Art. 98 BGG

Cited in the reasoning, indicating that only constitutional complaints can be brought against this type of decision (provisional measure).

Art. 30 VZV

Cited in the reasoning as the basis for the justification of the provisional license withdrawal when doubts about driving fitness exist.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

603 2025 98 (2025-09-24) · fr
Provisional License Withdrawal Upheld Due to History of Cocaine Use
«…utbar, wenn ernsthaf- te Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. Urteile BGer 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 3.2 und 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag vermag hieran nichts zu ändern und auch…»
III 2024 203 (2025-04-23) · sz
Administrative Court Upholds Driving License Withdrawal Based on Toxicological Report Refuting Late Drinking Claim
«…ikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_536/2018 vom 30.1.2019 E. 3 m.H.). 1.6 Während der Warnungsentzug eine schuldhafte Verkehrsregelverletzung voraussetzt und de…»
60/2024/10 (2024-10-23) · sh
Probationary License Withdrawal Upheld Due to High BAC and Antidepressant Use
«…eeinflusst sein könn- ten. Ihnen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. BGer 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 6; vgl. dazu auch Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Stra…»
603 2024 78 (2024-08-30) · fr
Driving License Withdrawal Upheld Based on Drug Use Admission
«…umutbar, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. Urteile BGer 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 3.2 und 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7). Soweit sie in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie allen- falls ihren Beruf verliere und die…»
603 2024 66 (2024-07-09) · fr
Provisional License Revocation Upheld Due to Admitted Drug Use
«…utbar, wenn ernsthaf- te Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. Urteile BGer 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 3.2 und 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7). Das mit der Beschwerde übermittelte undatierte Schreiben des Arbeitgebers, wonach der Beschw…»
III 2024 46 (2024-06-17) · sz
Traffic Authority v. License Holder (Provisional License Revocation for Cannabis Impairment)
«…Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_536/2018 vom 30.1.2019 E. 3 m.H.). 1.5 Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtli- chen Anklage…»
S 2022 103 (2024-02-13) · gr
Claimant v. Insurer re: Meniscus Tear Causation
«…ust 2022 E.5.1.2, 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E.4.2, 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.3 und 5.4.3, 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E.6, 8C_470/2018 vom 18. September 2018 E.4.1). Darauf kann verwiesen werden, hat der…»
WBE.2022.402 (2023-03-22) · ag
Driving Incident and Psychological Evaluation
«…Beweisregel der sog. "Aussagen der ersten Stunde": BGE 143 V 168, Erw. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019, Erw. 6). 1.5.4. Nach dem Gesagten ist die aktuelle Sachverhaltsschilderung der Be- schwerdeführer…»
1C_364/2022 (2022-12-15)
Swiss Federal Court Upholds Provisional License Revocation for Recurrent Drug Use
«…strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich ( BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3 mit Hinweis). 6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht - ohne dies näher zu begründen - geltend, d…»
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«…strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich ( BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3 mit Hinweis). 5.3. Vorliegend liegt eine Meldung der kantonalen IV-Stelle im Sinne von Art.…»
60/2022/28 (2022-09-20) · sh
Fitness Examination and License Withdrawal for Extreme Drunk Driving After Accident
«…Nachtrunk als Schutzbehauptung anzusehen und es ist in Übereinstimmung mit den "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. BGer 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 6; 8C_470/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1) und mit dem Regierungsrat für das vorliegende Admi…»
R 2020 9 (2022-02-01) · gr
Municipal Decision Upheld: Building Permit Denial for Structure Violating Zoning and Heritage Rules
«…des Schopfs im Sinne einer Aussage der ersten Stunde zu behaften (vgl. für diese Beweisregel: Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2018 vom 30. Ja- nuar 2019 E.6). Insofern ist auch auf die von der Beschwerdeführerin be- antragte Einvernahme von Zeugen zu…»
B.2021.85 (2021-07-27) · sg
Fitness to Drive Examination Mandate Upheld for Diabetic Driver
«…1 VZV unterliegt, schliesst bei Zweifeln an der Fahreignung die Anordnung weiterer Untersuchungen nicht aus (vgl. BGer 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3 mit Hinweis auf BGE 127 II 129 E. 3b). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschunge…»
B.2021.85 (2021-07-27) · sg
Appeal Dismissed Regarding Fitness-to-Drive Examination for Diabetic HGV License Holder
«…1 VZV unterliegt, schliesst bei Zweifeln an der Fahreignung die Anordnung weiterer Untersuchungen nicht aus (vgl. BGer 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3 mit Hinweis auf BGE 127 II 129 E. 3b). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschunge…»
603 2020 170 (2021-01-13) · fr
Driver's License Revocation Upheld After Extreme Speeding
«…7 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 3.4; 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.4.; 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7). Das persönliche Erfordernis des Führerausweisbesitzes - soweit es festgestellt wurde - ermö…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_536/2018

Urteil vom 30. Januar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen.

Gegenstand

Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 12. September 2018 (7H 18 188).

Sachverhalt:

A. Gemäss Strafanzeige der Luzerner Polizei lenkte A.________, geboren am 25. November 1933, seinen Personenwagen am 30. April 2018 um ca. 10.30 Uhr in Ebikon, Schulhausstrasse, rückwärts aus einem Parkfeld. Bei diesem Manöver schnellte der Personenwagen nach hinten und kollidierte, nachdem er die Verkehrsfläche hinter dem Parkfeld traversiert hatte, mit einem jungen Baum, worauf das Fahrzeug abgedreht wurde und seitlich frontal gegen einen Beleuchtungskandelaber prallte. Die Polizei nahm A.________ den Führerausweis auf der Stelle ab, sperrte diesen und stellte die Überprüfung der Fahreignung durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern in Aussicht.

Das Strassenverkehrsamt teilte A.________ am 29. Mai 2018 mit, aufgrund des Polizeirapports bestünden Zweifel an seiner Fahrfähigkeit, weshalb die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung vorgezogen werde; er solle sich binnen zweier Monate von seinem Vertrauensarzt untersuchen lassen. A.________ verlangte daraufhin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

Mit Datum vom 20. Juli 2018 verfügte das Strassenverkehrsamt den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen für unbestimmte Zeit. A.________ habe sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen; nach Vorliegen des Untersuchungsberichts werde eine definitive Verfügung erlassen. Weitere Abklärungen, Kontrollfahrt eingeschlossen, blieben vorbehalten. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

Am 7. August 2018 erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.

Mit Urteil vom 12. September 2018 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab.

Wegen des gleichen Vorfalls vom 30. April 2018 wird gegen A.________ auch ein Strafverfahren geführt, welches am Bezirksgericht Hochdorf hängig ist.

B. A.________ führt mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 12. September 2018.

Das Kantonsgericht Luzern, das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und das Bundesamt für Strassen beantragen die Beschwerdeabweisung.

Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht entscheidet (bei Einstimmigkeit) in Dreierbesetzung und im vereinfachten Verfahren über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ). Der Entscheid wird summarisch begründet; dabei kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen. Die kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Ausweis vorsorglich entzogen und die Abklärung seiner Fahreignung angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren damit nicht ab; er stellt einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG . Der Beschwerdeführer kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 1 mit Hinweis). Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286 mit Hinweisen). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

3. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen ( Art. 14 Abs. 1 SVG ). Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat ( Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG ). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann ( Art. 14 Abs. 3 lit. a und b SVG ).

Ab dem 75. Altersjahr bietet die kantonale Behörde die Fahrzeugführer alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf ( Art. 15d Abs. 2 SVG ). Diese dient dazu, die mit fortschreitendem Alter höher werdende Wahrscheinlichkeit der Abnahme der allgemeinen psychischen und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges vorzeitig erkennen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_391/2012 vom 11. September 2012 E. 3). Diese periodischen Kontrollen schliessen aber nicht aus, dass die kantonalen Behörden bei Zweifeln an der Fahreignung weitere Untersuchungen anordnen ( BGE 127 II 129 E. 3b S. 131).

Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen ( Art. 15d Abs. 1 SVG , Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen ( BGE 127 II 122 E. 5 S. 128). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist ( BGE 125 II 493 E. 2b S. 495; Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 mit Hinweis).

4. Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der polizeilichen Fotoaufnahmen und der Augenzeugenaussagen sei in Bezug auf den Unfallhergang davon auszugehen, dass der Jungbaum durch die Wucht des Aufpralles umgebogen, das Heck des Personenwagens angehoben und das Fahrzeug anschliessend gegen den Beleuchtungskandelaber geschleudert worden sei, was erhebliche Beschädigungen am Heck und am vorderen rechten Kotflügel verursacht habe. Das Schadensbild gebe Anlass zur Annahme, dass die für diesen Ablauf erforderliche Energie eine gewisse Geschwindigkeit voraussetze. Diese Folgerung sei denn auch ohne Weiteres mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der ersten polizeilichen Befragung vereinbar, wonach er breite Schuhe getragen habe und mit dem Fuss gleichzeitig auf das Brems- und Gaspedal geraten sei. Es sei anzunehmen, dass diese Fehlmanipulation die Rückwärtsbeschleunigung ausgelöst habe. Aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers, das Fahrzeug bei einem einfachen, alltäglichen Manöver pflichtgemäss zu beherrschen, stehe seine generelle Fahreignung - d.h. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen - ernsthaft in Frage. Folglich bedürfe es der weiteren Klärung seiner Fahreignung mittels einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Angesichts des grossen Gewichts, welches dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit vom Gesetzgeber und in der Rechtsprechung beigemessen werde, sei es verhältnismässig, den Führerausweis für die Dauer der Fahreignungsabklärung vorsorglich zu entziehen. Es sei unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.

5. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Insbesondere sei es eine blosse Vermutung und nicht bewiesen, dass er mit seinem rechten Fuss auf das Gaspedal gekommen und deshalb plötzlich losgefahren sei.

Diese Verfassungsrügen sind zulässig (vgl. E. 2 hiervor).

6. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf die Beweisregel abgestellt, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Schilderungen des Ereignisses, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Die Vorinstanz hat zudem auf die polizeilichen Fotoaufnahmen, Augenzeugenaussagen und das Schadensbild verwiesen.

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich ohne Weiteres als nachvollziehbar. Gestützt darauf konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen, dass mutmasslich eine Fehlmanipulation (gleichzeitige Bedienung von Brems- und Gaspedal) des Beschwerdeführers zum Unfall geführt hat. Ausgehend hiervon hat die Vorinstanz geschlossen, es bestünden im Sinne von Art. 30 VRV ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, weshalb ein vorsorglicher Ausweisentzug gerechtfertigt sei.

Diese Folgerung bestreitet der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise. Mit seinen knappen und allgemein gehaltenen Ausführungen vermag er keine Willkür darzutun.

7. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist es nach der Rechtsprechung geeignet, erforderlich und zumutbar, dem Betroffenen den Führerausweis einstweilen zu entziehen, wenn ernsthafte Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.4 mit Hinweisen; vgl. auch E. 3 hiervor). Der Beschwerdeführer wird mithin in seiner persönlichen Freiheit nicht unverhältnismässig eingeschränkt, wenn ihm der Führerausweis bis zur weiteren Abklärung seiner Fahreignung entzogen bleibt.

Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, erweist sich damit als nicht stichhaltig, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügt.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Stohner