Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_535/2023 KI-generiert

Driver License Revocation Appeal for Aggressive Truck Driving

Geschäftsnummer 1C_535/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty of traffic violations by the Public Prosecutor of the Canton of Graubünden, being accused of dangerous driving behavior on April 14, 2021. The individual was penalized with an 800 Swiss Franc fine, and later a one-month driving license suspension imposed by the Cantonal Road Traffic Office based on Article 16b SVG. The person's appeal against the fine and the license suspension was not heard by the Prättigau/Davos Regional Court and the Graubünden Canton's Court, respectively, due to a deemed late objection. The person further appealed the license suspension to the Administrative Court of the Canton of Graubünden, which ultimately upheld the suspension, leading them to file a public law complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking the overturning of the previous decision and further investigation into the alleged incident.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 16b SVG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Driver License Revocation Appeal for Aggressive Truck Driving: The individual was penalized with an 800 Swiss Franc fine, and later a one-month driving license suspension imposed by the Cantonal Road Traffic Office based on Article 16b SVG. The person's appeal against the fine and the license suspension was not heard by the Prättigau/Davos Regional Court and the Graubünden Canton's Court, respectively, due to a deemed late objection. The person further appealed the license suspension to the Administrative Court of the Canton of Graubünden, which ultimately upheld the suspension, leading them to file a public law complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking the overturning of the previous decision and further investigation into the alleged incident.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Entzug der Konzession wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Fahren trotz Führerausweisentzugs Fahreignungsuntersuchung Taxibewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted (nicht eingetreten) because it did not meet the requirements for the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs despite the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_535/2023

Urteil vom 16. Oktober 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,

Hofgraben 5, 7001 Chur.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,

vom 22. August 2023 (U 23 35 pem).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden sprach A.________ mit Strafbefehl vom 18. März 2022 der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--. Sie warf ihm nebst einem weiteren Fehlverhalten vor, am 14. April 2021 als Chauffeur eines Lastwagens einen Sattelschlepper durch nahes Auffahren, Lichtsignale und unnötiges Hupen bedrängt zu haben. Das Regionalgericht Prättigau/Davos trat auf die Einsprache von A.________ gegen den Strafbefehl nicht ein, da es sie als verspätet erachtete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Graubünden am 20. September 2022 ebenfalls nicht ein.

In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A.________ mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 gestützt auf Art. 16b SVG den Führerausweis für einen Monat. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit am 13. März 2023 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 22. August 2023 trat das Gericht ungeachtet des bereits vollzogenen einmonatigen Führerausweisentzugs auf die Beschwerde ein und wies sie ab.

2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 erhebt A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen bezüglich des ihm vorgeworfenen Verhaltens vom 14. April 2021 und neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, inwiefern die Verwaltungsbehörden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend Führerausweisentzug an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl gebunden sind und unter welchen Umständen sie allenfalls davon abweichen können. Sie hat gestützt darauf weiter dargelegt, weshalb die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl vom 18. März 2022 bezüglich des vom Beschwerdeführer bestrittenen Verhaltens vom 14. April 2021 (Bedrängen eines Sattelschleppers) bloss dann allenfalls nicht verbindlich wäre, wenn klare Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestünden, auch wenn das Regionalgericht Prättigau/Davos die gegen diesen Strafbefehl erhobene Einsprache aufgrund der sogenannten Zustellfiktion als verspätet beurteilt habe. Solche Anhaltspunkte hat sie sodann unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Soweit die Verwaltungsbehörden nicht an die Beurteilung im Strafbefehl gebunden seien (Verschulden, Gefährdung), sei der umstrittene Entzug des Führerausweises ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zwar geltend, das Urteil der Vorinstanz beruhe in Bezug auf den Vorfall vom 14. April 2021 einzig auf Annahmen und Mutmassungen. Es gäbe "[k]eine Beweise, keine Zeugen, keine Polizeiaufnahmen, Beschädigungen, Verkehrsgesetzverletzungen, keine verbale und physische Auseinandersetzung"; er habe den "Kläger" nie gesehen und sei ihm nie begegnet. Er setzt sich mit der einlässlichen Begründung der Vorinstanz, wieso bezüglich dieses Vorfalls auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl vom 18. März 2022 abzustellen sei, indes nicht weiter auseinander, sondern lässt es mit seiner pauschalen Kritik bewenden. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst insoweit Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, der strittige Entzug des Führerausweises sei auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde genügt somit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur