Driver License Revocation Appeal Dismissed for Non-Payment of Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed against the withdrawal of their driving license by the Road Traffic and Navigation Office of the Canton of Bern. The license was revoked for three months on June 22, 2023. The individual appealed this decision to the Cantonal Appeals Commission for Measures concerning Vehicle Drivers. However, the commission requested a payment of a cost advance, which the individual failed to pay within the set deadline, leading the commission to not proceed with the appeal and impose procedural costs on the individual. The individual then challenged the commission's decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing necessity due to a severe hip condition, but the Federal Tribunal found the appeal did not meet the necessary reasoning requirements, thus deciding not to pursue it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 4 VRPG, Art. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Driver License Revocation Appeal Dismissed for Non-Payment of Deposit: The license was revoked for three months on June 22, 2023. The individual appealed this decision to the Cantonal Appeals Commission for Measures concerning Vehicle Drivers. However, the commission requested a payment of a cost advance, which the individual failed to pay within the set deadline, leading the commission to not proceed with the appeal and impose procedural costs on the individual. The individual then challenged the commission's decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing necessity due to a severe hip condition, but the Federal Tribunal found the appeal did not meet the necessary reasoning requirements, thus deciding not to pursue it.
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KI-generiertThe Federal Tribunal declared that it would not enter into the merits of the appeal using the simplified procedure based on this article.
Used in the dispositive to rule that no court costs are to be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_534/2023
Urteil vom 3. November 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
vom 5. September 2023 (300.2023.125).
Erwägungen:
1. Am 22. Juni 2023 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge für drei Monate. Dagegen gelangte A.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, welche ihn mit Verfügung vom 21. Juli 2023, zugestellt am Postschalter am 29. Juli 2023, ersuchte, bis am 11. August 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu bezahlen. Da innert Frist keine Zahlung einging, setzte die Rekurskommission A.________ mit Verfügung vom 15. August 2023 eine Nachfrist bis zum 28. August 2023 zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, wenn innert dieser Frist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werde. Die am 15. August 2023 per Einschreiben verschickte Verfügung konnte A.________ aufgrund eines Postlagerungsauftrags nicht zugestellt werden.
Mit Urteil vom 5. September 2023 trat die Rekurskommission nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 44 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG/BE; BSG 155.21) gelte die Verfügung vom 15. August 2023 als am 23. August 2023 zugestellt (sog. Zustellfiktion). A.________ habe auch innert der mit dieser Verfügung angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Damit sei auf die Beschwerde gestützt auf Art. 105 Abs. 4 VRPG/BE nicht einzutreten und habe er nach Art. 108 Abs. 1 VRPG/BE die Verfahrenskosten zu übernehmen.
2. Mit Eingabe vom 30. September 2023 hat A.________ bei der Rekurskommission sinngemäss Beschwerde gegen deren Urteil vom 5. September 2023 erhoben. Die Rekurskommission hat die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
Der Beschwerdeführer rügt zwar das angefochtene Urteil als inakzeptabel und bringt vor, er sei, wie er in der Beschwerde an die Vorinstanz ausgeführt habe, aufgrund seiner sehr stark beeinträchtigten Hüfte absolut auf das Auto angewiesen. Inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der genannten Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, erläutert er jedoch nicht. Er setzt sich mit dieser Frage vielmehr nicht auseinander. Daher genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er mit seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des Führerausweisentzugs vom 22. Juni 2023 verlangt, geht er sodann über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist ( BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Insoweit ist die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig. Damit ist auf diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist dem sinngemäss gestellten Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur