Federal Supreme Court Declines Review Due to Insufficient Substantiation of Legal Infringement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding a building permit in Zurich, where two companies filed a complaint against an earlier decision by the Zurich Administrative Court, which dismissed their appeal due to procedural defects. The companies challenged this dismissal, alleging various legal violations, but their appeal was deemed insufficiently substantiated, as they failed to specifically address the legal flaws in the administrative court's decision. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to admit the appeal based on these grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review Due to Insufficient Substantiation of Legal Infringement: The companies challenged this dismissal, alleging various legal violations, but their appeal was deemed insufficiently substantiated, as they failed to specifically address the legal flaws in the administrative court's decision. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to admit the appeal based on these grounds.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in a simplified procedure due to an obvious lack of reasoning.
Used to impose the court costs on the appellants due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_534/2008
Urteil vom 5. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________ AG,
Y.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Baugenossenschaft Z.________, Beschwerdegegnerin,
Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 ist die 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf eine von der X.________ AG und der Y.________ AG in Liquidation erhobene Beschwerde wegen Formmängeln nicht eingetreten.
2. Hiergegen führen die X.________ AG und die Y.________ AG in Liquidation der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
3. Gegen den am 1. Oktober 2008 ergangenen Beschluss steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG ); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerdebegründung aus verschiedenen bereits andernorts eingereichten Schriften zusammen-gesetzt. Soweit die Begründung nachvollziehbar ist, machen sie auf ganz allgemeine Weise zahlreiche Rechtsverletzungen geltend, die sie über den angefochtenen Beschluss hinaus einer Vielzahl von Zürcher und Schwyzer Behördemitgliedern zur Last legen. Sie legen jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp