Complainant v. Provincial Administrative Court and Farm Construction Permit Appeal Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over a building permit and an exception granted for agricultural constructions in a designated agricultural zone. A farmer applied to construct a new barn for livestock with accompanying structures and modifications to an existing building. The cantonal authorities conditionally approved the project, but one party opposed the decisions, leading to a series of appeals culminating in a judgment from the administrative court that found shortcomings in the planning process and remanded the case for further investigation regarding alternative site locations. The complainant subsequently filed another appeal, which was deemed inadmissible by the higher court, as it was classified as a preliminary decision rather than a final ruling on the matter, denying the claim of potential irreparable harm.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 91 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Complainant v. Provincial Administrative Court and Farm Construction Permit Appeal Admissibility: A farmer applied to construct a new barn for livestock with accompanying structures and modifications to an existing building. The cantonal authorities conditionally approved the project, but one party opposed the decisions, leading to a series of appeals culminating in a judgment from the administrative court that found shortcomings in the planning process and remanded the case for further investigation regarding alternative site locations. The complainant subsequently filed another appeal, which was deemed inadmissible by the higher court, as it was classified as a preliminary decision rather than a final ruling on the matter, denying the claim of potential irreparable harm.
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal using the simplified procedure.
Basis for ordering the appellant to bear the court costs.
Cited to characterize the administrative court's decision as an interlocutory decision for which special admissibility rules (Art. 93) apply.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_531/2014
Urteil vom 13. November 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kobi,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinderat Buchs , Mitteldorfstrasse 69, Postfach, 5033 Buchs AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
Baudirektion des Kantons Zürich , Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 4. September 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.
Erwägungen:
1. B.________ betreibt in der Landwirtschaftszone in Buchs einen Landwirtschaftsbetrieb. Im August 2012 ersuchte B.________ um Neubau eines dreireihigen Boxenlaufstalls für 122 Tiere mit integrierter Jauchegrube und Photovoltaikanlage, von zwei Hoch- und zwei Kraftfuttersilos sowie Umbau des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 32 für 57 Jungtiere und 28 Kälber. Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte dem Projekt am 23. Januar 2013 unter Auflagen die raumplanungsrechtliche Bewilligung; der Bauvorstand der Gemeinde Buchs bewilligte es am 22. Februar 2013 ebenfalls unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen.
Gegen beide Entscheide erhob u.a. A.________ Rekurs, den das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Januar 2014 abwies. Am 24. Februar 2014 erhob A.________ gegen den Rekursentscheid Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess mit Urteil vom 4. September 2014 die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. Januar 2014 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Baurekursgericht zurück. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass sich die Standortabklärung als mangelhaft erweise, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückzuweisen sei.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 3. November 2014 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens (wohl bis zum Entscheid über die Alternativstandorte) ist abzuweisen, da auf die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht einzutreten ist.
4. Mit dem angefochtenen Urteil wird der Entscheid des Baurekursgerichts aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen. Das Baurekursgericht hat die alternativen Standorte a1 und a2 näher zu prüfen. Das Baubewilligungsverfahren wird somit mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht abgeschlossen. Es liegt somit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , sondern ein Zwischenentscheid vor ( Art. 93 BGG ). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG , da über die Baubewilligung noch nicht abschliessend entschieden wurde.
4.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder, was vorliegend von vornherein nicht der Fall ist, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34).
4.2. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu vermeiden ( BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36). Es obliegt den Beschwerdeführern im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).
4.3. Der Beschwerdeführer sieht den nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass er die vom Verwaltungsgericht abgelehnten Alternativstandorte nicht mehr anfechten könnte, falls das Baurekursgericht auch die Alternativstandorte a1 und a2 ablehnen sollte. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass er keine Rechte verliert, wenn er einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht anfechten kann. Er kann gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG den betreffenden Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Entscheid anfechten, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit zu verneinen.
5. Auf die Beschwerde kann somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Buchs, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli