Cantonal Road Traffic Office v. Driver (License Revocation Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a precautionary suspension of a driver's license issued by the road traffic authority following a failed driving reassessment. The individual, after being summoned for a control test due to concerns raised by a medical clinic, did not pass the evaluation, leading to the interim revocation of his license across all vehicle categories. The subsequent appeal to the cantonal appeal commission to allow participation in a different category of driving control was denied, reinforcing the precautionary suspension due to safety concerns regarding the identified deficiencies that could lead to accidents. The individual later filed a complaint to a higher court, contending the commission's decision, but failed to substantiate claims of legal violations in the decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Road Traffic Office v. Driver (License Revocation Appeal): The individual, after being summoned for a control test due to concerns raised by a medical clinic, did not pass the evaluation, leading to the interim revocation of his license across all vehicle categories. The subsequent appeal to the cantonal appeal commission to allow participation in a different category of driving control was denied, reinforcing the precautionary suspension due to safety concerns regarding the identified deficiencies that could lead to accidents. The individual later filed a complaint to a higher court, contending the commission's decision, but failed to substantiate claims of legal violations in the decision.
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KI-generiertThe appeal was decided by simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.
The order rules that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_531/2011
Urteil vom 29. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1. Aufgrund einer Meldung der Geriatrischen Universitätsklinik des Ziegler-Spitals Bern wurde X.________ zu einer Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug der Kat. B auf den 22. September 2011 aufgeboten. Nachdem er diese nicht bestand, entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Verfügung vom 22. September 2011 den Führerausweis für Motorfahrzeuge sämtlicher Kategorien bis zum Eintreten der Rechtskraft der Verfügung betreffend Ergebnis der Kontrollfahrt vorsorglich; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich X.________ bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und stellte den Antrag, er sei zu einer Kontrollfahrt für Motorfahrzeuge der Kat. F zuzulassen. Der Präsident der Rekurskommission bestätigte mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 den vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug für sämtliche Motorfahrzeugkategorien. Er führte zusammenfassend aus, dass die bei der Kontrollfahrt festgestellten Mängel auch mit einem Fahrzeug der Spezialkategorie F zu Unfällen führen könnten. Im Interesse der Verkehrssicherheit rechtfertige es sich, dem Rekurrenten den Führerausweis für sämtliche Kategorien sofort vorsorglich zu entziehen.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 23. November 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli