Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_530/2011 KI-generiert

Austria v. German National Extradition (Swiss Supreme Court Refusal)

Geschäftsnummer 1C_530/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A German national is under investigation by Austrian authorities for various financial and bankruptcy-related offenses linked to the trading of antique string instruments. Following a request for extradition made through the Schengen Information System, the individual was arrested in Switzerland and placed in extradition custody. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition request, which was then challenged by the individual through an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to block the extradition based on allegations of misappropriation and to address related legal fees and representation issues arising from the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 138 StGB; Austria v. German National Extradition (Swiss Supreme Court Refusal): Following a request for extradition made through the Schengen Information System, the individual was arrested in Switzerland and placed in extradition custody. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition request, which was then challenged by the individual through an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to block the extradition based on allegations of misappropriation and to address related legal fees and representation issues arising from the appeal.

Schlagwörter

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Auslieferung an Österreich Auslieferung ausländischer Entscheid internationales Handelsrecht ausländische Staatsangehörige ersuchender Staat schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 BGG
The appeal was not admitted based on the required threshold for admissibility in international legal assistance cases.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 107 Abs. 3 BGG
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Art. 109 BGG
Although not explicitly cited alone in the dispositive, the final ruling not to enter into the appeal is based on the procedure for cases declared not to be of particular significance (Art. 84 BGG), which mandates a summary decision by the division (Art. 109 BGG is applied implicitly/procedurally by the structure of the non-admission).
Art. 84 Abs. 1 BGG
1.2 Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist.
Art. 138 StGB
April 2006 anvertrauten Instrumenten fiele nach schweizerischem Recht prima facie unter den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB .
Art. 64 BGG
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2011 in Haft und lebt heute offenbar in angespannten finanziellen Verhältnissen - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Although not explicitly cited alone in the dispositive, the final ruling not to enter into the appeal is based on the procedure for cases declared not to be of particular significance (Art. 84 BGG), which mandates a summary decision by the division (Art. 109 BGG is applied implicitly/procedurally by the structure of the non-admission).

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs due to the appellant's difficult financial circumstances.

Art. 84 BGG

The appeal was not admitted based on the required threshold for admissibility in international legal assistance cases.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_530/2011

Urteil vom 24. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Österreich,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die österreichischen Behörden führen eine Strafuntersuchung gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ wegen verschiedener Vermögens- und Konkursdelikte im Zusammenhang mit dem Handel alter Streichinstrumente.

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem vom 9. März 2011 ersuchten sie um seine Auslieferung.

Am 16. März 2011 wurde X.________ in Zermatt festgenommen und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt.

Mit Schreiben vom 22. März 2011 ersuchte das österreichische Bundesministerium für Justiz die Schweiz formell um die Auslieferung von X.________.

Am 22. Juli 2011 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung für die im Ersuchen vom 22. März 2011 erwähnten Sachverhalte.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 8. November 2011 ab (Dispositiv Ziffer 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab (Dispositiv Ziffer 2) und auferlegte X.________ eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- (Dispositiv Ziffer 3).

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei in teilweiser Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 des bundesstrafgerichtlichen Entscheids und in teilweiser Ablehnung des Auslieferungsersuchens die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung zu verweigern. Der bundesstrafgerichtliche Entscheid betreffend die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Dispositiv Ziffer 2) und die Kostenfolgen (Dispositiv Ziffer 3) sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und Letzterer für seine Tätigkeit mit Fr. 8'164.80 und dem Ersatz von Portokosten im Betrag von Fr. 10.20 (beides inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Was er dazu (Beschwerde S. 4 f.) vorbringt, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun.

Die Vorinstanz nimmt (S. 20 ff. E. 8.9) an, das Beiseiteschaffen und die Nichtherausgabe von zehn am 17. April 2006 anvertrauten Instrumenten fiele nach schweizerischem Recht prima facie unter den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB . Ihre Erwägungen dazu sind nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz (S. 27 E. 11.3) zum Schluss kommt, die bei ihr erhobene Beschwerde sei aussichtslos gewesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sei.

Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Der Fall ist auch sonst wie nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.

2. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden.

Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2011 in Haft und lebt heute offenbar in angespannten finanziellen Verhältnissen - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri