Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_53/2011 KI-generiert

Refusal of Free Legal Aid in Building Permit Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 1C_53/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a building permit and the enforcement of compliance with its terms. The local council directed the involved parties to restore the property to its approved condition and remove unauthorized vehicles and structures. After their request for free legal assistance was denied by the regional security and justice department, the parties appealed this decision, which was subsequently rejected by the administrative court. The appealing party then escalated the matter to a higher court, challenging the earlier decision, but failed to provide sufficient grounds for the appeal according to legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Free Legal Aid in Building Permit Enforcement Appeal: The local council directed the involved parties to restore the property to its approved condition and remove unauthorized vehicles and structures. After their request for free legal assistance was denied by the regional security and justice department, the parties appealed this decision, which was subsequently rejected by the administrative court. The appealing party then escalated the matter to a higher court, challenging the earlier decision, but failed to provide sufficient grounds for the appeal according to legal requirements.

Schlagwörter

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Baubewilligung Herstellung des rechtmässigen Zustands unentgeltliche Rechtspflege Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Abschiebung Verwaltungsbehörde gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to a manifest defect in the grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_53/2011

Urteil vom 3. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement

des Kantons St. Gallen,

Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Baubewilligung; Herstellung des rechtmässigen Zustands; unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. Der Gemeinderat Wittenbach verpflichtete mit Verfügung vom 22. September 2010 X.________ und Y.________ zur Herstellung des Zustands gemäss Baubewilligung vom 29. November 2001 und zur Entfernung der auf dem Grundstück Nr. 61 abgestellten Fahrzeuge, Anhänger, Container und dergleichen. Gleichzeitig wurde die Ersatzvornahme angedroht. Gegen die Verfügung erhoben X.________ und Y.________ am 11. Oktober 2010 Rekurs beim Baudepartement des Kantons St. Gallen und beantragten u.a. die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies mit Verfügung vom 9. November 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. Dezember 2010 abgewiesen wurde.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 31. Januar 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Dem Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung kann somit nicht entsprochen werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keine Begründung, weshalb mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Sicherheits- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli