Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_53/2007 KI-generiert

Appeal Admissibility in Swiss Mutual Assistance Case Under Transitional Law Provisions

Geschäftsnummer 1C_53/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the Zurich public prosecutor's office regarding the international legal assistance in criminal matters related to corruption and money laundering investigations conducted by Polish authorities. The Zurich prosecutor had authorized the release of documents from the individual's bank accounts to the requesting Polish authorities. The individual filed an appeal against this decision, which was subsequently dismissed by the Zurich appellate court. In turn, the individual sought a review from the Swiss Federal Tribunal, raising questions about the applicable legal remedies in this context, citing ambiguity in the legal framework and arguing for the relevance of previous legislation over new revisions of the law concerning judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 106 OG, Art. 82 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 110b nIRSG, Art. 80f Abs. 1 aIRSG; Appeal Admissibility in Swiss Mutual Assistance Case Under Transitional Law Provisions: The Zurich prosecutor had authorized the release of documents from the individual's bank accounts to the requesting Polish authorities. The individual filed an appeal against this decision, which was subsequently dismissed by the Zurich appellate court. In turn, the individual sought a review from the Swiss Federal Tribunal, raising questions about the applicable legal remedies in this context, citing ambiguity in the legal framework and arguing for the relevance of previous legislation over new revisions of the law concerning judicial review.

Schlagwörter

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Übergangsvorschriften Rechtshilfe Bankenrecht Vorleben Verwaltungsbehörde Geldwäschereiuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 OG
Im Falle eines Eintretens auf die allenfalls bis zum Ablauf der Frist nach Art. 106 OG erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art.
Art. 82 BGG
für den Fall, dass weder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig noch das Bundesgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 82 BGG zuständig ist, sei die vorliegende Beschwerde an das Bundesstrafgericht als Beschwerde gemäss Art.
Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG
Vorsichtshalber, damit er in keinem Fall einen Nachteil erleidet, erhebt er gleichwohl innerhalb der dafür nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG vorgesehenen Frist von 10 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Art. 132 Abs. 1 BGG
Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten - am 1.
Art. 110b nIRSG
Art. 110b nIRSG enthält für den Bereich der Rechtshilfe jedoch eine besondere Übergangsbestimmung.
Art. 80f Abs. 1 aIRSG
Gemäss Art. 80f Abs. 1 aIRSG unterliegt die Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Art. 80e nIRSG
Januar 2007 geltenden neuen Fassung (Art. 80e nIRSG) vorgesehen ist.
Art. 106 Abs. 1 OG
Die Frist dafür beträgt gemäss Art. 106 Abs. 1 OG 30 Tage.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no costs shall be imposed on the appellant due to the ambiguity of the applicable appeal procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

RH.2018.18 (2019-02-20)
Extradition Appeal Dismissed for Late Filing
«…pension des délais ne sont pas applicables en matière d’entraide judiciaire et d’extradition (arrêt du Tribunal fédéral 1C_53/2007 du 29 mars 2017; ég. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4e éd., n° 536); que lors…»
RR.2007.18 (2009-06-01)
International Judicial Assistance for Bankruptcy Fraud Investigation Upheld
«…in generale sulle questioni di diritto intertemporale poste da questa norma v. la sentenza del Tribunale federale 1C_53/2007 del 29 marzo 2007). 1.2 In virtù degli art. 28 cpv. 1 lett. e della legge sul Tribunale penale federale del 4…»
1A.39/2007 (2007-08-30)
Federal Supreme Court Affirms Legal Assistance to Germany in Tax Evasion Case
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1A.46/2007 (2007-05-08)
Federal Supreme Court Declares Appeal on Mutual Legal Assistance with Paraguay Inadmissible
«…gueur du nouveau droit, le recours est soumis à l'ancienne réglementation ( art. 132 al. 1 LTF et 110b EIMP; cf. arrêt 1C_53/2007 du 29 mars 2007); Que la décision attaquée ne met pas elle-même un terme à la procédure d'entraide, puisqu'elle annule…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_53/2007 /ggs

Urteil vom 29. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Blickenstorfer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. März 2007.

Sachverhalt:

A. Die Berufungsstaatsanwaltschaften in Katowice und Lodz führen eine Strafuntersuchung gegen Y.________ und weitere Personen wegen Bestechung und Geldwäscherei. Im Zusammenhang damit ersuchte die Berufungsstaatsanwaltschaft in Lodz unter anderem am 18. Februar und 11. Juli 2005 um Rechtshilfe.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erliess unter anderem am 21. Juni sowie am 22. August 2005 Eintretensentscheide und ordnete die notwendigen Vollzugshandlungen an, insbesondere Akteneditionen bei der Bank Z.________ in Zürich.

Mit Schlussverfügung vom 27. September 2006 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Unterlagen betreffend zwei Konten von X.________ bei der Bank Z.________ an die ersuchende Behörde an.

Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. März 2007 ab. Es erwog, gegen seinen Entscheid könne nach seiner Auffassung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels werde die Frage, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben sei, vom Bundesgericht zu entscheiden sein (E. V). In Ziffer 5 des Dispositivs nennt das Obergericht als zur Verfügung stehendes Rechtsmittel die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG .

B. X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt folgenden Verfahrensantrag:

"Das Verfahren sei bis zum Ablauf der Frist für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 106 OG zuzüglich der Dauer der postalischen Übermittlung ans Bundesgericht zu sistieren und es sei zunächst über das Eintreten auf die dann allenfalls erhobene (vom Beschwerdeführer beabsichtigte) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG zu entscheiden.

Im Falle eines Eintretens auf die allenfalls bis zum Ablauf der Frist nach Art. 106 OG erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG sei die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (eventualiter auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten), ohne Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Eventualiter, d.h. für den Fall, dass weder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig noch das Bundesgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 82 BGG zuständig ist, sei die vorliegende Beschwerde an das Bundesstrafgericht als Beschwerde gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG zu überweisen."

Im Weiteren stellt X.________ verschiedene Anträge in der Sache.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer legt dar, die Rechtslage in Bezug auf die Frage, welches Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid gegeben sei, sei unklar. Er kommt nach Analyse der einschlägigen Bestimmungen zum Schluss, die Übergangsbestimmung des IRSG (Art. 110b) gehe jener des BGG (Art. 132 Abs. 1) als "lex specialis" vor. Er geht deshalb - wie das Obergericht - davon aus, dass gegen den angefochtenen Beschluss nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG , sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG zulässig ist. Vorsichtshalber, damit er in keinem Fall einen Nachteil erleidet, erhebt er gleichwohl innerhalb der dafür nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG vorgesehenen Frist von 10 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

1.2 Die Auffassung des Beschwerdeführers und des Obergerichts über das hier zulässige Rechtsmittel trifft zu.

Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten - am 1. Januar 2007 - eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Gestützt auf diese Bestimmung wäre hier die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben, da der Beschwerdeführer das bundesgerichtliche Verfahren nach dem 1. Januar 2007 eingeleitet und das Obergericht den angefochtenen Beschluss nach diesem Datum gefällt hat.

Art. 110b nIRSG enthält für den Bereich der Rechtshilfe jedoch eine besondere Übergangsbestimmung. Danach richten sich Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung - am 1. Januar 2007 - getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht. Diese Bestimmung geht nach der zutreffenden Ansicht des Beschwerdeführers dem Art. 132 Abs. 1 BGG als "lex specialis" vor. Unter "bisherigem Recht" im Sinne von Art. 110b nIRSG ist jenes zu verstehen, das vor dem Inkrafttreten der Änderung des Rechtshilfegesetzes am 1. Januar 2007 galt. Gemäss Art. 80f Abs. 1 aIRSG unterliegt die Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

In erster Instanz hat hier die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schlussverfügung vom 27. September 2006 entschieden. Da diese Verfügung vor dem 1. Januar 2007 erging, ist hier nach dem Gesagten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig.

Dass Art. 110b nIRSG dem Art. 132 Abs. 1 BGG vorgeht, hat das Bundesgericht in der Sache bereits im Urteil 1C_1/2007 vom 22. Januar 2007 entschieden. Dort hatte eine sich in Auslieferungshaft befindliche Frau die Haftentlassung beantragt, was das Bundesamt für Justiz am 19. Dezember 2006 ablehnte. Die von der Verhafteten dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 11. Januar 2007 gut und ordnete ihre Freilassung an. Das Bundesamt erhob dagegen am 18. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses erwog, das Bundesamt habe die Freilassung am 19. Dezember 2006 abgelehnt, also vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes und der Änderung des Rechtshilfegesetzes. Gemäss Art. 110b nIRSG sei deshalb auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden (E. 1). Der Entscheid der Beschwerdekammer sei mit Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG anfechtbar (E. 1.1).

Ist hier nach Art. 110b nIRSG das Rechtshilfegesetz in seiner bisherigen, vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung anwendbar, fällt gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts von vornherein ausser Betracht, da diese Beschwerde in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden neuen Fassung (Art. 80e nIRSG) vorgesehen ist.

1.3 Wie der Beschwerdeführer darlegt, beabsichtigt er zusätzlich die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Frist dafür beträgt gemäss Art. 106 Abs. 1 OG 30 Tage. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist der angefochtene Entscheid am 14. März 2007 bei ihm eingegangen. Die Frist für die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde läuft damit - da gemäss Art. 12 Abs. 2 IRSG die Bestimmungen über den Fristenstillstand nicht gelten - bis zum 13. April 2007.

Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht. Auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer entsteht dadurch kein Nachteil, da er ohnehin Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben wird, die sich im Übrigen mit dem Inhalt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Wesentlichen decken dürfte.

Es ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass die Wahl des zutreffenden Rechtsmittels hier nicht von vornherein klar war. Dies kommt auch in den angeführten Erwägungen dazu im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer konnte sich daher zur vorliegenden Beschwerde veranlasst sehen. Deshalb werden ihm keine Kosten auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: