Driver License Withdrawal Upheld Due to Insufficient Appeal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves the revocation of a driving license for a defendant who received a fine for exceeding the speed limit. Following the issuance of a traffic fine by authorities, the defendant's driving license was suspended for one month. The defendant challenged this decision at the Cantonal Appeal Commission, which ultimately upheld the revocation. Subsequent to this decision, the defendant filed a complaint to a higher court in hopes of overturning the previous ruling, arguing that he was not the driver responsible for the speeding incident. However, the court found the defendant's appeal to be inadequately substantiated and dismissed it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver License Withdrawal Upheld Due to Insufficient Appeal Justification: Following the issuance of a traffic fine by authorities, the defendant's driving license was suspended for one month. The defendant challenged this decision at the Cantonal Appeal Commission, which ultimately upheld the revocation. Subsequent to this decision, the defendant filed a complaint to a higher court in hopes of overturning the previous ruling, arguing that he was not the driver responsible for the speeding incident. However, the court found the defendant's appeal to be inadequately substantiated and dismissed it.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure due to a manifest lack of grounds for complaint.
The court costs were imposed on the appellant because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_528/2008
Urteil vom 21. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juni 2008 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1. Mit Strafmandat vom 24. August 2007 wurde X.________ durch das Office de Perception des Kantons Neuenburg wegen Überschreitens der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Dieses Strafmandat blieb unangefochten und erwuchs somit in Rechtskraft.
Gestützt darauf entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Verfügung vom 16. November 2007 den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG für die Dauer eines Monats.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes führte X.________ Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 13. November (Postaufgabe: 14. November) führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ). Er beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 18. Juni 2008 sei aufzuheben.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid vom 18. Juni 2008 nur ganz allgemein, im Wesentlichen mit dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Einwand, er sei zum fraglichen Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der verantwortliche Lenker des kontrollierten Fahrzeuges gewesen. Dabei setzt er sich indes nicht mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die betreffende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp