Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_527/2014 KI-generiert

Annulment of Pakistani National's Swiss Citizenship Following Divorce

Geschäftsnummer 1C_527/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a person originally from Pakistan married a Swiss national and was granted residency. He later applied for facilitated naturalization, which was granted in February 2008. However, after the couple divorced in May 2009, the Aargau cantonal authorities questioned the validity of the naturalization due to the breakdown of the marital relationship. Subsequently, the Federal Office for Migration initiated a procedure to annul the naturalization, concluding in December 2012 that it was indeed invalid. The individual appealed against this decision, but the Federal Administrative Court upheld the annulment, stating that the marriage was no longer intact at the time of naturalization. Following an appeal to the Federal Tribunal, the court found that the appeal did not meet legal standards and dismissed it as evidently formless.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Annulment of Pakistani National's Swiss Citizenship Following Divorce: He later applied for facilitated naturalization, which was granted in February 2008. However, after the couple divorced in May 2009, the Aargau cantonal authorities questioned the validity of the naturalization due to the breakdown of the marital relationship. Subsequently, the Federal Office for Migration initiated a procedure to annul the naturalization, concluding in December 2012 that it was indeed invalid. The individual appealed against this decision, but the Federal Administrative Court upheld the annulment, stating that the marriage was no longer intact at the time of naturalization. Following an appeal to the Federal Tribunal, the court found that the appeal did not meet legal standards and dismissed it as evidently formless.

Schlagwörter

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Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung Nichtigerklärung der Einbürgerung Bürgerrecht unentgeltliche Rechtspflege Scheidung auf gemeinsames Begehren ausländischer Ehegatte Auflösung des Güterstandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to failure to meet formal requirements (Art. 108 para. 1 BGG).

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied despite the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_527/2014

Urteil vom 21. November 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration , Abteilung Bürgerrecht.

Gegenstand

Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,

vom 17. September 2014.

Erwägungen:

1. Der aus Pakistan stammende A.________ verheiratete sich am 4.-September 2003 mit der Schweizerin B.________ und erhielt vom Wohnsitzkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. In der Folge zog er sein Asylgesuch am 5. Dezember 2003 zurück.

Am 8. September 2006 ersuchte A.________ um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 18. Februar 2008 eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet hatten, wurde A.________ am 29. Februar 2008 erleichtert eingebürgert. Am 5. Dezember 2008 reichten die Ehegatten beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Seit dem 13. Mai 2009 sind sie rechtskräftig geschieden.

2. Am 13. Juli 2009 beantragte die Justizabteilung des Kantons Aargau beim Bundesamt für Migration die Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Das Bundesamt für Migration leitete am 18. Juni 2010 gegen A.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau stimmte am 3. Dezember 2012 der Nichtigerklärung zu und wies ergänzend darauf hin, dass A.________ seit 25. September 2009 mit einer Landsfrau verheiratet und seit 8. Juli 2010 Vater einer Tochter sei. Das Bundesamt für Migration erklärte mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig. Dagegen erhob A.________ am 23. Januar 2013 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2014 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen sei.

3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (Postaufgabe 31. Oktober 2014) führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2014. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 4. November 2014 auf, das fehlende Urteil nachzureichen. Innert Frist kam A.________ dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge bzw. in einer appellatorischen Kritik. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli