Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_527/2012 KI-generiert

Viticulture Business Event Use vs. Zoning Permit Scope Appeal

Geschäftsnummer 1C_527/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the legality of events hosted at a vineyard located in a reserve zone. The owner of the vineyard was granted a building permit to hold specific events for product marketing, which included wine tastings. However, neighboring parties claimed that the owner exceeded the permitted use by hosting dinner events after tastings and not complying with conditions during a previous sales event. After their complaints were initially dismissed by the local building commission, an appeal partially succeeded, prompting the case to be sent back for further review. The administrative court later upheld the commission's decision, leading the complainants to seek judicial review of this judgment, aiming to enforce the restoration of lawful conditions concerning the vineyard's use.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 89Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 94 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Viticulture Business Event Use vs. Zoning Permit Scope Appeal: The owner of the vineyard was granted a building permit to hold specific events for product marketing, which included wine tastings. However, neighboring parties claimed that the owner exceeded the permitted use by hosting dinner events after tastings and not complying with conditions during a previous sales event. After their complaints were initially dismissed by the local building commission, an appeal partially succeeded, prompting the case to be sent back for further review. The administrative court later upheld the commission's decision, leading the complainants to seek judicial review of this judgment, aiming to enforce the restoration of lawful conditions concerning the vineyard's use.

Schlagwörter

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Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Rechtsverweigerung) Verfahrensrügen Streitgegenstand Prozesshandlung Baubewilligungsauflagen Verwendungsbedingungen Reservebauzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs due to the inadmissibility of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG

Used to order the appellants to pay a party indemnity to the respondent.

Art. 91 lit. a BGG

Used to determine that the decision was not appealable as a partial decision because the claims were not independently reviewable.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the possibility of raising all objections again in a final decision appeal after the remand procedure.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible because the requirements for the immediate appealability of an interlocutory decision were not met.

Art. 94 BGG

Cited as the procedural remedy available to the appellants if the administrative authority fails to act following the remand.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_527/2012

Urteil vom 17. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Chaix,

Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Harder,

gegen

Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Rappold,

Baukommission Uetikon am See , Weissenrainstrasse 20, Postfach, 8707 Uetikon am See,

Baudirektion des Kantons Zürich , Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Rechtsverweigerung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. August 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. Auf dem in der Reservezone gelegenen Grundstück an der "...strasse" in Uetikon am See befindet sich ein Rebbaubetrieb. Eigentümer der Parzelle ist Z.________. Die Liegenschaft besteht aus einem Wohnhaus mit Degustationsraum und einem Ökonomiegebäude mit Verkaufslokal.

B. Am 15. Mai bzw. 9. Juni 2008 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich zusammen mit der Baukommission Uetikon am See Z.________ - unter Bedingungen und Auflagen - eine baurechtliche Bewilligung zur Nutzung des Grundstücks für bestimmte Anlässe, die der Vermarktung der Weinprodukte dienen. Die Baurekurskommission des Kantons Zürich (heute: Baurekursgericht) bestätigte diesen Entscheid am 13. Januar 2009 im Wesentlichen; dies nach Klärung der rechtlichen Grundlage der Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone und unter entsprechender Eingrenzung der bewilligten Anlässe im Verfügungsdispositiv. Zugelassen wurden demnach Weindegustationen für angemeldete Gesellschaften sowie drei Grossverkaufsanlässe pro Jahr.

C. Mit Schreiben vom 1. und 14. Juli 2011 ersuchten X.________ und Y.________ bei der Baukommission um Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf dem benachbarten Rebbaubetrieb. Sie brachten vor, Z.________ habe die Gäste im Anschluss an die Weindegustationen wiederholt mit Abendessen bewirtet. Solche Anlässe gingen über die bewilligte Nutzung des Grundstücks hinaus. Zudem habe sich Z.________ bei der Durchführung des Grossverkaufsanlasses vom 1. Mai 2011 nicht an die Auflagen und Bedingungen der Bewilligung gehalten. Mit Schreiben vom 22. August 2011 behandelte die Baukommission das Gesuch abschlägig. Sie sah keine Veranlassung, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu eröffnen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht am 17. April 2012 teilweise gut; es lud die Baukommission dazu ein, bezüglich der an die Degustationen anschliessenden Abendessen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu eröffnen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

Die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

D. X.________ und Y.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter beantragen sie sinngemäss, die Gemeinde Uetikon am See sei zu verpflichten, in Bezug auf die widerrechtliche Nutzung des Grundstücks an der "...strasse" den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

E. Z.________ und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission, die Baudirektion und das Bundesamt für Raumentwicklung haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

X.________ und Y.________ haben eine weitere Eingabe eingereicht.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 135 III 212 E. 1 S. 216).

Gegenstand des Verfahrens ist ein Entscheid auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (vgl. Art. 82 lit. a BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).

Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten und Nachbarn des streitbetroffenen Grundstücks zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.).

Zu prüfen bleibt, ob ein anfechtbarer Entscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG vorliegt.

2. Soweit das angefochtene Urteil die Rückweisung der Sache an die Gemeinde zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens bestätigt, schliesst es das Verfahren nicht ab. Das Baurekursgericht hat die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese beurteile, ob die Nutzung des Rebbaubetriebs für die an die Degustationen anschliessenden Abendessen bewilligt werden könne oder der rechtmässige Zustand herzustellen sei. Der Rückweisungsentscheid belässt der Baubehörde einen wesentlichen Beurteilungsspielraum. Dementsprechend stellt er einen Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

2.1. Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG dienen der Entlastung des Bundesgerichts. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen. Nicht wieder gutzumachen im Sinne der Rechtsprechung ist ein Nachteil entsprechend nur dann, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr zu beheben ist. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f. und 1.3.4 S. 36; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483).

2.2. Das Baurekursgericht hat die Sache an die Baubehörden zurückgewiesen, um für die an die Degustationen anschliessenden Abendessen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist dieser Rückweisungsentscheid für die Baukommission und die Baudirektion rechtsverbindlich. Sollten die Baubehörden, wovon die Beschwerdeführer ausgehen, in der Folge dennoch kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchführen und nicht innert angemessener Frist entscheiden, könnten die Beschwerdeführer in letzter Instanz Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG ans Bundesgericht führen (vgl. etwa Urteil 1C_433/2008 vom 16. März 2009 E. 1.2-1.5). Zum jetzigen Zeitpunkt besteht somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil.

Da auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich diese gegen die vorinstanzliche Bestätigung des Rückweisungsentscheids richtet.

3. Die Vorinstanz hat den Entscheid des Baurekursgerichts auch insoweit bestätigt, als dieses den Rekurs abgewiesen hatte. Es fragt sich, ob diesbezüglich ein beschwerdefähiger Teilentscheid vorliegt (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 f.).

3.1. Gemäss Art. 91 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können.

Mit einem Teilentscheid wird abschliessend über eines oder einige von mehreren Begehren befunden. Gemeint sind verschiedene Rechtsbegehren, nicht verschiedene materiellrechtliche Teilfragen ( BGE 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480 f.).

Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a BGG ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Verfahrensgegenstands abschliessend beurteilt, so dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.2 und E. 1.2.3 S. 217 f.).

3.2. Die Voraussetzung der Unabhängigkeit gemäss Art. 91 lit. a BGG ist vorliegend nicht erfüllt.

Sämtliche Rechtsbegehren betreffen die Feststellung der Widerrechtlichkeit der auf dem Rebbaubetrieb durchgeführten Anlässe. Der Streit hat einheitlich die Frage zum Gegenstand, ob die betreffende Nutzung von der Bewilligung gedeckt ist oder in Verletzung des einschlägigen Planungs-, Bau- und Umweltrechts darüber hinausgeht. Die Beschwerdeführer beanstanden in erster Linie die durch die Veranstaltungen verursachte Verkehrs- und Lärmbelastung (vgl. Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. April 2012 E. 2 und 6; zuletzt auch Beschwerdeschrift Ziff. 13.b). Über den Streit kann unter den gegebenen Umständen nur dann abschliessend befunden werden, wenn sämtliche auf dem Grundstück durchgeführten Anlässe in Betracht gezogen werden. Da das Baurekursgericht für die an die Degustationen anschliessenden Abendessen die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen hat, haben die Baubehörden über einen wesentlichen Teil der streitigen Nutzung noch nicht entschieden. Somit fehlte dem Verwaltungsgericht die erforderliche Grundlage, um den Streit abschliessend entscheiden zu können. Um den Entscheid über den verbleibenden Verfahrensgegenstand nicht vorwegzunehmen, beurteilte es die Zulässigkeit der streitigen Nutzung entsprechend unter Vorbehalt des Schlussurteils (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4 und 3.3).

Die Vorinstanz hat damit weder über einen unabhängigen Teil des Prozessgegenstands noch über einen Teil mehrerer Begehren abschliessend entscheiden können. Die streitige Nutzung verbleibt demnach in vollem Umfang Gegenstand des anstehenden Schlussurteils. Der angefochtene Entscheid stellt folglich, auch was die Bestätigung der Rekursabweisung anbelangt, keinen anfechtbaren Teilentscheid dar. Auch insoweit ist er als Zwischenverfügung zu verstehen.

4. Die Voraussetzungen einer sofortigen Anfechtung des Zwischenentscheids (vgl. Art. 93 Abs. 1 BGG ; E. 2.1 oben) bleiben auch von daher zu prüfen.

4.1. Sofern die Baubehörden nach Durchführung des Bewilligungsverfahrens die umstrittene Nutzung als zulässig erachten, haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, den Endentscheid anzufechten. In der Beschwerde können sie sämtliche Einwände gegenüber dem angefochtenen Entscheid erneut vorbringen, soweit sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Schlussurteils ausgewirkt haben wird (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; Urteile 1C_291/2012 vom 26. November 2012 E. 1; 1C_514/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3). Letztinstanzlich steht ihnen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Es besteht somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG .

4.2. Die Beschwerdeführer haben im Weiteren nicht dargetan, inwiefern die Gutheissung ihrer Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführte (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Dass dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Zwischenentscheid ist auch in dieser Hinsicht nicht anfechtbar.

5. Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese haben dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner (Z.________) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Uetikon am See, der Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser