Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_526/2011 KI-generiert

Driver's License Revocation Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1C_526/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their driving license revoked by the traffic authority for a period of three months based on specific legal provisions. Following the revocation, the individual appealed the decision to a higher administrative committee, which upheld the revocation in a ruling issued in July 2011. Unsettled by this outcome, the individual subsequently filed a legal challenge to the Federal Tribunal in November 2011, contesting the committee's decision. However, the individual failed to substantively articulate the legal basis for the challenge, resulting in the Federal Tribunal deciding not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Revocation Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: Following the revocation, the individual appealed the decision to a higher administrative committee, which upheld the revocation in a ruling issued in July 2011. Unsettled by this outcome, the individual subsequently filed a legal challenge to the Federal Tribunal in November 2011, contesting the committee's decision. However, the individual failed to substantively articulate the legal basis for the challenge, resulting in the Federal Tribunal deciding not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug verwaltungsrechtlicher Widerruf Einziehung des Motorfahrzeugs Vollstreckungsverwirkung Herausgabe von Geschäftsunterlagen Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied for the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_526/2011

Urteil vom 6. Dezember 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 31. März 2011 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten.

Hiergegen erhob X.________ Beschwerde zu Handen der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Diese hat die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2011 abgewiesen.

2. Gegen diesen Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 17. November 2011 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich die Erörterung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp