Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_525/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements in Bodily Harm Complaint Against Prison Officials

Geschäftsnummer 1C_525/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual filed a criminal complaint against the personnel of a prison, alleging bodily harm. The relevant public prosecutor's office referred the matter to the cantonal court, requesting permission to initiate a criminal investigation against unknown officials of the prison. The court denied this request, concluding that there was no evidence of criminal conduct by the prison staff. Subsequently, the individual contested this decision through a legal appeal, but the court found that the appeal did not sufficiently address the reasons for the lower court's ruling and failed to demonstrate any legal or constitutional violations. As a result, the appeal was not considered valid, and the court decided not to impose any costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements in Bodily Harm Complaint Against Prison Officials: The relevant public prosecutor's office referred the matter to the cantonal court, requesting permission to initiate a criminal investigation against unknown officials of the prison. The court denied this request, concluding that there was no evidence of criminal conduct by the prison staff. Subsequently, the individual contested this decision through a legal appeal, but the court found that the appeal did not sufficiently address the reasons for the lower court's ruling and failed to demonstrate any legal or constitutional violations. As a result, the appeal was not considered valid, and the court decided not to impose any costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Körperverletzung gesetzliche Voraussetzungen Strafvollzugsrecht verfassungsmässige Anforderung Meuterei von Gefangenen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule for instance not meeting formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were levied in this decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_525/2017

Urteil vom 4. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Abteilung A,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. August 2017 (TB170109).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete mit Schreiben vom 9. und 17. April 2017 Strafanzeige u.a. gegen das "Bezirksgefängnis Zürich" wegen Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 21. Juli 2017 die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen unbekannte Funktionäre des Gefängnisses Zürich zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 31. August 2017 die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) nicht. Sie verneinte ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Gefängnispersonals.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. September 2017 (Postaufgabe 2. Oktober 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung A, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli