Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_522/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance Regarding Antenna Permit

Geschäftsnummer 1C_522/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting a building permit granted for the expansion of a mobile phone facility in a municipality. The local council rejected the individual's objections to the permit, leading to administrative and legal appeals at various levels, including a complaint filed with the cantonal administrative court. The administrative court dismissed the individual's appeal due to non-compliance with procedural requirements, particularly the failure to pay the requested court fees within the stipulated time frame. Subsequently, the individual appealed to the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance Regarding Antenna Permit: The local council rejected the individual's objections to the permit, leading to administrative and legal appeals at various levels, including a complaint filed with the cantonal administrative court. The administrative court dismissed the individual's appeal due to non-compliance with procedural requirements, particularly the failure to pay the requested court fees within the stipulated time frame. Subsequently, the individual appealed to the federal court.

Schlagwörter

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Baubewilligung Mobilfunkantennenbewilligung Bewilligungskonformität Verfahrensrügen nicht bewilligtes Gebäude Einreisebewilligung Einhaltung der Formvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because the formal defects were obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_522/2013

Urteil vom 30. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Orange Communications SA , Alexander-Schöni Strasse 40, 2503 Biel/Bienne,

Swisscom (Schweiz) AG, 2500 Biel/Bienne, p.A. Postfach, 3050 Bern Swisscom,

Beschwerdegegnerinnen,

Gemeinderat Bözberg , Chapf 7, 5225 Bözberg,

Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst , Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. April 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.

In Erwägung,

dass X.________ sich gegen ein von der Swisscom Schweiz AG und der Orange Communications SA gestelltes Baugesuch für den Ausbau einer Mobilfunkanlage im Ortsteil Vierlinden der Gemeinde Unterbözberg mit einer Einsprache zur Wehr setzte;

dass der Gemeinderat Unterbözberg die Einsprache am 24. April 2012 abwies und gleichzeitig die Baubewilligung für das Vorhaben erteilte;

dass der Regierungsrat des Kantons Aargau eine von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde mit Entscheid vom 28. November 2012 abwies;

dass X.________ in der Folge mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht gelangte;

dass dessen 3. Kammer mit Urteil vom 17. April 2013 auf die Beschwerde (androhungsgemäss) nicht eingetreten ist, nachdem der Beschwerdeführer den von ihm von Seite des Gerichts verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- nicht innert der ihm gesetzten Frist einbezahlt hatte;

dass X.________ mit Eingabe vom 21. Mai (Postaufgabe: 22. Mai) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, sich aber dabei nicht im Einzelnen mit der ihm zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt;

dass er insbesondere nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;

dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Bözberg, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp