Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_521/2020 KI-generiert

Claimant Denied Victim Assistance Benefits Due to Unproven Medical Negligence and Concealment

Geschäftsnummer 1C_521/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman fractured her right wrist in January 2019 and underwent surgery at a hospital. Subsequently, she reported issues related to alleged medical malpractice during her treatment and sought victim aid from the Zurich Cantonal Victim Assistance Office. This included requests for immediate help, compensation for legal fees, and damages. The Victim Assistance Office rejected her application, a decision upheld by the Zurich Social Insurance Court in June 2020. She appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing her eligibility for compensation under the Victim Assistance Act due to supposed medical errors that formed a criminal act. The appeal included criticisms of evidence handling and requests for free legal representation for the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG; Claimant Denied Victim Assistance Benefits Due to Unproven Medical Negligence and Concealment: Subsequently, she reported issues related to alleged medical malpractice during her treatment and sought victim aid from the Zurich Cantonal Victim Assistance Office. This included requests for immediate help, compensation for legal fees, and damages. The Victim Assistance Office rejected her application, a decision upheld by the Zurich Social Insurance Court in June 2020. She appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing her eligibility for compensation under the Victim Assistance Act due to supposed medical errors that formed a criminal act. The appeal included criticisms of evidence handling and requests for free legal representation for the federal proceedings.

Schlagwörter

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Opferhilfe Opferhilfeentschädigung Befriedigung der Forderung unentgeltliche Rechtspflege kriminelle Fahrlässigkeit Erschleichen einer Leistung medizinische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The application for free legal aid and assistance in the Federal Supreme Court proceedings was rejected because the appeal was deemed devoid of prospect of success.

Art. 30 Abs. 1 OHG

Determined that no court fees should be levied in this context.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

OH.2024.6 (2025-03-07) · sg
Victim Compensation Appeal for Domestic Violence Underpayment
«…e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2021, 1C_521/2020, E. 4.2). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). 2. 2.1…»
OH.2024.4 (2024-11-19) · sg
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«…e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2021, 1C_521/2020, E. 4.2). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). © Kan…»
100 2022 377 (2024-09-10) · be
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«…im Fall der Soforthilfe – bereits genügt, dass eine Straftat in Betracht fällt (BGer 1C_493/2020 vom 23.11.2021 E. 3.3, 1C_521/2020 vom 4.10.2021 E. 4.2, 1C_9/2017 vom 4.4.2017 E. 2; vgl. aber BGE 125 II 265 E. 2c/aa bzw. BGE 128 II 107 E. 3.4, wonach…»
OH.2023.7 (2024-08-05) · sg
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«…e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2021, 1C_521/2020, E. 4.2). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). 2. 2.1…»
A1 23 184 (2024-03-22) · vs
Ski Accident Victim Compensation Appeal
«…s jedoch das Vorliegen einer Straftat i. S. des OHG voraus (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 4.1). 8.2 Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Tatbe- sta…»
1C_586/2022 (2024-03-12)
Victim Assistance Denial Upheld Due to Lack of Cooperation in Consent for Assessment
«…r Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteile 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3; 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 4.2; je mit Hinweis). Welches Beweismass für den Nachweis der Opfereigenschaft im Zusammenhang m…»
U 2023 15 (2024-02-13) · gr
Appeal Against Denial of Victims' Compensation Based on Time-Barred Abuse Claim
«…s ein Strafverfahren eingeleitet wird (BGE 143 IV 154 E.2.3.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021 E.4.1; WYSSMANN/-RUTSCHI, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen S…»
1C_254/2023 (2023-12-14)
Acoustic Trauma Victim Denied Long-Term Legal Aid Due to Insufficient Proof of Criminal Offense
«…ng mit der Gewährung längerfristiger (juristischer) Hilfe gilt, hat das Bundesgericht bisher offengelassen (vgl. Urteil 1C_521/2020 vom 4. Oktober E. 4.2 mit Hinweisen; ferner bereits zit. Urteil 1C_493/2020 E. 3.3). Immerhin hielt es unter dem alten…»
1C_344/2022 (2023-06-02)
Victim Assistance Claim Not Subsidiary to Free Legal Aid
«…nanzielle Leistungen nach dem OHG und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit ( Art. 82 lit. a BGG ; vgl. Urteil 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 1.1; 1C_420/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 137 II 122 ). Ein Aus…»
100 2022 171 (2023-02-08) · be
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«…eine dadurch geschädigte Person als Opfer anzuerkennen (BGE 134 II 37 E. 5.4 f.; zum Ganzen BGer 1C_521/2020 vom 4.10.2021 E. 4.1; Dominik Zehntner, in Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 1 OHG N. 4). Urteil des V…»
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«…form St.Galler Gerichte zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2021, 1C_521/2020, E. 4.1 m.w.H.). In erster Linie ist es Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bu…»
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«…form St.Galler Gerichte zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2021, 1C_521/2020, E. 4.1 m.w.H.). In erster Linie ist es Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bu…»
100 2020 318 (2022-01-27) · be
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«…genügt, dass eine opferhilferechtlich relevante Straftat lediglich in Betracht fällt, d.h. glaubhaft gemacht ist (BGer 1C_521/2020 vom 4.10.2021 E. 4.2, 4.4 und 4.5). Die Frage muss, wie sich aus dem Folgenden ergibt, auch hier nicht beantwortet werd…»
III 2021 169 (2021-11-30) · sz
Administrative Court Dismisses Victim Compensation Claim Due to Lack of Criminal Act Certainty
«…objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus (BGE 143 IV 154 Erw. 2.3.2; Urteil BGer 1C_521/2020 vom 4.10.2021 Erw. 4.1). Für die Bejahung der Opfereigenschaft wird hingegen nicht verlangt, dass ein Täter ermittelt w…»
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«…spielt keine Rolle (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG ; BGE 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; je mit Hinweisen; Urteil 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 4.1). Die betroffene Person muss weiter durch die Straftat in ihrer körperlichen, psychischen od…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_521/2020

Urteil vom 4. Oktober 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Haag, Müller,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür,

gegen

Kanton Zürich,

handelnd durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Opferhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer,

vom 30. Juni 2020 (OH.2020.00003).

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1980) erlitt am 23. Januar 2019 bei einem Sturz in der Küche eine Fraktur am rechten Handgelenk, die am 25. Januar 2019 im Seespital Horgen von Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie, operativ behandelt wurde. Am 10. Dezember 2019 ersuchte A.________ bei der Opferhilfestelle des Kantons Zürich um Kostengutsprache für Soforthilfe, längerfristige Hilfe Dritter (Übernahme von Anwaltskosten), Entschädigung und Genugtuung, da es im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung ihrer Handgelenksfraktur zu ärztlichen Behandlungsfehlern gekommen sei. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wies die Opferhilfestelle das Gesuch ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juni 2020 ebenfalls ab.

B. Mit Eingabe vom 18. September 2020 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2020 sowie die Verfügung der Opferhilfestelle vom 7. Januar 2020 aufzuheben. Es seien ihr die ersuchten Leistungen gemäss dem Opferhilfegesetz (Soforthilfe, Übernahme von Anwaltskosten, Entschädigungen sowie Genugtuung) zu entrichten. Zudem sei das Sozialversicherungsgericht anzuweisen, ihrem Rechtsvertreter für das Verfahren vor diesem Gericht die beantragte Parteientschädigung entsprechend der ungekürzten bei der Vorinstanz eingereichten Honorarnote zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

C. Die kantonale Opferhilfestelle Zürich und die Vorinstanz schliessen ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das zur Beschwerdevernehmlassung eingeladene Bundesamt für Justiz hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingaben vom 30. November 2020 und 18. Dezember 2020 zusätzliche Beweismittel zu den Akten gereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft beantragte finanzielle Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit ( Art. 82 lit. a BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts schliesst das Opferhilfeverfahren ab und ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2, Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihrer Forderungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt ist ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Nicht eingetreten werden kann allerdings auf den Antrag, auch die Verfügung der Opferhilfestelle sei aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts an dessen Stelle getreten. Der erstinstanzliche Entscheid der Opferhilfestelle bildet somit vor Bundesgericht nicht mehr Anfechtungsgegenstand. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten ( BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4; je mit Hinweis; Urteil 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 1).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Die Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht aber nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die Beweiswürdigung ( BGE 140 I 114 E. 3.3.4).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) sowie eine Verletzung der in Art. 29 Abs. 2 OHG verankerten Offizialmaxime, da die Vorinstanz verschiedene von ihr beantragte Beweismittel (Befragung und medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin) ohne jegliche Begründung nicht abgenommen habe.

3.2. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die von ihr beantragten Beweismittel ohne eine entsprechende Begründung abgelehnt hat. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte sowie jenen des Unfallversicherers als genügend abgeklärt erachtete (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Dabei handelt es sich um eine antizipierte Beweiswürdigung. Insoweit kann einzig Willkür gerügt werden ( BGE 141 I 60 E. 3.3 ; 136 I 229 E. 5.3 ; 134 I 140 E. 5.3). Dass diese antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auf die Beschwerde kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. auch vorne E. 2.1). Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten erschliesst, ist der vor Bundesgericht nochmals gestellte, aber nicht näher substanziierte Antrag auf eine Befragung der Beschwerdeführerin ebenfalls abzuweisen.

4. In der Sache strittig ist die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG .

4.1. Gemäss Art. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe) (Abs. 1). Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person ist somit das Vorliegen einer Straftat. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle. Vorsatz und Fahrlässigkeit werden rechtsprechungsgemäss nicht mehr als Schuldformen betrachtet, sondern zum typischerweise rechtswidrigen Verhalten, d.h. zum subjektiven Tatbestand gezählt. Der Begriff der Straftat setzt deshalb neben der Verwirklichung eines objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus ( BGE 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; 122 II 211 E. 3b; Urteil 1C_9/2017 vom 4. April 2017 E. 2). Für die Bejahung der Opferqualität wird hingegen nicht verlangt, dass ein Täter ermittelt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG ). Nicht erforderlich ist demnach auch, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt ( BGE 143 IV 154 E. 2.3.2).

4.2. Die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht. Da es um die definitive Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung geht, müssen alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sein, auch die einer Straftat im zuvor erwähnten Sinne (vgl. BGE 144 II 406 E. 3.1; 143 IV 154 E. 2.3.3; 125 II 265 E. 4c/aa; 122 II 211 E. 3d). Andere Leistungen des OHG wie die Beratung und Soforthilfe sowie die längerfristige Hilfe durch Dritte (vgl. Art. 2 lit. a und c sowie Art. 13 ff. OHG ) sind jedoch verfahrensrechtlicher Natur. Sie müssen, damit sie ihren Zweck erfüllen können, gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht ( BGE 143 IV 154 E. 2.3.3; 122 II 211 E. 3c). Bei der Gewährung der Soforthilfe genügt es deshalb, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt ( BGE 143 IV 154 E. 2.3.3; 125 II 265 E. 4c/aa; 122 II 211 E. 3c). Der zu erfüllende Beweisgrad ist somit jener des Glaubhaftmachens (vgl. DOMINIK ZEHNTNER, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, Stämpflis Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 43 zu Art. 1). Glaubhaft gemacht ist eine Straftat dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2; 142 II 49 E. 6.2; 140 III 610 E. 4.1). Im Zusammenhang mit der Gewährung von längerfristiger Hilfe in der Form von juristischer Unterstützung hat das Bundesgericht bisher offengelassen, ob hierfür eine opferhilferechtlich relevante Straftat und damit die Opferstellung wahrscheinlicher sein muss als ihr Nichtvorliegen (so ausdrücklich die Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010, Ziffer 2.8.1), oder ob es bereits genügt, dass eine opferhilferechtlich relevante Straftat lediglich in Betracht fällt (vgl. Urteil 1C_9/2017 vom 4. April 2017 E. 2). Diese Frage kann auch vorliegend offen bleiben (vgl. hiernach E. 4.4 und E. 4.5).

4.3. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Leistungen der Opferhilfe in der Form von Soforthilfe ( Art. 13 Abs. 1 OHG ), langfristiger juristischer Unterstützung (Art. 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG ), Entschädigung ( Art. 19 ff. OHG ) und Genugtuung (Art. 22 f. OHG). Die Vorinstanz verweigerte die entsprechenden Leistungen mit der Begründung, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft darzutun, dass sie im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer am am 23. Januar 2019 erlittenen Handgelenksfraktur im Seespital Horgen Opfer einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG geworden sei. Die Vorinstanz führte unter detaillierter Würdigung der aktenkundigen Arztberichte der behandelnden Ärzte des Seespitals Horgen, der SUVA-Kreisärztin Dr. med. C.________ (Fachärztin Chirurgie), Dr. med. D.________ (Fachärztin Rheumatologie) und dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der Ärzte der Universitätsklinik Balgrist aus, es gäbe keine Hinweise für eine Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte des Seespitals Horgen. Vielmehr bestätigten die medizinischen Berichte, dass die Operation vom 25. Januar 2019 ohne Komplikationen verlaufen sei und ein gutes postoperatives Ergebnis vorliege. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Behandlungen der Handgelenksfraktur und des nach der Operation aufgetretenen "complex regional pain syndrome" (nachfolgend CRPS) korrekt und nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt seien. Alleine der Umstand, dass nach der Operation zwischenzeitlich ein CRPS aufgetreten sei, lasse entgegen der anderslautenden Auffassung der Beschwerdeführerin nicht den Rückschluss auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung zu. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem aufgetretenen CRPS finde in den medizinischen Akten keine Stütze, da keine Hinweise für eine Verheimlichung dieser Diagnose vorlägen. Insgesamt fehle es damit am Nachweis einer Straftat bzw. sei eine solche von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht worden.

4.4. Was die Beschwerdeführerin gegen diese vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen.

4.4.1. Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin selbst für die Zusprechung von Leistungen der Soforthilfe den glaubhaft gemachten Nachweis einer erlittenen Straftat verlangte. Eine willkürliche und damit bundesrechtswidrige Erhöhung des Beweismasses, die den Zugang zu Mitteln der Opferhilfe im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern gänzlich verhindern würde, liegt damit, entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin, nicht vor. Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin richten sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung als solche, mit welcher die Glaubhaftmachung einer die Opferstellung begründenden Straftat verneint wurde.

4.4.2. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist (nur) als willkürlich zu bezeichnen ( Art. 9 BV ), wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit den eigenen Darstellungen der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür ( BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2; 142 II 433 E. 4.4; je mit Hinweisen).

4.4.3. Eine willkürliche Beweiswürdigung in diesem Sinn kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht selber vorbringt, anlässlich der Handgelenksoperation vom 25. Januar 2019 sei es zu keinen ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzungen gekommen. Der medizinische Behandlungsfehler und damit die ihre Opferqualität begründende Straftat liege allein in der nachträglich durch die behandelnden Ärzte des Seespitals Horgen gestellten, aber zunächst verschwiegenen Diagnose eines CRPS. Angesichts der unvollständigen, ihr gegenüber verheimlichten und sich letztlich auch als falsch herausgestellten CRPS-Diagnose stelle die aufgrund dessen vorgeschlagene Korrekturoperation, anlässlich welcher eine eingesetzte Platte hätte entfernt werden sollen, den Versuch einer widerrechtlichen Körperverletzung dar, die dazu gedient hätte, die wahre Ursache der seit der Operation vom 25. Januar 2019 bestehenden Beschwerden zu vertuschen. Zudem stelle auch die durch die Fehldiagnose verlängerte Leidenszeit nach der Operation eine Straftat dar. Diese Argumentation vermag selbst unter Berücksichtigung des neu zu den Akten gereichten vollständigen Berichts der Ärzte des Universitätsspital Balgrist, sofern dieser mit Blick auf das Novenverbot ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.2) überhaupt in die Beurteilung miteinbezogen werden kann, aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen.

4.4.4. Zunächst ist es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Handgelenksoperation vom 25. Januar 2019 sei "lege artis" durchgeführt worden, gleichzeitig aber behauptet, die behandelnden Ärzte hätten mit der vorgeschlagenen Korrekturoperation, die letztlich nie durchgeführt wurde, die wahre Ursache der seit der Erstoperation bestehenden Beschwerden vertuschen wollen. Wurde die Erstoperation ihrer Auffassung nach entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt, so ist trotz der umfangreich vorgetragenen Rügen nicht erkennbar, weshalb es kurze Zeit später noch etwas zu "vertuschen" gäbe. Ohnehin wurde die Korrekturoperation mangels Einwilligung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt, weswegen insoweit gar keine die körperliche Integrität schädigende, opferhilferechtlich relevante widerrechtliche Straftat vorliegt (vgl. vorne E. 4.1).

4.4.5. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwogen hat, finden sich in den medizinischen Berichten auch keine Anhaltspunkte, welche die Behauptung der Beschwerdeführerin belegen würden, ihr seien die Ursachen der nach der Operation eingetretenen Beschwerden (CRPS, Taubheitsgefühl und Schmerzen in der rechten Hand etc.) während Monaten verschwiegen worden. Zu Recht verweist die Vorinstanz insoweit auf den Verlaufsbericht von Dr. med. B.________ vom 18. März 2019, in welchem die Diagnose CRPS erstmals aufgegriffen wurde. Auch anlässlich der Untersuchung durch die Kreisärztin der SUVA vom 24. Juni 2019 wurde die CRPS-Problematik thematisiert. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich überdies keinem der medizinischen Berichte entnehmen, dass zu keinem Zeitpunkt ein CPRS bestanden haben soll, bestätigen die Berichte doch, dass dieses nur vorübergehend aufgetreten und in der Folge durch eine konservative Behandlung langsam wieder abgeflaut sei. In Anbetracht dessen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach im Zusammenhang mit dem vorübergehend aufgetretenen CRPS keine Hinweise für eine Fehldiagnose bestünden und dieses nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt worden sei, bundesrechtlich haltbar. Auch sonst bestätigen die Arztberichte ein normales bis sehr gutes postoperatives Behandlungsergebnis. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls unter dem Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des gut dokumentierten Behandlungsverlaufs zur Schlussfolgerung gelangte, eine opferhilferechtlich relevante Straftat falle kaum in Betracht.

4.5. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe durch die Verneinung einer glaubhaft gemachten Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG die von ihr beantragten Leistungen der Opferhilfe zu Unrecht verweigert, erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich auch den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Sie moniert insoweit, die vorgenommenen Honorarkürzungen ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands seien mit pauschalen und damit willkürlichen Argumenten begründet worden. Insbesondere habe die Vorinstanz übersehen, dass die geltend gemachten Aufwände auch jene des Verfahrens vor der Opferhilfestelle umfassten, da die Opferhilfestelle im dortigen Verfahren das eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übergangen habe.

5.2. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt ( BGE 141 I 124 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung von Anwaltshonoraren muss in der Regel nicht oder dann lediglich summarisch begründet werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn der Rechtsvertreter eine Kostennote einreicht und das Gericht die Parteientschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt ( BGE 134 I 159 E. 2.1.1). Akzeptiert es einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (zum Ganzen Urteil 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.3).

5.3. Die Vorinstanz setzte das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin basierend auf dessen Honorarnote vom 10. Juni 2020 fest und kürzte es wegen überhöhten Aufwänden bei zwei Kostenpunkten von Fr. 3'752.-- auf Fr. 2'400.--. Entgegen ihrer Behauptung sind in diesem Betrag auch die entstandenen Aufwendungen für das Verfahren vor der Opferhilfestelle mitberücksichtigt, sind doch die entsprechenden Posten in der Honorarnote explizit aufgelistet. Dass die Vorinstanz das Honorar anhand der Bemessungskriterien der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden und in § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer/ZH; LS 212.81) kantonalrechtlich vorgesehen. Wenn sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung zudem auf vergleichbare Fälle mit ähnlichem Schwierigkeitsgrad bezogen hat, ist darin, entgegen der vorgetragenen Kritik, ebenfalls kein willkürliches Vorgehen zu sehen, gesteht doch § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 12. April 2011 (GebV SVGer/ZH; LS 212.812) der Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung einen grossen Ermessensspielraum zu. Dass sich über Bedeutung und Schwierigkeit einer Streitsache sowie den für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand trefflich streiten lässt, ist unbestritten. Nach dem Dargelegten hat sich die Vorinstanz bei der Festlegung der Entschädigung jedoch nicht von unsachlichen Kriterien leiten lassen und hat die massgebenden Bestimmungen des kantonalen Rechts nicht geradezu offensichtlich falsch angewendet. Es ist im Ergebnis deshalb nicht unhaltbar, wenn sie dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das kantonalrechtliche Opferhilfeverfahren eine gekürzte Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'400.-- zugesprochen hat.

6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben ( Art. 30 Abs. 1 OHG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz (BJ) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Hahn