Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_520/2020 KI-generiert

Annulment of Naturalization Based on Fraudulent Marital Status

Geschäftsnummer 1C_520/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Pakistani national (born in 1977) who entered Switzerland in 2006 seeking asylum, which was not granted. In 2007, he met a Swiss citizen (born in 1959) online and married her in 2008. He applied for facilitated naturalization in 2013, and both he and his wife declared they were living in a stable and unseparated married life. He was granted Swiss citizenship on April 17, 2014. However, after a lengthy stay in Pakistan, his wife filed for separation in April 2015, leading to their divorce in October the same year. In 2016, the State Secretariat for Migration initiated proceedings to annul his naturalization, suspecting it was obtained through false pretenses regarding the authenticity of his marriage. The facilitated naturalization was declared null by the State Secretariat, but he contested this decision in the Swiss Federal Administrative Court, which upheld the annulment. The man then appealed to the Swiss Federal Tribunal to overturn the decision, arguing that an illness of his former wife triggered the separation post-naturalization, a claim that was not accepted by the courts.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 83 lit. b BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 97 BGG, Art. 49 BüG; Annulment of Naturalization Based on Fraudulent Marital Status: In 2007, he met a Swiss citizen (born in 1959) online and married her in 2008. He applied for facilitated naturalization in 2013, and both he and his wife declared they were living in a stable and unseparated married life. He was granted Swiss citizenship on April 17, 2014. However, after a lengthy stay in Pakistan, his wife filed for separation in April 2015, leading to their divorce in October the same year. In 2016, the State Secretariat for Migration initiated proceedings to annul his naturalization, suspecting it was obtained through false pretenses regarding the authenticity of his marriage. The facilitated naturalization was declared null by the State Secretariat, but he contested this decision in the Swiss Federal Administrative Court, which upheld the annulment. The man then appealed to the Swiss Federal Tribunal to overturn the decision, arguing that an illness of his former wife triggered the separation post-naturalization, a claim that was not accepted by the courts.

Schlagwörter

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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Nichtigerklärung der Einbürgerung Scheinehe Familienstand erleichterte Einbürgerung Dienstpflichtbetrug ausländischer Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Used to confirm that the decision under appeal was a final decision ('Endentscheid').
Art. 83 lit. b BGG
Cited as the basis for concluding that the appeal in public law matters was generally admissible against non-validity decisions of facilitated naturalization (contrario).
Art. 89 Abs. 1 BGG
Used to confirm the appellant's entitlement to appeal.
Art. 106 Abs. 2 i.V.m
2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 97 BGG
95 und Art. 97 BGG ) einzutreten.
Art. 49 BüG
Art. 50 BüG
Nach Art. 50 BüG wirkt das neue Gesetz allerdings nicht rückwirkend.
Art. 27 Abs. 1 aBüG
Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2.2. Art. 12 VwVG

This article is NOT cited in the dispositive orders (points 1, 2, 3), so it is excluded.

Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG

This article is NOT cited in the dispositive orders (points 1, 2, 3), so it is excluded.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as part of the procedural requirements for the substantiation of the complaints.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is NOT cited in the dispositive orders (points 1, 2, 3), so it is excluded.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as part of the procedural requirements for the substantiation of the complaints.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The Tribunal explicitly confirmed the fulfillment of the conditions for free legal aid under these articles.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The Tribunal explicitly granted the request for free legal aid under this article.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The Tribunal granted the request for free legal aid based on these provisions regarding the fulfillment of all requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The Tribunal granted the request for free legal aid based on this provision due to the appellant's proven need.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The primary article used to grant free legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is NOT cited in the dispositive orders (points 1, 2, 3), hence excluded, even though costs are mentioned generally.

Art. 82 lit. a BGG

Used to establish that the appeal concerns a final decision in a public law matter.

Art. 83 lit. b BGG

Cited as the basis for concluding that the appeal in public law matters was generally admissible against non-validity decisions of facilitated naturalization (contrario).

Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish that the decision under appeal was a final decision from the highest cantonal court in a public law matter.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Used to confirm the appellant's entitlement to appeal.

Art. 90 BGG

Used to confirm that the decision under appeal was a final decision ('Endentscheid').

Art. 95 BGG

Cited alongside Art. 97 BGG when reviewing the appellant's substantive complaints regarding the alleged errors in the prior judgment.

Art. 97 Abs. 1 BGG

The appellant challenged the factual findings and evidence assessment based on this article, and the Tribunal reviewed the application of this standard regarding the alleged mistakes in the lower court's decision.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning to address the admissibility of new factual submissions by the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_520/2020

Urteil vom 5. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

Bundesrichter Merz,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. August 2020 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI (F-3142/2018).

Sachverhalt:

A. Der aus Pakistan stammende A.________ (Jahrgang 1977) reiste im Mai 2006 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Im Jahr 2007 lernte er über das Internet die Schweizer Bürgerin B.________ (Jahrgang 1959) kennen, die er am 24. Juni 2008 heiratete. Am 22. Juni 2013 stellte A.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 10. April 2014 die Erklärung, in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenzuleben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten zu haben. Mit Verfügung vom 17. April 2014 wurde A.________ erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde U.________.

B. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt von A.________ in Pakistan von Dezember 2014 bis März oder April 2015 reichte B.________ beim zuständigen Zivilgericht am 30. April 2015 ein Trennungsbegehren ein. Am 10. Juni 2015 zog A.________ aus der gemeinsamen Wohnung aus. In der Folge schlossen die Eheleute eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Am 23. Oktober 2015 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden.

Am 1. November 2016 eröffnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A.________. Der Kanton Bern stimmte der Nichtigerklärung zu. Am 24. April 2018 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig. Gegen die Verfügung des SEM erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil vom 10. August 2020 ab.

C. Mit Eingabe vom 21. September 2020 hat A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2020 sei aufzuheben, und sinngemäss, es sei die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung rückgängig zu machen. Die Vorinstanz und das SEM haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG ). Gegen die Nichtigerklärung von erleichterten Einbürgerungen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen ( Art. 83 lit. b BGG e contrario). Der Beschwerdeführer war am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist als von der Nichtigerklärung betroffene Person zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG ). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 und Art. 97 BGG ) einzutreten.

2.

2.1. Am 20. Juni 2014 erliess die Bundesversammlung das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Nach Art. 50 BüG wirkt das neue Gesetz allerdings nicht rückwirkend. So richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts gemäss dessen Abs. 1 nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand.

Der für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers massgebende Sachverhalt ereignete sich vor dem 1. Januar 2018 und das Verfahren zur Nichtigerklärung wurde ebenfalls vorher eingeleitet. Die Vorinstanz hat ihrer Beurteilung daher zu Recht das aBüG zu Grunde gelegt (vgl. Urteile 1C_618/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2 und 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.1).

2.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Neben dem formellen Bestehen einer Ehe setzt eine eheliche Gemeinschaft in diesem Sinne das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus, die vom gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird. Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt ferner in allgemeiner Weise voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein ( BGE 140 II 65 E. 2.1).

2.3. Nach Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis aBüG kann das Bundesamt (heute: das SEM) die Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Fristen nichtig erklären, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 mit Hinweisen).

Bei der Prüfung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde insbesondere zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG [SR 172.021]), ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde, wobei die eingebürgerte Person mitwirkungspflichtig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG ). Zweifel bezüglich eines intakten gemeinsamen Willens zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind namentlich angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird ( BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Als kurze Zeit gilt nach der Rechtsprechung auch noch eine Zeitspanne von über einem Jahr (vgl. Urteile 1C_618/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.1, 1C_80/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4.2, 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 und 1C_377/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 2.1.2 mit Hinweisen).

Da es im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Behörde oft nicht bekannt und schwer zu beweisen sind, kann sich diese veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (sog. tatsächliche Vermutung). Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung und bewirken keine Umkehr der Beweislast (zum Ganzen BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2).

Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss die betroffene Person deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie bei der Erklärung, wonach sie mit ihrem Schweizer Ehegatten oder ihrer Schweizer Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein der gesuchstellenden Person bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung ( BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, die Chronologie der Ereignisse begründe die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erklärung vom 10. April 2014 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 17. April 2014 nicht mehr intakt gewesen sei. Sie kam weiter zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die natürliche Vermutung erfolgreich in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 10. April 2014 keine intakte, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schlussfolgerung, wonach die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden sei, beruhe auf einem offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt bzw. einer willkürlichen Beweiswürdigung. Die natürliche Vermutung, wonach die Ehe bereits im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 10. April 2014 nicht mehr intakt gewesen sei, lasse sich nicht halten. Als einschneidendes und aussergewöhnliches Ereignis habe im Frühling 2015 ein Krankheitsschub seiner damaligen Ehefrau die Trennung und die Scheidung plötzlich ausgelöst. Damit rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und sinngemäss eine Verletzung von Art. 27 und Art. 41 Abs. 1 aBüG.

4. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ( Art. 9 BV ) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen ( Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich ( Art. 9 BV ), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

5. Nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers am 17. April 2014 verstrichen gut 12 Monate, bis seine damalige Ehefrau ein Trennungsbegehren stellte, knapp 14 Monate bis zu seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und gut 18 Monate bis zur Scheidung. Bis kurz vor der Trennung hielt sich der Beschwerdeführer zudem für mehrere Monate ohne seine damalige Ehefrau in Pakistan auf. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, die Trennung sei innert einer Zeitspanne erfolgt, welche die tatsächliche Vermutung begründe, es habe schon im Zeitpunkt der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies gilt unabhängig von den von der Vorinstanz erwähnten Geschehnissen in den Jahren 2006-2008, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers teilweise offensichtlich falsch dargestellt worden seien. Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz in willkürfreier Würdigung der erhobenen Beweise zum Schluss kommen durfte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt habe oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hatte.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Darstellung des Sachverhalts, wonach Anfang 2015 ein Krankheitsschub seiner damaligen Ehefrau als ausserordentliches Ereignis die Trennung und die Scheidung plötzlich ausgelöst habe, auf die von ihm und seiner ehemaligen Ehefrau im Verfahren vor dem SEM und von ihm im Verfahren vor der Vorinstanz gemachten Aussagen. Bei den erwähnten Aussagen der früheren Eheleute handelt es sich um Beweise, die von der Vorinstanz zu beachten und zu würdigen waren, was die Vorinstanz denn auch getan hat (vgl. E. 10.4 und E. 11 des angefochtenen Urteils). Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen zum Krankheitsschub unberücksichtigt gelassen. Die Vorinstanz hat diese Aussagen gewürdigt und anerkannt, dass sich die Krankheit der damaligen Ehefrau im ersten Quartal 2015 verschlimmert hat. Sie kam jedoch zum Schluss, die Verschlimmerung der Krankheit sei kein ausserordentliches Ereignis gewesen, welches zum raschen Scheitern einer intakten Ehe geführt habe.

Im Vordergrund stand für die Vorinstanz, dass die Krankheit der früheren Ehefrau schon länger gedauert und diese in ihrem Trennungsbegehren vom 30. April 2015 zuhanden des Zivilgerichts andere Gründe für die Trennung genannt habe. Sie habe darin zwar auch ihre Krankheit erwähnt, aber nicht auf die Verschlimmerung hingewiesen und nicht die Verschlimmerung als Grund für die Trennung angegeben. Vielmehr habe sie im Trennungsbegehren erklärt, der Beschwerdeführer wünsche sich noch eine Familie mit Kindern und eine Frau muslimischen Glaubens, weshalb sie ihm seine Freiheit geben wolle. Dieser von der früheren Ehefrau zuerst genannte Grund für das Auseinanderleben ist nach Auffassung der Vorinstanz glaubhafter als der erst später geltend gemachte Krankheitsschub, zumal die Ehegatten im Hinblick auf die drohende Nichtigerklärung der Einbürgerung Gelegenheit gehabt hätten, sich abzusprechen. Die Erklärung der früheren Ehefrau im Trennungsbegehren weist nach der Einschätzung der Vorinstanz auf einen längerdauernden, schleichenden Prozess der Entfremdung unter den Ehegatten hin.

6.2. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt habe, hält einer Willkürprüfung stand.

Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie die von der früheren Ehefrau im Trennungsbegehren vom 30. April 2015 genannten Gründe für die Trennung als glaubhafter eingestuft habe, als der von ihm und seiner früheren Ehefrau übereinstimmend als Trennungsgrund genannte Krankheitsschub. Er bringt in diesem Zusammenhang wie schon vor der Vorinstanz vor, er habe nie gesagt, er wolle eine Familie mit Kindern oder eine Frau muslimischen Glaubens. Damit vermag er aber nicht darzutun, dass die Vorinstanz unhaltbare Schlüsse gezogen hätte. Die Annahme, wonach nicht in erster Linie die Verschlimmerung der Krankheit der Ehefrau im ersten Quartal 2015 zum raschen Scheitern der Ehe geführt habe, ist mit Blick auf die erhobenen Beweise nicht offensichtlich unhaltbar. Sofern es sich hierbei nicht ohnehin um unzulässige neue tatsächliche Vorbringen handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ), ändert daran auch der vor Bundesgericht erhobene Einwand des Beschwerdeführers und die im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Bestätigung der früheren Ehefrau nichts, wonach die Eheleute bis "zu seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 27.03.2015" regelmässig Sex gehabt hätten.

Soweit der Beschwerdeführer sodann einwendet, dem Trennungsbegehren seiner früheren Ehefrau könne nicht entnommen werden, dass die (angeblichen) Wünsche nach einer Familie mit Kindern und einer Ehefrau muslimischen Glaubens erst nach der Einbürgerung entstanden seien, ist dieser Einwand für den Ausgang des Verfahrens nicht massgebend. Selbst ein erst nach der Einbürgerung entstandener Wunsch nach einer Familie mit Kindern und einer Ehefrau muslimischen Glaubens wäre nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung umzustossen, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden.

7. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Anwendung von Art. 27 und Art. 41 Abs. 1 aBüG vorzuwerfen, wenn sie zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers seien erfüllt gewesen. Auch ist nicht zu sehen, weshalb die Nichtigerklärung unverhältnismässig sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer hinreichend begründet, inwiefern das angefochtene Urteil im Sinne von Art. 95 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG fehlerhaft sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ), dringt er mit seinen Rügen nicht durch.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Er beantragt jedoch unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Dem Gesuch kann entsprochen werden, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass er im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG bedürftig ist und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Fürsprecher Daniel Weber wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Mattle