Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_52/2012 KI-generiert

Driver's License Appeal Dismissed for Failure to Submit Challenged Decision

Geschäftsnummer 1C_52/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the decision of the Thurgau Administrative Court, which had not admitted his appeal regarding a driving license suspension, citing insufficient compliance with legal formal requirements. The complainant subsequently challenged the earlier decision made by the Thurgau Traffic Department's appeals commission. However, he failed to submit the required court decision by the specified deadline and did not adequately detail how the decisions in question were legally or constitutionally flawed. As a result, the tribunal determined that it could not accept the complaint due to procedural deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Appeal Dismissed for Failure to Submit Challenged Decision: The complainant subsequently challenged the earlier decision made by the Thurgau Traffic Department's appeals commission. However, he failed to submit the required court decision by the specified deadline and did not adequately detail how the decisions in question were legally or constitutionally flawed. As a result, the tribunal determined that it could not accept the complaint due to procedural deficiencies.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug verwaltungsrechtlicher Widerruf Verfassung Fristversäumnis Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied to decide the appeal in a simplified procedure due to obvious deficiencies.

Art. 42 Abs. 5 BGG

Used to justify the non-entry into the merits because the appellant failed to submit the contested administrative court decision as requested.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to rule that no judicial costs shall be levied for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_52/2012

Urteil vom 16. Februar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,

Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauenfeld,

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

In Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 auf eine von X.________ betreffend Warnungsentzug erhobene Beschwerde nicht eintrat, da es diese als den massgebenden gesetzlichen Formvorschriften nicht genügend erachtete;

dass X.________ hiergegen sowie gegen den vorangegangenen Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der Bundesgerichtskanzlei vom 3. Februar 2012 aufgefordert worden ist, den von ihm seiner Eingabe nicht beigefügten angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid bis am 14. Februar 2012 nachzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG );

dass er mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren nach der ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht dafür zu sorgen hat, dass ihm in diesem Verfahren insbesondere auch Gerichtsurkunden zugestellt werden können ( BGE 116 Ia 90 E. 2a);

dass das als Gerichtsurkunde versandte Schreiben vom 3. Februar 2012 dem Beschwerdeführer indes unter der von ihm selber (einzig) angegebenen Adresse nicht ausgehändigt werden konnte (Postvermerk: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden");

dass eine Sendung der genannten Art als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle an dem vom Empfänger angegebenen Ort als zugestellt gilt (vgl. BGE 123 III 492 );

dass somit das Schreiben vom 3. Februar 2012 als spätestens am Montag, 13. Februar 2012, zugestellt zu erachten ist (Gerichtsurkunde laut Poststempel am Dienstag, 7. Februar 2012, 8 Uhr, bei der Aufgabestelle 1000 Lausanne 14 retour);

dass nach dem Gesagten schon in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, nachdem der Beschwerdeführer es unterlassen hat, den angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid nachzureichen;

dass abgesehen davon der Beschwerdeführer den angefochtenen Nichteintretensentscheid bloss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist;

dass die genannten Mängel offensichtlich sind, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp