Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_518/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Three-Month Driving License Revocation for $35 \text{ km/h}$ Speeding on Autobahn

Geschäftsnummer 1C_518/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a foreign national who was caught exceeding the speed limit on a Swiss highway by 35 km/h, resulting in a legal conviction for a serious traffic violation. Following the incident, the local motor vehicle authority initiated administrative proceedings to revoke his foreign driving license. The authority imposed a three-month ban on the license after the national court upheld the charges. The individual appealed the administrative decision, asserting that his actions did not pose a significant danger to others due to the time and conditions on the highway. However, the appeal was dismissed, leading him to seek recourse at the federal level, where he continued to challenge the revocation based on the assertion of minimal risk associated with his speeding.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 Satz, Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG; Federal Supreme Court Upholds Three-Month Driving License Revocation for $35 \text{ km/h}$ Speeding on Autobahn: Following the incident, the local motor vehicle authority initiated administrative proceedings to revoke his foreign driving license. The authority imposed a three-month ban on the license after the national court upheld the charges. The individual appealed the administrative decision, asserting that his actions did not pose a significant danger to others due to the time and conditions on the highway. However, the appeal was dismissed, leading him to seek recourse at the federal level, where he continued to challenge the revocation based on the assertion of minimal risk associated with his speeding.

Schlagwörter

KI-generiert
Aberkennung ausländischer Führerausweis Geschwindigkeitsüberschreitung Führerausweisentzug ausländische Staatsangehörige Kontrollfahrt Motorfahrzeugbenutzung Sicherheitszone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BGE 148 II 511
Swiss Court Upholds Full Three-Month License Withdrawal Despite Shorter Foreign Ban for Repeat Offender
«…gemacht wird, hat die Beschwerdeführerin dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3 und 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3). Hat das Verwaltungsgericht damit die von der B…»
1C_653/2021 (2022-08-24)
Swiss Supreme Court Upholds Three-Month License Revocation for Repeated Offender Exceeding Austrian Speed Limit
«…gemacht wird, hat die Beschwerdeführerin dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3 und 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3). Hat das Verwaltungsgericht damit die von der B…»
SK1 2018 13 (2021-10-22) · gr
Speeding Conviction Upheld Despite Procedural Delays
«…ovarsi più, o non ancora, nella zona in cui vigeva tale limite (DTF 142 IV 93 consid. 3.1; DTF 123 II 37 consid. 1f; TF 1C_518/2012 del 9.1.2013 consid 2.3 e riferimenti ivi citati). Alla luce di quanto precede, a fronte del superamento di velocità i…»
2018.11.28.vv.1 (2018-11-28) · bl
Driver License Withdrawal Upheld for Repeated Serious Traffic Violations
«…de Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). 6. Im Bereich der Ahndung von Straftaten im S…»
2018.04.25.vv.1 (2018-04-25) · bl
Driver's License Suspension Upheld for Excessive Speed
«…t hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1.f; Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_222/2008 vom 18. No- vember 2008 E. 2.3). Rechts…»
2018.02.28.vv.3 (2018-02-28) · bl
License Suspension Upheld, Mandatory Instruction Overturned for Speeding and Prior Offense
«…t hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1.f; Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Günstige…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_518/2012

Urteil vom 9. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bombach,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,

handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Administrativmassnahmen.

Gegenstand

Aberkennung ausländischer Führerausweis,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. September 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A. Am 10. August 2011, morgens um 3.58 Uhr, Ienkte der deutsche Staatsangehörige X.________ auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Oberbuchsiten, seinen Personenwagen bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 120 km/h mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 162 km/h und überschritt damit unter Abzug einer Toleranz von 7 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h.

B. Mit Strafbefehl vom 29. März 2012 wurde X.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 26. April 2012 trat das Amtsgericht Thal-Gäu wegen Fristversäumnis nicht ein. Die von X.________ eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 9. Juli 2012 ab. Gegen diesen Entscheid führte X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 6B_436/2012 vom 9. Oktober 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn gab X.________ am 17. April 2012 bekannt, dass gegen ihn ein Administrativverfahren zur Aberkennung des ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz eröffnet worden sei. X.________ erhielt Gelegenheit, sich zu äussern. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 4. Juni 2012 wurde X.________ dessen deutscher Führerausweis für drei Monate vom 4. Dezember 2012 bis 3. März 2013 aberkannt.

Die von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 19. September 2012 ab.

D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Oktober 2012 beantragt X.________ die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Motorfahrzeugkontrolle und das Bundesamt für Strassen stellen in ihren Vernehmlassungen Antrag auf Beschwerdeabweisung. In seiner Stellungnahme hierzu vom 23. November 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h überschritten hat. Er macht jedoch geltend, er habe keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, da die Autobahn zur fraglichen Zeit (3.58 Uhr morgens) leer gewesen sei.

2.2 Ein ausländischer Führerausweis kann nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]).

Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung ( Art. 16a-c SVG ). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung setzt eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung bei der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung anzunehmen ist. In subjektiver Hinsicht ist schweres Verschulden nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn der Lenker mindestens grobfahrlässig handelt ( BGE 126 II 206 E. 1a S. 207). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen ( Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ).

Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

2.3 Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (vgl. Art. 16a, 16b und 16c SVG ). Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h überschritten wird ( BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei (Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, besteht vorliegend kein Anlass.

Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls in der Regel mindestens grobfahrlässig, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation ( BGE 123 II 37 E. 1f S. 41; Urteil 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Eine solche kann etwa bejaht werden, wenn der Lenker sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte ( BGE 126 II 196 E. 2a S. 199 mit Hinweis).

2.4 Der Beschwerdeführer hat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen nach einem Toleranzabzug von 7 km/h um 35 km/h überschritten und damit objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG begangen. Soweit er behauptet, auf Grund der konkreten Umstände könne nicht von einer naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung gesprochen werden, verkennt er, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres mit sich bringt, d.h. unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Günstige Strassen- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen daher eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteil 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Die verfügende Behörde hat die konkreten Umstände des Einzelfalls insofern berücksichtigt, als sie den Führerausweisentzug auf die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten beschränkte und damit die mildest mögliche Sanktion verhängte. Für eine weitergehende Berücksichtigung, wie sie der Beschwerdeführer fordert, besteht kein Raum (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1C_328/2008 vom 25. November 2008 E. 2). Entsprechend sind auch die Bremswegberechnungen des Bundesamts für Strassen und des Beschwerdeführers nicht von Entscheidrelevanz.

Ebenso wenig liegt in subjektiver Hinsicht eine Ausnahmesituation vor, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans Bundesgericht im Übrigen auch nicht behauptet wird.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner