Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_514/2014 KI-generiert

Failure to Meet Formal Submission Requirements in Appeal

Geschäftsnummer 1C_514/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a complaint to a cantonal court regarding a decision without including the relevant decision itself or a clearly defined legal request. The court notified the individual about the necessary formal requirements for the complaint and set a deadline to submit a revised version. The individual did not meet this deadline, resulting in the court's decision to reject the complaint. Subsequently, the individual appealed this decision to the federal court but failed to provide justification for their appeal, leading to the conclusion that the appeal did not meet legal formalities, and the court chose not to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Meet Formal Submission Requirements in Appeal: The court notified the individual about the necessary formal requirements for the complaint and set a deadline to submit a revised version. The individual did not meet this deadline, resulting in the court's decision to reject the complaint. Subsequently, the individual appealed this decision to the federal court but failed to provide justification for their appeal, leading to the conclusion that the appeal did not meet legal formalities, and the court chose not to consider it.

Schlagwörter

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Nichteintretensurteil gesetzliche Voraussetzung Fristversäumnis Untätigkeitsklage Verspätungsausschluss Verletzung der Begründungspflicht Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure due to the obvious formal deficiency.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were not imposed for the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_514/2014

Urteil vom 31. Oktober 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht .

Gegenstand

Nichteintretensurteil,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. Oktober 2014.

In Erwägung,

dass A.________ am 4. September 2014 mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, gelangte, wobei der angefochtene Entscheid nicht beilag und die Eingabe kein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthielt;

dass das Kantonsgericht A.________ mit eingeschriebenem Brief vom 5. September 2014 auf die Formerfordernisse einer Beschwerde aufmerksam machte und ihm nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts eine Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeeingabe bis am 19. September 2014 ansetzte, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens für den Säumnisfall;

dass der Beschwerdeführer diese Frist unbenutzt verstreichen liess, woraufhin das zuständige präsidierende Mitglied der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht mit Urteil vom 1. Oktober 2014 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 gegen das Urteil vom 1. Oktober 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass dieses davon abgesehen hat, beim Kantonsgericht eine Stellungnahme zur Beschwerde einzuholen;

dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht mit einer Begründung versehen hat, also namentlich auch nicht darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp