Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_513/2023 KI-generiert

Nullification of Facilitated Naturalization Due to Deceptive Marriage Fraud

Geschäftsnummer 1C_513/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman from Russia married a Swiss citizen in 2012, and subsequently applied for facilitated naturalization in Switzerland, asserting that she lived with her husband in a stable marital union and had no plans for separation or divorce. She was granted Swiss citizenship in April 2018, but her marriage ended in divorce less than a year later, in February 2019. After the divorce, the State Secretariat for Migration (SEM) discovered the dissolution of the marriage and opened a procedure to annul her naturalization, citing potentially deceptive practices given the short time between her citizenship grant and divorce. A complaint was filed against an SEM decision to annul her citizenship and extend this annulment to her child born in 2020. The Federal Administrative Court dismissed her appeal, leading her to bring the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking reversal of the decision and retention of her and her child's Swiss citizenship.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 83 BGG, Art. 83 lit. b BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG; Nullification of Facilitated Naturalization Due to Deceptive Marriage Fraud: She was granted Swiss citizenship in April 2018, but her marriage ended in divorce less than a year later, in February 2019. After the divorce, the State Secretariat for Migration (SEM) discovered the dissolution of the marriage and opened a procedure to annul her naturalization, citing potentially deceptive practices given the short time between her citizenship grant and divorce. A complaint was filed against an SEM decision to annul her citizenship and extend this annulment to her child born in 2020. The Federal Administrative Court dismissed her appeal, leading her to bring the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking reversal of the decision and retention of her and her child's Swiss citizenship.

Schlagwörter

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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Auflösung der Ehe Bürgerrecht falsche Erklärung Verstoss gegen Ausländerrecht Mischehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs under joint and several liability.

Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG

Used to reject the appeal concerning B.________ because she did not participate in the previous instance procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

F-5384/2024 (2026-05-28)
Revocation of Facilitated Naturalization Upheld Due to Marital Deception
«…chkeit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 36 Abs. 2 BüG; vgl. Urteil 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 2.3). Vorliegend sind die Fristen eingehalten (vgl. Sachverhalt B und D), womit die formellen Vora…»
F-1503/2023 (2025-11-24)
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«…r Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 36 Abs. 2 BüG; vgl. Urteil des BGer 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 2.3). Die Vorinstanz ist am 2. Juli 2020 über den Wegzug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung…»
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«…dispensables à l'établissement des faits de la cause (art. 14 al. 1 PA ; cf. ATF 130 II 169 consid. 2.3.3 ; arrêt du TF 1C_513/2023 du 13 mars 2024 consid. 3.4). 3.2.1.2 Selon la jurisprudence, la violation du droit d'être entendu peut être réparée l…»
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«…t indispensables à l’établissement des faits de la cause (art. 14 al. 1 PA ; ATF 130 II 169 consid. 2.3.3 ; arrêt du TF 1C_513/2023 du 13 mars 2024 consid. 3.4). La procédure administrative fédérale est par ailleurs régie par le principe de la libre a…»
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Driving Instructor's Professional Recognition Denied After Repeated Driving Test Failures
«…nt indispensables à l'établissement des faits de la cause (cf. art. 14 PA ; ATF 130 II 169 consid. 2.3.3 ; arrêts du TF 1C_513/2023 du 13 mars 2024 consid. 3.4 et 1C_136/2015 du 20 août 2015 consid. 2.2). De même, le droit d'être entendu n'empêche pas…»
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«…r Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 36 Abs. 2 BüG; vgl. Urteil des BGer 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 2.3). Vorliegend sind die Fristen ein- gehalten, womit die formellen Voraussetzungen für die Nicht…»
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«…r Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 36 Abs. 2 BüG; vgl. Urteil des BGer 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 2.3). Vorliegend sind die Fristen ein- gehalten, womit die formellen Voraussetzungen für die Nicht…»
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«….2024 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (1C_513/2023) Abteilung VI F-3532/2022 Urteil vom 17. August 2023 Besetzun…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_513/2023

Urteil vom 13. März 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag,

nebenamtlicher Bundesrichter Weber,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antonius Falkner,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,

vom 17. August 2023 (F-3532/2022).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1990, stammt aus Russland. Am 30. März 2012 verheiratete sie sich mit C.________, geboren 1975. Gestützt auf diese Ehe ersuchte sie am 25. Juli 2017 beim Staatsekretariat für Migration (SEM) um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 25. Juli 2017 und 23. März 2018 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen Ehegemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Am 16. April 2018 wurde A.________ erleichtert eingebürgert. Am 8. Januar 2019 wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet. Am 19. Februar 2019 liessen sich die Ehegatten scheiden.

Aufgrund einer behördlichen Meldung vom 5. März 2019 erfuhr das SEM vom relevanten Sachverhalt. Am 11. Juni 2020 stellte es C.________ Fragen im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung. Am 7. Juli 2020 heiratete A.________ D.________. Am 21. Juli 2020 kam ihre gemeinsame Tochter B.________ auf die Welt. Am 29. September 2020 eröffnete das SEM gegenüber A.________ das Verfahren betreffend Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung. Am 10. Dezember 2020 teilte es ihr mit, dass es die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung als erfüllt betrachte. Am 28. Februar 2022 wies es sie zudem darauf hin, dass sich die Nichtigerklärung ebenso auf ihre Tochter B.________ erstrecken würde und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör.

Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig und erstreckte diese auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhen. Die dagegen am 11. August 2022 von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2023 ab.

B. Am 20. September 2023 erhoben sowohl A.________ als auch B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und stellten dabei in erster Linie folgenden Antrag: "Es sei der Beschwerde Folge zu geben und das bekämpfte Urteil dergestalt abzuändern, dass von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin zu 1 abgesehen wird."

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023 an der Nichtigkeit der erleichterten Einbürgerung von A.________ und an der Ausdehnung der Nichtigkeitswirkung auf deren Tochter bzw. auf allfällige weitere Kinder fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG ); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor ( Art. 83 lit. b BGG e contrario). Die Beschwerdeführerin A.________ nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die von ihr fristgerecht eingereichte (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ) Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. B.________ hat selber keine Beschwerde gegen den sie ebenfalls betreffenden Entscheid des SEM vom 13. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie nahm somit am vorinstanzlichen Verfahren nicht teil, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Daher kann gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG auf die von B.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden. Dessen ungeachtet ist sie vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens ebenfalls direkt betroffen. Sollte sich nämlich ergeben, dass die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin 1 nicht für nichtig zu erklären ist, behält von Gesetzes wegen auch ihre Tochter das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]).

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die die Beschwerdeführerin A.________ vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person wiederum darf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur rügen, wenn sie mit einem solchen Mangel behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen ( Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine Person, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt sowie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Art. 20 BüG statuiert als materielle Voraussetzungen, dass die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG erfüllt sein müssen (Abs. 1) und die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Abs. 2). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden ( BGE 140 II 65 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2. Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom SEM für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des Strafrechts ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 36 Abs. 2 BüG sieht hierfür eine differenzierte Fristenregelung vor. Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still. Vorliegend sind diese Fristen eingehalten.

2.4. Bei der Prüfung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde insbesondere zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG ), ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde, wobei die eingebürgerte Person mitwirkungspflichtig ist. Da es im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der beweisbelasteten Behörde oft nicht bekannt und nur schwer zu beweisen sind, kann sich diese veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (sog. tatsächliche Vermutung). Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung und bewirken keine Umkehr der Beweislast. Die eingebürgerte Person muss daher nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Schweizer Ehepartner bzw. der Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und diesbezüglich nicht gelogen hat. Dabei kann es sich etwa um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das nach der erleichterten Einbürgerung eintrat und zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft führte, oder darum, dass die eingebürgerte Person die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im massgeblichen Zeitpunkt den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (zum Ganzen BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

3.

3.1. Zweifel bezüglich eines intakten gemeinsamen Willens zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind namentlich angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Als kurze Zeit gilt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne von bis zu zwei Jahren (vgl. Urteile 1C_520/2020 vom 5. Juli 2021 E. 2.3; 1C_618/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.1; 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb die Eheleute Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteile 1C_10/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

3.2. Nach der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin am 16. April 2018 verstrichen lediglich zehn Monate und drei Tage bis zum Scheidungsurteil vom 19. Februar 2019, das am gleichen Tag rechtskräftig wurde. Die Vorbereitungshandlungen für das Scheidungsverfahren dürften schon einige Zeit vorher begonnen haben, da der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin bereits per 30. September 2018 eine Scheidungsberechnung der Pensionskasse E.________ verlangte. Die Vorinstanz durfte demnach davon ausgehen, die Trennung sei kurz nach der erleichterten Einbürgerung und damit innert einer Zeitspanne erfolgt, welche die erwähnte tatsächliche Vermutung begründet.

3.3. Die Beschwerdeführerin A.________ macht geltend, dass der von ihrem ehemaligen Ehemann ab dem Herbst 2018 nicht mehr mitgetragene Kinderwunsch Grund dafür gewesen sei, dass die Ehe in die Brüche gegangen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte sie angegeben, dies sei im August 2018 gewesen. Es liegt nur eine kurze Zeitspanne zwischen der letzten Erklärung vom 23. März 2018 und der schon wenige Monate später erfolgten Trennung der Ehegatten Ende September 2018. Die Vorinstanz erachtete es als nicht glaubhaft, dass der ehemalige Ehegatte sich innert kürzester Zeit über eine so wichtige Frage wie die Kinderfrage umentschieden hätte. Sie stellte bei ihrer Beweiswürdigung auch auf den dem damaligen Ehemann vom SEM unterbreiteten Fragenkatalog ab, wo dieser bei der Frage nach dem Trennungsgrund die Unstimmigkeiten bezüglich des Kinderwunsches nicht erwähnte, sondern nur bei der Frage nach dem Fehlen gemeinsamer Kinder angab, der Kinderwunsch sei bei ihm während der Zeit nicht mehr da gewesen sei. Auch spricht die nur sehr kurze Zeitdauer zwischen dem gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin A.________ im August 2018 von ihrem ehemaligen Ehemann nicht mehr getragenen gemeinsamen Kinderwunsch und dem schon einen Monat später erfolgten Auszug der Beschwerdeführerin A.________ gegen die Stichhaltigkeit ihres Argumentes, dieser Umstand habe plötzlich eine bis dahin intakte Ehe zerrüttet. Vielmehr spricht auch diese kaum glaubhafte zeitliche Abfolge gegen ihre Darstellung und stützt die Annahme der Vorinstanz, dass die Ehe bereits am 23. März 2023 (Zeitpunkt der letzten Erklärung bezüglich der ehelichen Gemeinschaft) respektive 16. April 2018 (Zeitpunkt der Einbürgerung) zerrüttet war. Eine mehrjährige Ehe zerbricht nicht innert kürzester Zeit, wenn es dafür keinen ausserordentlichen Anlass gibt, und ohne jede Vorahnung der Ehegatten (Urteil 5A.11/2006 vom 27. Juni 2006 E. 4.1).

3.4. Die Beschwerdeführerin A.________ beanstandet, dass ihr ehemaliger Ehemann nicht als Zeuge befragt worden sei. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG [SR 173.32]). Der im Bundesverwaltungsverfahren gemäss Art. 12 f. VwVG geltende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die Behörden von sich aus - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt sodann der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 BZP [SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben ( BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus Art. 14 VwVG folgt, dass es sich bei der Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen im Verwaltungsverfahren um ein subsidiäres Beweismittel handelt. Diese ist nach Art. 14 VwVG nur anzuordnen, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise hinreichend abklären lässt (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3). Wenn die Verwaltung oder das Gericht demzufolge bei pflichtgemässer Beweiswürdigung der von Amtes wegen erhobenen schriftlichen Auskünfte des geschiedenen Schweizer Ehepartners die Überzeugung erlangt, der betreffende Sachverhalt sei genügend geklärt, so kann auf die Einvernahme dieses Ehepartners als Zeuge verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil 1C_254/2008 vom 15. September 2008 E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass sich der geschiedene Schweizer Ehepartner im Rahmen seiner schriftlichen Befragung nicht korrekt oder widersprüchlich geäussert hätte. Vielmehr sind dessen schriftliche Ausführungen als für die Beurteilung des massgebenden Sachverhaltes aussagekräftig zu werten. Damit konnte die Vorinstanz in zulässiger Weise von einer Zeugenbefragung des geschiedenen Schweizer Ehepartners absehen.

3.5. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Anwendung von Art. 21 und Art. 36 Abs. 1 BüG vorzuwerfen, wenn sie zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin A.________ seien erfüllt gewesen. Auch ist nicht zu sehen, weshalb die Nichtigerklärung unverhältnismässig sein sollte.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich auf B.________ bezieht, und dass sie abzuweisen ist, soweit sie sich auf A.________ bezieht.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von B.________ wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold