State Liability Claims Against Public Prosecutors Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a state liability claim against the Attorney General's Office of a Swiss canton, which was dismissed without action. The individual subsequently appealed this decision to the canton’s administrative court. However, the court ruled that the individual did not have the right to appeal the oversight authority's handling of their complaint, leading to a rejection of their appeal due to insufficient grounds. The individual later filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal challenging the administrative court's decision. Ultimately, the Tribunal did not proceed with the appeal, citing a lack of adequate justification for the claims made by the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; State Liability Claims Against Public Prosecutors Dismissed on Procedural Grounds: The individual subsequently appealed this decision to the canton’s administrative court. However, the court ruled that the individual did not have the right to appeal the oversight authority's handling of their complaint, leading to a rejection of their appeal due to insufficient grounds. The individual later filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal challenging the administrative court's decision. Ultimately, the Tribunal did not proceed with the appeal, citing a lack of adequate justification for the claims made by the individual.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.
The decision states that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_513/2016
Urteil vom 11. November 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern,
handelnd durch die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10,
Postfach 6250, 3011 Bern.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. September 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Erwägungen:
1. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern trat mit Verfügung vom 5. August 2016 auf die Staatshaftungsbegehren von A.________ nicht ein und nahm die gegen zahlreiche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhobenen Aufsichtsanzeigen und Strafanzeigen nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. September 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. September 2016 nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass ein Anzeiger gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Erledigung seiner Anzeige kein Rechtsmittel ergreifen kann. Soweit gegen die Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden könne, sei mangels sachbezogener Beschwerdebegründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Postaufgabe 2. November 2016) Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils, welche zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli