Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_513/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal to Authorize Criminal Investigation of Prosecutors

Geschäftsnummer 1C_513/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against several prosecutors for alleged abuse of authority and other offenses. The public prosecutor's office forwarded the case to the appellate court for a decision on whether to open a formal investigation. The appellate court ultimately did not grant permission for the investigation, citing a lack of evidence indicating any criminal behavior by the accused. The individual then appealed this decision, arguing against the appellate court's ruling, but the higher court found that the appeal did not sufficiently address the reasons given by the appellate court and therefore decided not to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal to Authorize Criminal Investigation of Prosecutors: The public prosecutor's office forwarded the case to the appellate court for a decision on whether to open a formal investigation. The appellate court ultimately did not grant permission for the investigation, citing a lack of evidence indicating any criminal behavior by the accused. The individual then appealed this decision, arguing against the appellate court's ruling, but the higher court found that the appeal did not sufficiently address the reasons given by the appellate court and therefore decided not to consider it.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafuntersuchung Ausstand von Staatsanwälten Verfahrensrechte Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Klagegrund des Ermessensmissbrauchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious formal deficiencies in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_513/2013

Urteil vom 23. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________ , Leitender Staatsanwalt,

2. B.________ , Staatsanwältin,

3. C.________ , Staatsanwalt,

4. D.________ , Staatsanwalt,

5. E.________ , Staatsanwältin,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro A-6 , Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. April 2013.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete am 30. Januar 2013 Strafanzeige gegen mehrere Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften N.________ und M.________ wegen Amtsmissbrauchs und verschiedener weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 28. Februar 2013 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Mit Beschluss vom 5. April 2013 erteilte die III. Strafkammer die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass in der Strafanzeige keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angeschuldigten aufgezeigt wurden.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 13. Mai 2013 (Postaufgabe 15. Mai 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihrer Beschwerde nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern der Schluss der Strafkammer, es seien keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten aufgezeigt worden, zu beanstanden sei. Aus ihren Ausführungen ergibt sich daher nicht, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro A-6, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli