Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_513/2011 KI-generiert

Driver Penalty Enforcement and License Withdrawal Appeal Rejection

Geschäftsnummer 1C_513/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a individual who was penalized for exceeding the speed limit and failing to secure their vehicle properly. A fines decision was issued, which included a conditional monetary penalty and a fine. Following this, the local transport authority revoked the individual's driving license for five months. The individual appealed this decision to the administrative review commission, but the appeal was denied. This denial was subsequently upheld by the administrative court, which found no fault in the transport authority's actions regarding the case's facts and the duration of the license revocation. The individual then filed a complaint to the higher court, but issues were raised regarding the adequacy of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Penalty Enforcement and License Withdrawal Appeal Rejection: A fines decision was issued, which included a conditional monetary penalty and a fine. Following this, the local transport authority revoked the individual's driving license for five months. The individual appealed this decision to the administrative review commission, but the appeal was denied. This denial was subsequently upheld by the administrative court, which found no fault in the transport authority's actions regarding the case's facts and the duration of the license revocation. The individual then filed a complaint to the higher court, but issues were raised regarding the adequacy of the complaint.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsbusse Vollstreckungsentscheid Formerfordernisse Kontrollfahrt Zwangslizenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious formal deficiency in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_513/2011

Urteil vom 28. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Oktober 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. Das Untersuchungsamt St. Gallen verurteilte X.________ mit Bussenverfügung vom 26. Juli 2010 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 38 km/h sowie wegen ungenügenden Sicherns des Fahrzeuges gegen das Wegrollen zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- unter Ansetzen einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 950.--. Das Untersuchungsamt St. Gallen trat am 18. Oktober 2010 auf eine gegen die Bussenverfügung erhobene Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

2. In der Folge entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten. Gegen den Führerausweisentzug wandte sich X.________ an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, welche den Rekurs mit Entscheid vom 28. April 2011 abwies. Eine gegen den Rekursentscheid von X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 18. Oktober 2011 ab. Es führte zusammenfassend aus, es sei nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt auf den Sachverhalt gemäss Bussenverfügung abgestellt habe. Die Entzugsdauer erweise sich als korrekt.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 9. November 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 15. November 2011 auf, dieses bis spätestens am 24. November 2011 nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam innert Frist dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli