Resident v. Municipal Council Regarding 30 km/h Zone Construction Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a resident who challenged a decision made by the local council regarding the implementation of traffic measures to establish 30 km/h zones in specified areas of the municipality. Following the council's proposals, including a public consultation and various traffic regulations issued by the cantonal authority, the resident filed objections and appeals against these decisions. Ultimately, the local council's decisions and the subsequent appeals to higher administrative bodies were dismissed, leading the resident to file a complaint with the Federal Tribunal, which questioned the adequacy of the legal reasoning behind the previous rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Resident v. Municipal Council Regarding 30 km/h Zone Construction Measures: Following the council's proposals, including a public consultation and various traffic regulations issued by the cantonal authority, the resident filed objections and appeals against these decisions. Ultimately, the local council's decisions and the subsequent appeals to higher administrative bodies were dismissed, leading the resident to file a complaint with the Federal Tribunal, which questioned the adequacy of the legal reasoning behind the previous rulings.
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KI-generiertThe decision to rule on the appeal in the simplified procedure was based on the obvious lack of proper argumentation in the appeal brief.
The appeal was dismissed because the Federal Tribunal did not enter into the merits (implied by the procedural ruling under Art. 93 BGG which governs inadmissibility, though the decision explicitly states 'wird nicht eingetreten').
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_512/2011
Urteil vom 14. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Zumikon, Dorfplatz 1, 8126 Zumikon, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri, Rennweg 10, 8022 Zürich,
Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach,
8706 Meilen.
Gegenstand
Verkehrsanordnungen,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. September 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer.
Erwägungen:
1. X.________ erhob am 23. April 2009 Einsprache gegen den amtlich publizierten Entscheid des Gemeinderats Zumikon betreffend Projektvorschläge über bauliche Massnahmen zur Umsetzung der Tempo-30-Zonen im Gebiet Rebhus/Tobel-hus/Unterdorf/Tobelmülistrasse in der Gemeinde Zumikon. In der Folge überarbeitete der Gemeinderat den Projektplan.
Nach erfolgter schriftlicher Konsultativabstimmung unter den Bewohnern im betroffenen Gebiet und laut einem Antrag des Gemeinderats erliess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 7. Dezember 2009 verschiedene Verkehrsanordnungen in Bezug auf die fraglichen Tempo-30-Zonen. Der Gemeinderat setzte die Projektpläne für die dafür erforderlichen baulichen Massnahmen am 11. Januar 2010 fest. Die amtliche Publikation der Verkehrsanordnungen erfolgte am 15. Januar 2010.
Nebst andern Anwohnern der Ringstrasse erhob X.________ am 11. Februar 2010 Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderats zuhanden des Bezirksrats und am 13. Februar 2010 gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion zuhanden des Regierungsrats.
Der Bezirksrat wies den Rekurs vom 11. Februar 2010 am 11. Oktober 2010 ab, wogegen sich X.________ an das kantonale Verwaltungsgericht wandte. Dieses sistierte das bei ihm hängige Verfahren zunächst, dies bis zum Vorliegen des Rekursentscheids des Regierungsrats in Bezug auf die Festsetzung der Tempo-30-Zonen. Den dieses letztgenannte Verfahren betreffenden Rekurs zog X.________ in der Folge zurück, wovon die Staatskanzlei am 28. April 2011 Kenntnis nahm. Hingegen hielt er die beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde aufrecht.
Die 3. Kammer der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts hat die dort hängige Beschwerde mit Urteil vom 22. September 2011 abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben war.
2. X.________ führt gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer bemängelt das angefochtene Urteil auf ganz allgemeine Weise. Er setzt sich indes nicht hinreichend mit den dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch diese Erwägungen bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Zumikon, dem Bezirksrat Meilen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp