Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_511/2022 KI-generiert

Road Traffic Office v. Driver (Mandatory Drug-Related Fitness Assessment)

Geschäftsnummer 1C_511/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual, referred to as A.________, challenging the decision of the Strassenverkehrsamt (Road Traffic Office) of the Canton of Zurich to provisionally revoke their driver's license pending a medical evaluation to determine their fitness to drive. This action was initially taken due to suspicions that A.________ might be using drugs, which could impair driving abilities. The order required a traffic medical evaluation by a recognized medical professional, with the findings to be submitted within a set timeframe. A.________ contested this decision, but the Administrative Court of the Canton of Zurich upheld it, stating the suspicion was sufficient to warrant such an evaluation. The case was then brought to the Swiss Federal Tribunal, where A.________ filed a legal complaint against the administrative court's ruling. However, the federal tribunal was set to decide whether the complaint met the necessary formal requirements to be considered further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Road Traffic Office v. Driver (Mandatory Drug-Related Fitness Assessment): This action was initially taken due to suspicions that A.________ might be using drugs, which could impair driving abilities. The order required a traffic medical evaluation by a recognized medical professional, with the findings to be submitted within a set timeframe. A.________ contested this decision, but the Administrative Court of the Canton of Zurich upheld it, stating the suspicion was sufficient to warrant such an evaluation. The case was then brought to the Swiss Federal Tribunal, where A.________ filed a legal complaint against the administrative court's ruling. However, the federal tribunal was set to decide whether the complaint met the necessary formal requirements to be considered further.

Schlagwörter

KI-generiert
Fahreignungsabklärung Strassenverkehrsrecht Ärztliche Untersuchung verfassungsmässige Anforderung medizinische Gründe wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was refused entry in the simplified procedure due to insufficient compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided exceptionally not to impose costs for the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_511/2022

Urteil vom 27. September 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Fahreignungsabklärung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,

vom 4. August 2022 (VB.2022.00332).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 24. November 2021 vorsorglich per sofort und für unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen den Führerausweis. Weiter ordnete es eine Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an, wobei das Gutachten innert sechs Monaten einzureichen sei. Nachdem A.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, hob das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 die Verfügung vom 24. November 2021 auf, ordnete aber erneut an, A.________ müsse sich einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 unterziehen und das Gutachten müsse bis spätestens 2. Juni 2022 eingereicht werden. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten Fahreignungsmangels ausgegangen und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör der definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

Dagegen erhob A.________ Rekurs, welcher die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Mai 2022 abwies. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. A.________erhob dagegen Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. August 2022 abwies. Es führte zusammenfassend aus, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Drogen konsumiere, weshalb seine Fahreignung zu Recht angezweifelt werde. Ein Nachweis, dass er tatsächlich Drogen konsumiere und dies in einer Art und Weise, die seine Fahreignung beeinträchtige, sei vorliegend nicht erforderlich. Vielmehr müsse dieser Verdacht im Rahmen der veranlassten verkehrsmedizinischen Untersuchung abgeklärt werden.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 22. Juni 2022 den Führerausweis vorsorglich per sofort und für unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Dagegen erhob A.________ Einsprache.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. September 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Verwaltungsgericht legte in seiner Begründung dar, weshalb die Fahreignung des Beschwerdeführers im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abzuklären ist. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli