Supervisory Complaint Costs and Refusal of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a supervisory complaint against a decision made by a court administration, after previously withdrawing his initial complaint. Following a series of submissions, the court dismissed the complaint and imposed a fee. The individual appealed this decision, seeking a reduction or cancellation of the imposed costs. The appellate court upheld the lower court’s dismissal, stating the complaint lacked merit, and affirmed the costs associated. Subsequently, the individual filed a complaint to a higher court, which ultimately decided not to engage with the appeal due to insufficient legal argumentation supporting the claim of rights violations. The appellate court also denied a request for legal aid due to the lack of prospects for success in the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Supervisory Complaint Costs and Refusal of Legal Aid: Following a series of submissions, the court dismissed the complaint and imposed a fee. The individual appealed this decision, seeking a reduction or cancellation of the imposed costs. The appellate court upheld the lower court’s dismissal, stating the complaint lacked merit, and affirmed the costs associated. Subsequently, the individual filed a complaint to a higher court, which ultimately decided not to engage with the appeal due to insufficient legal argumentation supporting the claim of rights violations. The appellate court also denied a request for legal aid due to the lack of prospects for success in the case.
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KI-generiertThe appeal was decided in the simplified procedure due to an obvious defect in reasoning.
The failure to comply with the required form of the appeal's reasoning led to the non-admission of the appeal (non-entrée en matière).
The application for legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.
No costs were levied due to the circumstances of the case (implied by the reasoning on legal aid and the final order).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_511/2016
Urteil vom 17. November 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,
Hirschengraben 15, Postfach, 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission.
Erwägungen:
1. A.________, gegen den ein Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach hängig war, wandte sich am 26. August 2016 mit einer als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich. Nach zahlreichen weiteren Eingaben erklärte er am 5. September 2016 schriftlich den Rückzug seiner Aufsichtsbeschwerde. Mit Beschluss vom 23. September 2016 schrieb die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich das Verfahren ab, beschloss, nicht von Amtes wegen aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen und auferlegte A.________ die Kosten von Fr. 500.--. A.________ erhob gegen diesen Beschluss Rekurs und beantragte, dass die Gebühr für den angefochtenen Beschluss aufgehoben oder sofort abgeschrieben werde. Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Urteil vom 28. Oktober 2016 ab und auferlegte A.________ eine Gebühr von Fr. 200.--. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, dass die Verwaltungskommission für die Verfahrenskosten den minimalen Betrag gemäss der massgeblichen Verordnung festgesetzt habe. Die Rekurskommission legte dar, weshalb sie die Aufsichtsbeschwerde als aussichtslos erachtete. Die Verwaltungskommission habe deshalb zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt. Ob die rechtskräftig auferlegten Kosten abzuschreiben seien, könne erst im Stadium des Kostenbezugs entschieden werden. Aufgrund der gemachten Ausführungen erachtete die Rekurskommission auch den Rekurs von Anfang an als aussichtslos und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. November 2016 Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des angefochtenen Urteils bzw. das Urteil im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Verwaltungskommission und der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli