Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_511/2013 KI-generiert

Police Officers' Failure to Inform on Fine Refusal Procedure

Geschäftsnummer 1C_511/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed criminal complaints against members of a municipal police force, alleging violations of fair procedure related to the handling of a penalty notice. The prosecutor's office declined to authorize the initiation of a criminal investigation, determining that the complaints did not indicate any illegality. Subsequently, the individual appealed this decision, claiming that the prosecutor's office had failed to appropriately consider their grievances. However, the appeal was deemed insufficient in addressing the legal merits of the previous decision. Consequently, it was dismissed without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Police Officers' Failure to Inform on Fine Refusal Procedure: The prosecutor's office declined to authorize the initiation of a criminal investigation, determining that the complaints did not indicate any illegality. Subsequently, the individual appealed this decision, claiming that the prosecutor's office had failed to appropriately consider their grievances. However, the appeal was deemed insufficient in addressing the legal merits of the previous decision. Consequently, it was dismissed without further proceedings.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Polizeibeamte strafbares Verhalten Anspruch auf ein faires Verfahren Anklagezulassung Beweislosigkeit Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it evidently failed to meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_511/2013

Urteil vom 21. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kommando der Stadtpolizei St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Kantonales Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen, Leitender Staatsanwalt Christoph Ill.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. April 2013.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingaben vom 26. Februar 2013 und 14. März 2013 Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Stadtpolizei St. Gallen eingereicht hat, da diese es unter Verstoss gegen das faire Verfahren unterlassen hätten, ihm mitzuteilen, dass er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen könne;

dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. April 2013 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeitende der Stadtpolizei St. Gallen nicht erteilt hat, da aus der Anzeige keine Hinweise für ein strafbares Verhalten abgeleitet werden könne;

dass X.________ mit Eingabe vom 12. Mai 2013 (Postaufgabe 15. Mai 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen erhoben hat;

dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die Anklagekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert haben sollte;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli