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1C_511/2011 KI-generiert

Property Company Appeal on Building Permit Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_511/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a construction application submitted by a company for roof extensions that deviated from previous approvals granted in 2008 and 2009. The local municipality rejected this application, and the company's subsequent appeal to the administrative court was also denied. The court ruled that the municipality was justified in refusing the permit based on local law, emphasizing that the principle of equal treatment under the law did not apply in this case. The company later sought further legal recourse from the Federal Tribunal, challenging the administrative court's decision, but failed to provide sufficient legal grounds for its complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Property Company Appeal on Building Permit Dismissed for Insufficient Substantiation: The local municipality rejected this application, and the company's subsequent appeal to the administrative court was also denied. The court ruled that the municipality was justified in refusing the permit based on local law, emphasizing that the principle of equal treatment under the law did not apply in this case. The company later sought further legal recourse from the Federal Tribunal, challenging the administrative court's decision, but failed to provide sufficient legal grounds for its complaint.

Schlagwörter

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Baugesuch Baubewilligungspflicht verfassungsmässige Anforderung substantiierte Begründung Überschreitung der Gebäudehöhe Grundeigentum öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to a manifest defect in the statement of grounds, decided under the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_511/2011

Urteil vom 15. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Mario Pfiffner,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ SA,

vertreten durch Frau MLaw Franziska C. Säuberli,

Beschwerdegegnerin,

Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.

Gegenstand

Baugesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 5. Juli 2011.

Erwägungen:

1. Die X.________ AG stellte am 11. November 2010 ein Baugesuch für die abweichend von den Baubewilligungen vom 15. September 2008 und 2. März 2009 erstellten Dachaufbauten. Der Gemeindevorstand von St. Moritz wies das Baugesuch mit Bau- und Einspracheentscheid vom 31. Januar 2011 im Sinne der Erwägungen, mit Ausnahme der Reklameschrift an der Via dal Bagn, ab. Dagegen erhob die X.________ AG am 28. Februar 2011 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 5. Juli 2011 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass die Gemeinde aufgrund des kommunalen Rechts die Bewilligung für die umstrittenen Dachaufbauten zu Recht verweigert habe. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht führe zu keinem anderen Resultat.

2. Die X.________ AG führt mit Eingabe vom 9. November 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Sie legt mit ihren Ausführungen daher nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise ihre Beschwerde abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde St. Moritz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli