Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_510/2022 KI-generiert

Claimant's Failure to Timely Request Relief for Cost Advance Deposit Denial

Geschäftsnummer 1C_510/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Federal Supreme Court of Switzerland was presented with an appeal regarding the admissibility of expropriation. The origin of the dispute was a decision by the Administrative Court of the Canton of St. Gallen, which dismissed a complaint from the appellant due to his failure to pay the required advance on costs by the set deadline. The appellant acknowledged the missed deadline but claimed financial inability to pay. However, he did not inform the court of his situation within the deadline or request a waiver or reduction of the costs, nor did he apply for legal aid. Consequently, his mere assertion of financial incapacity was deemed insufficient to challenge the legality of the court's decision. The Federal Supreme Court ultimately decided not to proceed with the appeal due to this lack of substantiation and also waived any associated court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 BGG, Art. 93 BGG; Claimant's Failure to Timely Request Relief for Cost Advance Deposit Denial: The origin of the dispute was a decision by the Administrative Court of the Canton of St. Gallen, which dismissed a complaint from the appellant due to his failure to pay the required advance on costs by the set deadline. The appellant acknowledged the missed deadline but claimed financial inability to pay. However, he did not inform the court of his situation within the deadline or request a waiver or reduction of the costs, nor did he apply for legal aid. Consequently, his mere assertion of financial incapacity was deemed insufficient to challenge the legality of the court's decision. The Federal Supreme Court ultimately decided not to proceed with the appeal due to this lack of substantiation and also waived any associated court costs.

Schlagwörter

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Zulässigkeit einer Enteignung Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses finanzielle Notlage Forderungsklage unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

The order explicitly confirms that no court costs are to be levied.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted because the requirements for the appeal were not met, justifying the decision not to enter upon the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_510/2022

Urteil vom 14. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Umweltdepartement

des Kantons St. Gallen,

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Zulässigkeit einer Enteignung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung I, vom 22. August 2022 (B 2022/123).

Erwägungen:

1. In einem Verfahren betreffend Zulässigkeit einer Enteignung hat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 22. August 2022 die Beschwerde von A.________ wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ mit Eingabe vom 15. September 2022 beim Verwaltungsgericht "Einspruch" erhoben, welches die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur Behandlung überwiesen hat.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgeschrieben mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die ihm angesetzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ungenutzt verstreichen lassen. Das bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern macht nur geltend, er sei finanziell nicht in der Lage gewesen, den Vorschuss zu leisten.

Wer nicht in der Lage ist, einen ihm auferlegten Kostenvorschuss zu leisten, ist indessen selbstredend nicht berechtigt, die ihm dafür angesetzte Frist unbenützt ablaufen zu lassen. Er hat vielmehr innert laufender Frist dem Gericht seine finanzielle Notlage mitzuteilen und einen Erlass oder eine Reduktion des Kostenvorschusses zu beantragen bzw. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er sei finanziell ausserstande gewesen, den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten, ist daher von vornherein nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi