Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_510/2008 KI-generiert

Federal Court Upholds Refusal of License Based on Fabricated "Reichsführerschein"

Geschäftsnummer 1C_510/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint against the refusal of the Cantonal Road Traffic Office to issue a Swiss driver's license based on the submission of an invalid document referred to as a "Reichsführerschein." The decision by the Road Traffic Office, made on July 4, 2008, was upheld by the Appeals Commission for Road Traffic Matters of the Canton of Thurgau on September 22, 2008. The complainant subsequently raised an appeal to the Federal Tribunal arguing against this refusal. The Federal Tribunal evaluated the validity of the document presented and concluded that it was indeed deemed invalid. The court determined that the conditions for obtaining a Swiss driver's license were not satisfied, leading to the dismissal of the appeal as obviously unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 44 Abs. 2 VZV, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Federal Court Upholds Refusal of License Based on Fabricated "Reichsführerschein": The complainant subsequently raised an appeal to the Federal Tribunal arguing against this refusal. The Federal Tribunal evaluated the validity of the document presented and concluded that it was indeed deemed invalid. The court determined that the conditions for obtaining a Swiss driver's license were not satisfied, leading to the dismissal of the appeal as obviously unfounded.

Schlagwörter

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Verweigerung der Abgabe eines schweizerischen Führerausweises gültige Reisedokumente Strassenverkehrsrecht Fremdes Recht Entzug der Konzession Kontrollfahrt Fahren ohne Berechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to justify the decision being rendered summarily by a three-judge panel due to the manifestly ill-founded nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_510/2008

Urteil vom 9. Februar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Massnahmen, Moosweg 7a,

8501 Frauenfeld.

Gegenstand

Verweigerung der Abgabe eines schweizerischen Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2008 der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.

In Erwägung,

dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2008 die Erteilung eines schweizerischen Führerausweises (aufgrund des von ihm vorgelegten Dokumentes "Reichsführerschein") verweigerte;

dass die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau einen vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs am 22. September 2008 abwies;

dass der Beschwerdeführer am 5. und 6. November 2008 dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass das Bundesgericht in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet und der Entscheid summarisch begründet wird ( Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG );

dass, wer in der Schweiz ein Motorfahrzeug führt, des Führerausweises bedarf ( Art. 10 Abs. 2 SVG );

dass Bewerber um einen schweizerischen Führerausweis mangels eines gültigen ausländischen Ausweises eine Führerprüfung abzulegen haben ( Art. 44 Abs. 2 VZV );

dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet ( Art. 106 Abs. 1 BGG );

dass es folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist und eine Beschwerde auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen);

dass sich aus den Akten ergibt, dass der Kriminaltechnische Dienst der Thurgauer Kantonspolizei das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument ("Reichsführerschein") überprüfte und als ungültiges Phantasieprodukt bezeichnete;

dass der Beschwerdeführer schon in der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2008 hierauf hingewiesen wurde;

dass die Auffassung der kantonalen Instanzen, die Voraussetzungen für die Erteilung eines schweizerischen Führerausweises seien offensichtlich nicht erfüllt, bundesrechtskonform ist;

dass auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (zur angeblichen "völkerrechtlichen Fortexistenz des Deutschen Reiches") nicht einzutreten ist;

dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist,

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster