Driver's License Legal Aid Appeal Insufficiently Substantiated
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision from the Cantonal Administrative Court regarding the revocation of their driving license and a request for legal aid. Initially, the Cantonal Appeals Commission rejected the request for legal aid due to perceived lack of merit and required the individual to pay a cost advance by a specified date. The individual's subsequent complaint to the Cantonal Administrative Court was declared insufficient, leading to another appeal. The higher court found that the individual did not adequately address the reasons for the lower court's dismissal and failed to demonstrate a violation of legal rights, resulting in the dismissal of the appeal for lack of sufficient grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 2 VRP, Art. 48 VRP, Art. 108 Abs. 1 BGG; Driver's License Legal Aid Appeal Insufficiently Substantiated: Initially, the Cantonal Appeals Commission rejected the request for legal aid due to perceived lack of merit and required the individual to pay a cost advance by a specified date. The individual's subsequent complaint to the Cantonal Administrative Court was declared insufficient, leading to another appeal. The higher court found that the individual did not adequately address the reasons for the lower court's dismissal and failed to demonstrate a violation of legal rights, resulting in the dismissal of the appeal for lack of sufficient grounds.
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KI-generiertThe appeal was decided in the simplified procedure due to an obvious lack of sufficient reasoning.
The Tribunal decided not to levy any court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_51/2018
Urteil vom 2. Februar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Führerausweisentzug (unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Präsident, vom 5. Dezember 2017 (B 2017/248).
Erwägungen:
1. Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies in einem Rekursverfahren betreffend Führerausweisentzug ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 10. November 2017 zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit ab und forderte A.________ auf, bis am 30. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 24. November 2017 Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht führte dabei zusammenfassend aus, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der angefochtenen Zwischenverfügung nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdebegründung sei nicht ausreichend, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 29. Januar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2017. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm das Verwaltungsgericht keine Frist zur Ergänzung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 2 VRP /SG angesetzt habe. Das Verwaltungsgericht machte in der Urteilsbegründung Ausführungen zu Art. 48 Abs. 2 VRP /SG und legte dar, weshalb es vorliegend keine Frist zur Ergänzung der Beschwerde ansetzen musste. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm das Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise eine Beschwerdeergänzung verweigert haben sollte, zumal der von ihm erwähnte Art. 48 VRP /SG nur eine Regelung für den Fall fehlender Begründung enthält und sich nicht dazu ausspricht, was zu geschehen hat, wenn eine Begründung zwar vorhanden, aber nicht hinreichend ist. Im Weiteren legt er nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der Schluss des Verwaltungsgerichts, er hätte sich mit den Erwägungen der angefochtenen Zwischenverfügung nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli