Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_509/2012 KI-generiert

Appeal Challenging Refusal to Lift Suspensive Effect of Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_509/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a building permit granted to a company by the local council. The individual contested the permit at the cantonal administrative court, which denied a request to suspend the permit during the appeal process. Following this, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, trying to challenge the building project on general grounds. However, the court found the appeal insufficiently substantiated, lacking specific arguments against the permit's legal basis, and therefore decided not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Challenging Refusal to Lift Suspensive Effect of Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual contested the permit at the cantonal administrative court, which denied a request to suspend the permit during the appeal process. Following this, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, trying to challenge the building project on general grounds. However, the court found the appeal insufficiently substantiated, lacking specific arguments against the permit's legal basis, and therefore decided not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Baubewilligung aufschiebende Wirkung administrative Entlassung gesetzliche Voraussetzung Prozessrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because the deficiencies relating to the statement of reasons were obvious.

Art. 93 BGG

The requirement of an immediate appealable decision (Art. 93 BGG) was mentioned as a potential barrier to admissibility, although the inadmissibility was based on lack of reasoned arguments.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_509/2012

Urteil vom 11. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,

Beschwerdegegnerin,

Gemeinderat Grosswangen, Dorfstrasse 6d, 6022 Grosswangen.

Gegenstand

Baubewilligung; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Präsident der Verwaltungsrechtlichen Abteilung,

vom 4. September 2012.

In Erwägung,

dass X.________ gegen die der A.________ AG durch den Gemeinderat Grosswangen am 8. Juni 2012 erteilte Baubewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erhob;

dass die Bauherrschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen;

dass der Präsident der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 4. September 2012 abgewiesen hat;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt und sich ganz generell gegen das Bauvorhaben wehrt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung bzw. das Bauvorhaben an sich wie erwähnt ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht im Einzelnen mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (mit Blick auf die Tragweite der Verfügung namentlich die Frage eines aktuellen, schutzwürdigen Interesses an der Beschwerdeführung, Art. 89 Abs. 1 BGG , bzw. die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG ) zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Grosswangen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Präsident der Verwaltungsrechtlichen Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp