Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_508/2021 KI-generiert

Cantonal Court Cost Ruling in Zoning Compliance Appeal Not Immediately Appealable

Geschäftsnummer 1C_508/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company located in Malters, Switzerland, owned a property in a residential zone, where it was reported to be operating an auto repair workshop, which led to noise complaints from local residents between July 2020 and March 2021. The municipality ordered the company to cease the non-compliant use of the property and restore it to a permitted purpose by May 31, 2021, threatening enforcement action. The company filed an appeal, and during the appeal process, the municipality changed its decision, allowing the continued use of the workshop under certain restrictions and requiring the submission of a building permit application within two months. The company again appealed this decision, and subsequently, the Cantonal Court of Lucerne declared the first appeal process concluded, reallocating the court costs to the new appeal but not awarding any compensation to the company. The company contested this decision, seeking a reversal of the cost allocation and compensation, leading to the proceedings before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Cantonal Court Cost Ruling in Zoning Compliance Appeal Not Immediately Appealable: The municipality ordered the company to cease the non-compliant use of the property and restore it to a permitted purpose by May 31, 2021, threatening enforcement action. The company filed an appeal, and during the appeal process, the municipality changed its decision, allowing the continued use of the workshop under certain restrictions and requiring the submission of a building permit application within two months. The company again appealed this decision, and subsequently, the Cantonal Court of Lucerne declared the first appeal process concluded, reallocating the court costs to the new appeal but not awarding any compensation to the company. The company contested this decision, seeking a reversal of the cost allocation and compensation, leading to the proceedings before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Bau- und Planungsrecht Zonenkonformität anfechtbarer Zwischenentscheid Verfahrenskosten nicht-administrative Streitigkeit Gemeindeland Baubewilligung für Wohngebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ).
Art. 89 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist wegen der für sie ungünstigen Regelung der Entschädigungsfolgen vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).
Art. 90 BGG
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art.
Art. 91 BGG
90 BGG ), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG .
Art. 92 BGG
Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
The inadmissibility of the appeal was established in the reasoning based on the lack of a non-reparable disadvantage concerning this provision for an interlocutory decision.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 117 BGG
Used to state that the subsidiary constitutional appeal is also inadmissible based on the same reasoning as for the main appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 BGG

Used to state that the subsidiary constitutional appeal is also inadmissible based on the same reasoning as for the main appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not entered upon.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Applied to deny compensation to the appellant due to the outcome of the case.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The inadmissibility of the appeal was established in the reasoning based on the lack of a non-reparable disadvantage concerning this provision for an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_508/2021

Urteil vom 22. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix,

Bundesrichterin Jametti,

Bundesrichter Haag,

Bundesrichter Merz,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Lauper,

gegen

Gemeinderat Malters,

Weihermatte 4, Postfach 161, 6102 Malters.

Gegenstand

Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. August 2021 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Präsident,

(7H 21 121).

Sachverhalt:

A. Die A.________ AG ist Eigentümerin der in der Wohnzone liegenden Parzelle Nr. 1778 in Malters/LU. Im Zeitraum zwischen Juli 2020 und März 2021 gingen bei der Gemeinde Malters diverse Lärmklagen von Anwohnern ein. Daraufhin stellte das Bauamt fest, dass auf dem Grundstück eine Autowerkstatt betrieben wird. Mit Entscheid vom 28. April 2021 ordnete der Gemeinderat unter Androhung der Ersatzvornahme die Wiederherstellung der zonenkonformen Nutzung bis zum 31. Mai 2021 an. Dagegen erhob die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht Luzern hob der Gemeinderat seinen Entscheid vom 28. April 2021 auf und verpflichtete stattdessen die A.________ AG im Wesentlichen, innert zwei Monaten ein Baubewilligungsgesuch einzureichen und die Nutzung als Autowerkstatt ausserhalb bestimmter Tageszeiten zu unterlassen. Die A.________ AG erhob auch gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Mit Verfügung vom 6. August 2021 erklärte das Kantonsgericht das erste Beschwerdeverfahren für erledigt. Es erhob keine amtlichen Kosten und übertrug den geleisteten Kostenvorschuss auf das neue Beschwerdeverfahren. Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu (Dispositiv-Ziffer 3).

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. September 2021 beantragt die A.________ AG in erster Linie, die Verfügung vom 6. August 2021 sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Gemeinde Malters bzw. der Kanton Luzern zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'080.20, eventualiter eine angemessene Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen.

Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid aus dem Bereich der Raumplanung und des Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung ( Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist wegen der für sie ungünstigen Regelung der Entschädigungsfolgen vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG . Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus ( BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer hier nicht erfüllten Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt).

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben ( BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist ( BGE 142 V 26 E. 1.2).

1.3. Entscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide ( BGE 144 V 280 E. 1.2). Nichts anderes gilt, wenn kein Rückweisungsentscheid ergeht, sondern die erstinstanzlich verfügende Behörde ihren Entscheid während hängigem Beschwerdeverfahren ("lite pendente") in Wiedererwägung zieht. Schreibt die Beschwerdeinstanz in der Folge das Verfahren als gegenstandslos ab, handelt es sich dabei nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid (Urteil 8C_395/2021 vom 30. September 2021 E. 2.3).

1.4. Angefochten ist hier somit nicht ein Endentscheid, wie die Beschwerdeführerin fälschlicherweise annimmt, sondern ein Zwischenentscheid. Da es weder um die Zuständigkeit noch den Ausstand geht ( Art. 92 BGG ) und die Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin durch die Entschädigungsregelung in der angefochtenen Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dies legt sie allerdings nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auf ihre Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Die von ihr beanstandete Entschädigungsregelung wird sie nach Ergehen des Endentscheids anfechten können, selbst wenn dieser zu ihren Gunsten ausfällt ( BGE 142 II 363 E. 1.3 mit Hinweisen).

2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da für diese die Bestimmungen betreffend die vor Bundesgericht anfechtbaren Entscheide ( Art. 90-94 BGG ) sinngemäss ebenfalls gelten ( Art. 117 BGG ).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Malters und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold