Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_508/2009 KI-generiert

Driver License Withdrawal Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_508/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a legal challenge by an individual against a decision made by the Cantonal Authority responsible for traffic and navigation in Bern, which confirmed a precautionary suspension of the individual's driver's license. This suspension had been ordered earlier in September 2009 due to unspecified reasons, and the individual subsequently appealed the October 16, 2009 decision of the President of the Cantonal Appeals Commission. However, the individual failed to provide adequate legal arguments to support the claim that the decision was incorrect, leading to the rejection of the appeal by the Federal Tribunal on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver License Withdrawal Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: This suspension had been ordered earlier in September 2009 due to unspecified reasons, and the individual subsequently appealed the October 16, 2009 decision of the President of the Cantonal Appeals Commission. However, the individual failed to provide adequate legal arguments to support the claim that the decision was incorrect, leading to the rejection of the appeal by the Federal Tribunal on procedural grounds.

Schlagwörter

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Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Führerausweisentzug begründeter Entscheid Rückzug des Rechtsvorschlags Beweislosigkeit Fahren in fahrunfähigem Zustand Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_508/2009

Urteil vom 19. November 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des

Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2009 des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 hat der Präsident der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern den vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern am 7. September 2009 betreffend X.________ angeordneten vorsorglichen Entzug des Führerausweises bestätigt.

Hiergegen führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2009.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtene Verfügung auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern deren Begründung bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp