Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_506/2022 KI-generiert

Building Permit Access Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 1C_506/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a legal dispute concerning a construction permit issued by the Baukommission Matzendorf for the development of two single-family houses on a specific plot of land. A complainant opposed the construction, arguing that the road access to the construction site posed a safety risk. However, the local commission as well as the Administrative Court of the Canton of Solothurn found the road access to be in compliance with existing plans and technical standards. The complainant's appeals at the cantonal level were unsuccessful, leading to the final appeal to the Swiss Federal Tribunal, which the complainant pursued without successfully addressing legal errors in the previous court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF, Art. 93 BGG; Building Permit Access Challenge Dismissed: A complainant opposed the construction, arguing that the road access to the construction site posed a safety risk. However, the local commission as well as the Administrative Court of the Canton of Solothurn found the road access to be in compliance with existing plans and technical standards. The complainant's appeals at the cantonal level were unsuccessful, leading to the final appeal to the Swiss Federal Tribunal, which the complainant pursued without successfully addressing legal errors in the previous court's decision.

Schlagwörter

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Baubewilligung Baubewilligungserteilung Sicherheitsbedenken Verletzung von Bewilligungsauflagen Wohnungsrecht Zufahrtsstrasse Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Applied as the basis for waiving the collection of court costs.

Art. 93 BGG

Used to not enter a decision on the appeal due to violation of the statutory duty to substantiate the appeal (simplified procedure context).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_506/2022

Urteil vom 15. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________ und C.B.________,

Beschwerdegegner,

Baukommission der Einwohnergemeinde Matzendorf, Kleinfeldstrasse 3, 4713 Matzendorf,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. August 2022 (VWBES.2022.5).

Erwägungen:

1. Am 22. April 2021 hat die Baukommission Matzendorf C.B.________ und B.B.________ die Baubewilligung für die Erstellung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück GB Matzendorf Nr. 1445 erteilt und die Einsprache von A.________ abgewiesen.

Die von A.________ gegen die Baubewilligung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt hat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 22. August 2022 seine Beschwerde abgewiesen. Es hat erwogen, die von A.________ einzig beanstandete strassenmässige Erschliessung über die Kantonsstrasse Neumatt entspreche dem rechtsgültigen Erschliessungsplan "Strassen- und Baulinienplan Nord". Das Amt für Verkehr und Tiefbau habe zudem nachvollziehbar und umfassend dargetan, dass und weshalb die technischen Anforderungen gemäss den VSS-Normen an die betroffene Zufahrt erfüllt seien.

Mit Eingabe vom 22. September 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem sinngemässen Antrag, es aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen bloss, die Zufahrt zur Bauparzelle stelle ein Sicherheitsrisiko dar, wie auch die bereits vor Jahren bewilligte Ein- und Ausfahrt zur Neumatt 2. Es sei bedenklich, dass Sicherheitsaspekten keine Bedeutung eingeräumt worden sei und er werde mit Vergnügen als Nebenkläger gegen die Baukommission Matzendorf auftreten, sobald es zu einem Unfall komme. Solche Ausführungen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise abgesehen werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Einwohnergemeinde Matzendorf, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi