Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_506/2010 KI-generiert

Building Permit Dispute Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 1C_506/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a building permit granted for a residential development featuring three multifamily houses and an underground garage by a local municipality. The permit, issued to a company, was contested by local residents who successfully appealed to a regional appeal commission, resulting in the permit's revocation due to non-compliance with specific design standards. Subsequently, a higher administrative court reversed the revocation, asserting that the local authorities acted within their discretionary powers. Following this, the residents filed a complaint against the higher court's decision, which was deemed inadmissible by the Federal Tribunal due to ongoing proceedings regarding the permit at the lower courts, highlighting the need for a final decision before further appeals can be pursued.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Building Permit Dispute Appeal Inadmissibility: The permit, issued to a company, was contested by local residents who successfully appealed to a regional appeal commission, resulting in the permit's revocation due to non-compliance with specific design standards. Subsequently, a higher administrative court reversed the revocation, asserting that the local authorities acted within their discretionary powers. Following this, the residents filed a complaint against the higher court's decision, which was deemed inadmissible by the Federal Tribunal due to ongoing proceedings regarding the permit at the lower courts, highlighting the need for a final decision before further appeals can be pursued.

Schlagwörter

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Baubewilligung anfechtbarer Zwischenentscheid Verwaltungsbehörde Überschreitung der Gebäudehöhe Plangenehmigung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order for imposing court costs on the appellants due to the outcome of the procedure (non-admission).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the final order for ordering the appellants to pay party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_506/2010

Urteil vom 11. Januar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

1. Verfahrensbeteiligte

A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Bachmann,

gegen

C.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten

durch Rechtsanwalt René Flum,

Gemeinde Lindau, vertreten durch die Baukommission, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A. Die Baukommission der Gemeinde Lindau erteilte der C.________ AG am 22. Mai 2008 unter Nebenbestimmungen die Baubewilligung für eine Arealüberbauung mit drei Mehrfamilienhäusern und einer Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 767 in Lindau.

Die Baurekurskommission III des Kantons Zürich hiess am 21. Januar 2009 u.a. den Rekurs von A.________ und B.________ gut und hob die Baubewilligung auf. Sie erwog, das Bauvorhaben genüge den nach § 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für Arealüberbauungen geltenden erhöhten Gestaltungsanforderungen nicht, weshalb die Baubewilligung aufzuheben sei, ohne dass die weiteren Rügen (anderer Rekurrenten) zu prüfen wären.

Die Gemeinde Lindau und die C.________ AG erhoben gegen diesen Rekursentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses kam im Urteil vom 7. Oktober 2009 zum Schluss, die örtliche Baubehörde habe entgegen der Auffassung der Baurekurskommission III ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, indem sie dem Bauvorhaben die vom Gesetz verlangte besondere Qualität zugebilligt habe. Es hiess die Beschwerden gut, hob den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission III auf und wies die Akten zu weiterer Untersuchung und neuem Entscheid an diese zurück.

Das Bundesgericht trat am 24. Juni 2010 auf die Beschwerde von A.________ und B.________ gegen diesen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts nicht ein, da die Sachurteilsvoraussetzungen für die Anfechtung dieses Zwischenentscheids nicht erfüllt waren.

B. Am 29. September 2010 wies die Baurekurskommission III die Rekurse von den Eheleuten D.________ einerseits und von A.________ und B.________ anderseits ab. Sie unterzog sich der Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 7. Oktober 2009 und übernahm dessen Beurteilung, wonach die Baukommission Lindau ihr Ermessen nicht überschritten habe, indem sie dem Bauvorhaben die vom Gesetz verlangte besondere Qualität zubilligte. Die weiteren Einwände der Eheleute D.________ beurteilte sie als unbegründet.

C. Mit Eingabe vom 3. November 2010 erheben A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009.

Das Verwaltungsgericht teilt in seiner Vernehmlassung mit, dass sowohl die Eheleute D.________ einerseits als auch A.________ und B.________ anderseits bei ihm Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission III vom 29. September 2010 erhoben hätten. Es habe gegen eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid über die Verwaltungsgerichtsbeschwerden oder die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden. Die C.________ AG beantragt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen, soweit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könne, und das Sistierungsgesuch gutzuheissen. Ohne einen Antrag zu stellen, teilt die Gemeinde Lindau mit, dass ein Eintreten auf die Beschwerde aus ihrer Sicht unverständlich wäre.

D. Von der ihnen mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme haben A.________ und B.________ innert Frist keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde verlangt die Aufhebung des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009 und der Baubewilligung der Baukommission Lindau vom 22. Mai 2008. Beide Entscheide sind offensichtlich keine tauglichen Anfechtungsobjekte, was sich bereits aus dem ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juni 2010 ergibt. Darauf wird verwiesen.

Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts Wesentliches geändert. Das aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids wieder aufgenommene Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung vom 22. Mai 2008 ist vor Verwaltungsgericht hängig. Auch wenn sich dieses in Bezug auf die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge im Rückweisungsentscheid bereits festgelegt hat und an diese Rechtsauffassung gebunden bleibt, ändert das nichts daran, dass offen ist, ob die umstrittene Baubewilligung vom Verwaltungsgericht geschützt oder wegen anderweitiger Einwände, die es noch nicht beurteilte, aufgehoben werden wird. Ein anfechtbarer Endentscheid wird somit in dieser Sache erst dann vorliegen, wenn ein kantonal letztinstanzlicher, verfahrensabschliessender Entscheid ergangen sein wird. Fällt dieser zugunsten der Beschwerdegegnerin bzw. zuungunsten der Beschwerdeführer aus, werden sie diesen und damit auch den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009 anfechten können.

Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig. Sie kann dementsprechend auch keine aufschiebende Wirkung entfalten, und es besteht kein Anlass, auf die Beschwerde einzutreten und sie bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu sistieren.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie haben der privaten Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem eine angemessene Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Die beiden Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 500.--, insgesamt Fr. 1'000.--, zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Lindau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Störi