Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_504/2014 KI-generiert

Building Permit Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Fees.

Geschäftsnummer 1C_504/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a construction permit granted for the demolition and reconstruction of a commercial building. The local council issued the permit while rejecting objections, including one from the applicant, who later appealed the decision. However, the governmental authorities failed to consider the appeal due to the applicant's non-payment of a required fee, leading to a series of administrative decisions that reaffirmed the refusal to assess the objection. The applicant subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, seeking to challenge the rejection of their appeal and assert concerns about potential environmental impacts related to the construction project. Throughout the proceedings, the applicant was non-compliant with procedural requirements, particularly regarding the payment of fees, which played a crucial role in the outcome of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 73 VRP, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Building Permit Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Fees: The local council issued the permit while rejecting objections, including one from the applicant, who later appealed the decision. However, the governmental authorities failed to consider the appeal due to the applicant's non-payment of a required fee, leading to a series of administrative decisions that reaffirmed the refusal to assess the objection. The applicant subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, seeking to challenge the rejection of their appeal and assert concerns about potential environmental impacts related to the construction project. Throughout the proceedings, the applicant was non-compliant with procedural requirements, particularly regarding the payment of fees, which played a crucial role in the outcome of the case.

Schlagwörter

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Baubewilligung Nichteintreten Anwaltskosten nicht bewilligtes Gebäude unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrügen Kostenvorschussleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided on the appeal in the simplified procedure due to an obvious shortcoming in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_504/2014

Urteil vom 23. Oktober 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,

Gemeinderat Freienbach , Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz , Bahnhofstrasse 9, Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz , Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

weiter beteiligt:

C.________.

Gegenstand

Baubewilligung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. Mit Beschluss Nr. 11 vom 16. Januar 2014 erteilte der Gemeinderat Freienbach der B.________ AG die Baubewilligung für den Rückbau und Neubau des Gewerbehauses auf den Grundstücken KTN 2241 und KTN 542 in Freienbach unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wies er die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einsprachen ab, darunter auch diejenige von A.________.

Auf eine von A.________ in der Folge eingereichte Verwaltungsbeschwerde trat der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 13. Mai 2014 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer weder den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte.

Hiergegen gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Hauptbegehren, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben; es sei davon abzusehen, ihm Kosten aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer von Seite des Verwaltungsgerichts eine bis 20. Juni 2014 laufende Frist gesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge leistete, wurde ihm mit Verfügung vom 1. Juli 2014 eine Nachfrist bis 15. Juli 2014 zur Leistung des Vorschusses oder aber zur Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesetzt. Die Fristansetzung war mit der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers verbunden.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 ersuchte A.________ das Gericht, es sei im hängigen Verfahren auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Daraufhin wurde ihm am 8. Juli 2014 mitgeteilt, dass die Verfügung betreffend Nachfristansetzung nach wie vor ihre Gültigkeit habe. Am 9. Juli 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Gericht nach der Möglichkeit einer anfechtbaren Kostenvorschussverfügung. Mit Zwischenbescheid vom 10. Juli 2014 hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts an der Verfügung vom 1. Juli 2014, womit dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- oder aber zur Einreichung eines uP-Gesuchs bis spätestens 15. Juli 2014 unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde für den Säumnisfall angesetzt wurde, festgehalten.

In der Folge erhob A.________ "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten/subsidiäre Verfassungsbeschwerde" ans Bundesgericht. Dessen I. öffentlich-rechtliche Abteilung ist mit Urteil vom 12. September 2014 auf die Beschwerden nicht eingetreten und hat die auf Fr. 500.-- bestimmten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Verfahren 1C_376/2014). Dieser lehnte es - wie schon im kantonalen Verfahren - ausdrücklich ab, ein uP-Gesuch zu stellen.

2. Mit Entscheid vom 22. September 2014 ist der Einzelrichter des Kantons Schwyz seinerseits auf die von A.________ dort eingereichte Beschwerde androhungsgemäss wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten, wobei er die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer auferlegt hat.

Gegen diesen Entscheid wendet sich A.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 abermals ans Bundesgericht. Der Sache nach beantragt er die Aufhebung des Entscheids.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Eingabe vom 20. Oktober 2014 wiederum - wie schon im vorangegangenen Verfahren - in erster Linie geltend, er wehre sich in Wahrnehmung öffentlicher Interessen gegen das fragliche Bauvorhaben; es bestehe die Gefahr einer Grundwasserverseuchung. Es schade der direkten Demokratie sehr, wenn Bemühungen von Seite der Bürger, zum sauberen Grundwasser Sorge tragen zu wollen, mit schikanösen Vorschussverfügungen eingedeckt würden. Das Verwaltungsgericht habe in Berücksichtigung der Kannvorschrift von Art. 73 VRP /SZ auf einen Kostenvorschuss bzw. auf Gerichtskosten zu verzichten.

Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer indes, sich mit der ausführlichen Begründung, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, im Einzelnen auseinander zu setzen und nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Entscheids bzw. dieser selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Was er insoweit vorbringt, ist im Wesentlichen eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Auf solche Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. etwa BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Freienbach, dem Amt für Raumentwicklung, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, sowie C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp