Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_503/2017 KI-generiert

Complainant v. Public Officials Regarding Healthcare Financing Dispute

Geschäftsnummer 1C_503/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against several officials from a municipality regarding the handling of support contributions and health cost financing. The individual submitted a criminal complaint to the local prosecutor's office, which subsequently referred the case to the Cantonal Court for authorization to initiate a criminal investigation. The court denied the request, stating that the materials provided did not establish sufficient evidence of a crime. The individual appealed this decision, but the appeal was deemed inadmissible due to procedural issues, including late submissions and insufficient legal grounds for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Complainant v. Public Officials Regarding Healthcare Financing Dispute: The individual submitted a criminal complaint to the local prosecutor's office, which subsequently referred the case to the Cantonal Court for authorization to initiate a criminal investigation. The court denied the request, stating that the materials provided did not establish sufficient evidence of a crime. The individual appealed this decision, but the appeal was deemed inadmissible due to procedural issues, including late submissions and insufficient legal grounds for the appeal.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Einreichung von Strafanzeigen Amtsträger Strafuntersuchung Abgabestreitigkeit Verwaltungsbeschwerde Klagegrund des Ermessensmissbrauchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it did not meet the formal requirements (reasons missing).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_503/2017

Urteil vom 5. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. August 2017 (TB170091).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Strafanzeige gegen die Leiterin Soziales der Gemeinde Regensdorf, ein Mitglied des Erwachsenenschutzes des Bezirks Dielsdorf, den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde Regensdorf, ein Mitglied der Sozialbehörde der Gemeinde Regensdorf sowie den Leiter Sozialdienst der Gemeinde Regensdorf. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einer seit längerer Zeit bestehenden Auseinandersetzung um Unterstützungsbeiträge bzw. Finanzierung von Gesundheitskosten. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 4. August 2017 die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) nicht. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass sich weder aus den umfangreichen Eingaben und Unterlagen, welche die Anzeigerin der Staatsanwaltschaft abgegeben habe, noch aus ihrer Eingabe im Verfahren vor der Strafkammer ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung der Angezeigten ergeben würde.

2. A.________ führt mit Eingaben vom 3. September 2017 (Postaufgabe 4. September 2017), 22. und 27. September 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Der angefochtene Beschluss der III. Strafkammer ist der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 11. August 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 BGG am 16. August 2017 zu laufen und endete am 14. September 2017. Die Beschwerdeergänzungen vom 22. und 27. September 2017 sind nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden und somit unbeachtlich.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 3. September 2017 überhaupt nicht mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli