Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_503/2016 KI-generiert

Appellant v. State Regarding License Revocation Suspension

Geschäftsnummer 1C_503/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who caused a rear-end collision while driving on a highway. Following the incident, he was found guilty of not controlling his vehicle, resulting in a monetary penalty. Consequently, the traffic authority assessed this violation as a mid-level offense and suspended his driving license for a minimum of two years. The individual challenged this decision, seeking to reinstate his driving privileges pending the outcome of his appeal. His request for provisional relief was denied by the cantonal court, leading him to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, where he contested the refusal to restore the suspensive effect of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 i.V.m, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG; Appellant v. State Regarding License Revocation Suspension: Following the incident, he was found guilty of not controlling his vehicle, resulting in a monetary penalty. Consequently, the traffic authority assessed this violation as a mid-level offense and suspended his driving license for a minimum of two years. The individual challenged this decision, seeking to reinstate his driving privileges pending the outcome of his appeal. His request for provisional relief was denied by the cantonal court, leading him to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, where he contested the refusal to restore the suspensive effect of his appeal.

Schlagwörter

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Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einfache Verkehrsregelverletzung Auffahrunfall Entzug der Konzession Öffentlichkeit des Verfahrens öffentliche Sicherheit ersuchter Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to state that constitutional complaints are only reviewed to the extent they are raised and substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs upon dismissing the appeal.

Art. 68 BGG

Applied to deny an award of party compensation.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm that the appeal against the interlocutory decision denying suspensive effect was admissible because it could cause irreparable harm.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

603 2025 58 (2025-08-04) · fr
License Revocation Upheld Based on Cognitive Impairment Following Stroke
«…vate Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der vorsorglichen Massnahme zu überwiegen (siehe nur Urteile BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; 1C_378/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4), zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat,…»
A-3426/2024 (2024-12-18)
Military Service Exclusion Upheld for Traffic Conviction
«…enfants) qui sont exposés à un danger particulier en raison de leur vulnérabilité (cf. arrêts du Tribunal fédéral [TF] 1C_503/2016 du 12 janvier 2017 consid. 3.2, 1C_438/2012 du 17 juin 2013 consid. 2.2.1, 6B_1028/2008 du 16 avril 2009 consid. 3.5.2)…»
603 2024 39 (2024-05-24) · fr
Provisional Driving License Revocation Upheld Due to Neurological Impairment
«…iegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhe- bung der vorsorglichen Massnahme (siehe nur Urteile BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; 1C_378/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4). Eine mildere Massnahme als der vorsorgliche Führ…»
603 2024 33 (2024-05-15) · fr
Administrative Revocation of License Due to Sleep Apnea Non-Adherence
«…der Aufhebung der vorsorglichen Massnahme, und eine mildere Massnahme vermag nicht zu genügen (siehe nur Urtei- le BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; 1C_378/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4; 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023, E. 4.4.4). Es is…»
603 2023 151 (2023-11-10) · fr
Administrative Revocation of Driving License for Cocaine Use Upheld
«…chen überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der vorsorglichen Massnahme (siehe nur Urteile BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; 1C_378/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4). Für eine mildere Massnahme besteht entgegen sein…»
U 2021 16 (2021-09-07) · gr
Speeding Penalty Affirmation on Prior Conviction Grounds
«…(vgl. BGE 123 II 97 E.3c, 121 II 214 E.3a, Urteile des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017 E.3.3.3, 1C_503/2016 vom 12. Ja- nuar 2017 E.3.1.2, 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E.2.3, 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E.1; En…»
U 2021 34 (2021-09-07) · gr
License Revocation Upheld for Repeat Traffic Infraction Causing Injury
«…gl. BGE 123 II 97 E.3c, 121 II 214 E.3a, Urteile des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017 E.3.3.3, 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E.3.1.2, 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E.2.3, 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E.1; Entscheid des…»
B.2019.106 (2019-07-11) · sg
Recidivist Driving Prohibition Review Based on Foreign Factual Findings
«…ht aus nachträglichen Vorbringen – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen ergeben (vgl. BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.1.2, 1C_618/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3). Der Beschwerdeführer belegt die – implizite – B…»
B.2019.106 (2019-07-11) · sg
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«…ht aus nachträglichen Vorbringen – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen ergeben (vgl. BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.1.2, 1C_618/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3). Der Beschwerdeführer belegt die – implizite – B…»
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«…eite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem hier drohenden Sicherungsentzug nicht verantwortbar (vgl. BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3). Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigt sind und die Qualifikation der Trunkenh…»
B.2019.65 (2019-06-11) · sg
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«…eite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem hier drohenden Sicherungsentzug nicht verantwortbar (vgl. BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3). Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigt sind und die Qualifikation der Trunkenh…»
B.2019.59 (2019-06-07) · sg
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«…sierten Verkehr bis zum Abschluss des Verfahrens bei dem hier drohenden Sicherungsentzug nicht verantwortbar (vgl. BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3). An diesem Ergebnis vermag der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe s…»
B.2019.59 (2019-06-07) · sg
License Withdrawal Upheld Due to Prior Revocations and Serious Foreign Conviction
«…sierten Verkehr bis zum Abschluss des Verfahrens bei dem hier drohenden Sicherungsentzug nicht verantwortbar (vgl. BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3). An diesem Ergebnis vermag der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe s…»
B.2016.248 (2017-12-06) · sg
License Withdrawal Upheld for Foreign Speeding Violation
«…ben und deshalb Anlass dafür besteht, zusätzliche Beweise zu erheben beziehungsweise Tatsachen festzustellen (vgl. BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.1.2, 1C_618/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde ist angesichts der Verpfli…»
B.2016.248 (2017-12-06) · sg
License Withdrawal Upheld Following Foreign Criminal Conviction for Speeding
«…ben und deshalb Anlass dafür besteht, zusätzliche Beweise zu erheben beziehungsweise Tatsachen festzustellen (vgl. BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.1.2, 1C_618/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde ist angesichts der Verpfli…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_503/2016

Urteil vom 12. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,

Abteilung Massnahmen, Arsenalstrasse 45,

Postfach 3970, 6002 Luzern.

Gegenstand

Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts;

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A. A.________ fuhr am 7. November 2015 um 14.05 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A2 von Emmen nach Luzern, als er im Reussporttunnel einen Auffahrunfall verursachte.

B. Die Staatsanwaltschaft Luzern verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2015 gestützt auf u.a. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 500.--. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern wertete diese Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog A.________ mit Verfügung vom 12. August 2016 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre ( Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ), nachdem ihm dies bereits angekündigt worden war und er dazu Stellung nehmen konnte. Zudem wurde einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte neben der Aufhebung dieser Verfügung die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Kantonsgericht wies dieses Begehren am 31. August 2016 ab und hörte das Strassenverkehrsamt an. Mit Verfügung vom 27. September 2016 wies es das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Oktober 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, die kantonsgerichtliche Verfügung vom 27. September 2016 sei aufzuheben und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Strassenverkehrsamt und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde gemäss Art. 82 lit. a BGG offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Beim angefochtenen Entscheid, mit welchem das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden ist, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Ein solcher ist gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist hier zu bejahen, da der Führerausweis des Beschwerdeführers während der Dauer des Administrativverfahrens entzogen bleibt.

Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung stellt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG dar, gegen den nur Verfassungsrügen zulässig sind. Die Rüge der Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht ist daher ausgeschlossen. Hingegen sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsrügen unter Einschluss des Vorbringens, das kantonale Gesetzesrecht sei willkürlich angewendet worden, grundsätzlich zulässig. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41).

2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, erweist sich sein Einwand als unbegründet. Dem angefochtenen Entscheid kann klar entnommen werden, weshalb nach Ansicht des Kantonsgerichts die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollstreckung des Führerausweisentzugs aus Gründen der Verkehrssicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an dessen Aufschub überwiegen. Bei dieser Abwägung sind die berufliche Notwendigkeit für den Beschwerdeführer, ein Motorfahrzeug zu führen, und damit auch die mit einem provisorischen Ausweisentzug verbundenen finanziellen Einbussen mitberücksichtigt worden (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids). Aus dem angefochtenen Entscheid gehen die Motive für die Abweisung des Gesuchs mit genügender Klarheit hervor, so dass der Beschwerdeführer in der Lage war, das kantonsgerichtliche Urteil sachgerecht anzufechten. Dass die Vorinstanz seiner Argumentation nicht gefolgt ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht.

3. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid sei in verschiedener Hinsicht willkürlich.

3.1. Zunächst bringt er vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, weil sie auf eine widersprüchliche Praxis des Bundesgerichts abgestellt habe. Er kritisiert dabei die in BGE 123 II 97 dargelegte Rechtsprechung, wonach die Verwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden ist, auch wenn dieser im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, weshalb der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten darf, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern nach Treu und Glauben verpflichtet ist, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (E. 3c/aa S. 103 f.). Diese Praxis steht seiner Ansicht nach im Widerspruch zu BGE 124 II 103 , wonach die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil namentlich nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat (E. 1c/aa S. 106). Worin aber genau der behauptete Widerspruch bzw. die beanstandete Willkür liegen soll, geht nicht mit genügender Klarheit aus der Rechtsschrift hervor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich als schwer verständlich, weshalb nur teilweise im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. E. 1 hiervor).

3.1.1. Gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung erwog die Vorinstanz, der Strafbefehl vom 9. Dezember 2015 basiere auf dem Polizeirapport vom 17. November 2015 und der anlässlich des Vorfalls vom 7. November 2015 gemachten Aussage des Beschwerdeführers, auf der Autobahn, auf der es viel Verkehr gehabt habe, sei es plötzlich zu einem Stopp gekommen, was ihn zu einem abrupten Bremsmanöver veranlasst habe. Die Administrativbehörde sei an diese Feststellungen gebunden. Nach Einsicht in die Akten und die Stellungnahme des Strassenverkehrsamts seien denn auch keine Umstände ersichtlich, die eine vom Strafrichter abweichende Beurteilung des Sachverhalts geböten. So habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren den ihn möglicherweise entlastenden Umstand erwähnt, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug plötzlich und unerwartet in seine Spur eingebogen sei. Dies habe er erstmals mit Eingabe vom 9. August 2016 im Rahmen des Administrativverfahrens vorgebracht.

3.1.2. Diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben ( BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; 121 II 214 E. 3a S. 217 f.; Urteile 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.6; 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.4). Wenn er das Fahrverhalten des direkt vor ihm plötzlich auf die Ausfahrtsspur einbiegenden Motorfahrzeugführers als (mit-) ursächlich für den Unfall ansah, hätte er seine Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bereits mit Einsprache gegen die Strafverfügung bzw. ihrer Aufrechterhaltung geltend machen können und müssen. Dies gilt hier umso mehr, als ihm das Strassenverkehrsamt am 10. Dezember 2015 ausdrücklich mitteilte, dass er allfällige Einwände bereits im Strafverfahren vorbringen müsse und seine Verteidigungsrechte dort, und nicht erst im Administrativverfahren, wahrzunehmen habe. Ausserdem weichen seine Darlegungen erheblich von den tatsächlichen Feststellungen der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung ab. Darauf kann er aber im Verwaltungsverfahren nicht mehr zurückkommen, auch wenn das angeblich regelwidrige Fahrverhalten des vor ihm fahrenden Fahrzeugführers der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war. Dies genügt für sich allein noch nicht, um von dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt Abstand zu nehmen.

Aus der Rechtsprechung geht vielmehr hervor, dass ein Abweichen durch die Administrativbehörde namentlich nur dann angezeigt erscheint, wenn sich aus den Akten oder den konkreten Umständen des Einzelfalls erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen ergeben und deshalb Anlass dafür besteht, zusätzliche Beweise zu erheben bzw. Tatsachen festzustellen (so z.B. Urteil 1C_441/2012 vom 4. März 2013 E. 3.3; vgl. ferner Urteile 1C_61/2015 vom 1. Mai 2015 E. 2.5; 1C_618/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3). Im hier zu beurteilenden Fall liegt keine solche Konstellation vor, gab der Beschwerdeführer, der nach dem Vorfall vom 7. November 2015 von der Polizei befragt worden war, mit Blick auf den Auffahrunfall doch lediglich zu Protokoll, der dichte Verkehr auf der Autobahn habe plötzlich gestoppt, weshalb er eine Vollbremsung habe vornehmen müssen (vgl. Bericht der Luzerner Polizei vom 17. November 2015, S. 8). Wenn nun aber das Fahrverhalten des unerwartet vor ihm auf seine Spur einlenkenden Motorfahrzeugführers tatsächlich (mit-) ursächlich für den Unfall gewesen sein soll, hätte er dies bereits gegenüber der Polizei erwähnt und nicht erst im Administrativverfahren eingebracht. Insofern lässt der angefochtene Entscheid der Vorinstanz keine auf einer widersprüchlichen Rechtsprechung gründenden Verfassungswidrigkeit erkennen.

3.2. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, bei den von ihm in den Jahren 2009, 2012 und 2014 begangenen Widerhandlungen gegen das SVG handle es sich lediglich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach von ihm ein grosses Gefährdungspotenzial ausgehe und an seiner Fahreignung ernsthafte Bedenken bestünden, sei deshalb "masslos übertrieben" und willkürlich.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die wiederholten Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Strassenverkehrsvorschriften nicht zu bagatellisieren sind. Immerhin wurde ihm mit Verfügung vom 10. April 2014 und 4. Dezember 2009 jeweils wegen einer als mittelschwer bzw. als schwer eingestuften Widerhandlung der Führerausweis entzogen, weil er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Seinem Einwand, dass hierbei in erster Linie umweltschutz- und lärmschutzrechtliche Aspekte tangiert würden, kann nicht gefolgt werden, stellt doch eine übersetzte Geschwindigkeit - ungeachtet der konkreten Umstände - gerade im Innerortsbereich eine erhebliche Gefahr für andere, insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer, wie Fussgänger oder Velofahrer, dar (vgl. Urteile 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.2.1; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Überdies wurde ihm der Führerausweis wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs auf der Autobahn mit Unfallfolge, das als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert wurde, für die Dauer von einem Monat entzogen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, das ohnehin mit dem Führen eines Motorfahrzeugs einhergehe, genügten die dargelegten Umstände, um ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu erwecken. Dass der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach bisher keinen grösseren Personen- oder Sachschaden verursacht hat, ist im Rahmen eines Massnahmenverfahrens für die Beurteilung des von ihm ausgehenden Risikos für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht massgeblich, denn eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung anzunehmen. Vielmehr genügt dafür - wie bei den vorerwähnten Widerhandlungen - bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. Urteile 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.1; 1C_83/2010 vom 12. Juli 2010 E. 4).

3.3. Der Beschwerdeführer erblickt schliesslich in der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung eine Verletzung des Willkürverbots. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen. Soweit er vorbringt, er habe den Auffahrunfall bloss "unverschuldet verursacht" und die Verkehrssicherheit nie erheblich gefährdet, weshalb er auch keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Mit Blick auf die Interessenabwägung ist zwar zu seinen Gunsten zu würdigen, dass ihn die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Taxifahrer naturgemäss schwer trifft, nicht nur weil damit finanzielle Einbussen verbunden sind, sondern auch weil dadurch seine berufliche Existenz gefährdet werden kann.

Dem Beschwerdeführer ist aber anzulasten, dass er durch eine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit einen Auffahrunfall mit nicht unerheblichem Sachschaden (gemäss Polizeirapport in der Höhe von Fr. 28'000.--) verursacht hat. Ein solches Fahrverhalten kann aufgrund der konkreten Gefährdung der Unfallgegner - auch ohne Vorliegen eines tatsächlichen Personenschadens - einen Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung nach sich ziehen (vgl. Urteil 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweis). Nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrere schwere oder mittelschwere Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat (vgl. E. 3.3 hiervor), würde diesfalls die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG greifen, wonach er aus charakterlichen Gründen als fahrungeeignet gälte ( BGE 139 II 95 E. 3.4.2 S. 103 f.; vgl. ferner BGE 141 II 220 E. 3.2 S. 224 f.).

Angesichts der erheblichen Gefahr, die von einem ungeeigneten Fahrzeugführer für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist eine vorsorgliche Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr bis zum Abschluss des Verfahrens bei dem hier drohenden Sicherungsentzug nicht verantwortbar, bevor die Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Rechtsmitteln gegen einen Sicherungsentzug wird deshalb nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, so dass der Führerausweis vorbehältlich besonderer Umstände bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens entzogen bleibt ( BGE 122 II 359 E. 3a S. 364; 107 Ib 395 E. 2a S. 398;

Urteile 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.7; 1C_378/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4; 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe unter Missbrauch ihres Ermessens das Vorliegen von ausserordentlichen Umständen verneint, vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. E. 1 hiervor). Dem Kantonsgericht kann demnach keine Willkür vorgeworfen werden, wenn es dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit den Vorrang vor den privaten Interessen des Beschwerdeführers eingeräumt und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti