Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_503/2010 KI-generiert

License Revocation Appeal Dismissed for Non-Submission of Prior Decision

Geschäftsnummer 1C_503/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual had their driver's license revoked by the road traffic and shipping office of a Swiss canton for one month. The individual filed an appeal to the Federal Court against this revocation, referring to it as an "objection to license withdrawal." However, the appeal was submitted without the necessary prior decision from the relevant appeal commission, and despite being informed of the missing documentation, the individual failed to collect a notification from the court within the stipulated time. Consequently, the Federal Court ruled that the appeal could not be accepted due to procedural deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG; License Revocation Appeal Dismissed for Non-Submission of Prior Decision: The individual filed an appeal to the Federal Court against this revocation, referring to it as an "objection to license withdrawal." However, the appeal was submitted without the necessary prior decision from the relevant appeal commission, and despite being informed of the missing documentation, the individual failed to collect a notification from the court within the stipulated time. Consequently, the Federal Court ruled that the appeal could not be accepted due to procedural deficiencies.

Schlagwörter

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Entzug der Konzession Rückzugsfiktion Strassenverkehrsrecht Fristversäumnis Rechtsstaat Fahren ohne Berechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to rule on the appeal via the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG

Cited as the procedural basis for non-admittance due to missing mandatory annexes.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the decision not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_503/2010

Urteil vom 9. November 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

des Kantons Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises.

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 11. Februar 2010 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für die Dauer von einem Monat. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern hingewiesen.

2. Mit einer als "Einspruch auf Ausweisentzug" bezeichneten Eingabe vom 28. September 2010 wandte sich X.________ an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich bei dieser Eingabe um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Ein Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern lag der Beschwerde nicht bei. Das Bundesgericht forderte X.________ mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 auf, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern dem Bundesgericht bis spätestens am 18. Oktober 2010 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die mit eingeschriebener Post an die in der Beschwerde angegebene Adresse versandte Verfügung wurde am 12. Oktober 2010 mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt.

3. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer hat die Einschreibesendung vom 1. Oktober 2010 innert der Frist von sieben Tagen nicht abgeholt. Sie gilt deshalb nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt.

4. Der Rechtsschrift ist unter anderem der Entscheid, gegen den sie sich richtet, beizulegen ( Art. 42 Abs. 3 BGG ). Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung anzusetzen, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).

Somit ist vorliegend in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud: Pfäffli :