Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_502/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid Due to Lack of Standing in Building Permit Challenge

Geschäftsnummer 1C_502/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case regarding a building permit, the administrative court of a Swiss canton denied a request for free legal assistance from two individuals, indicating that they were not owners or tenants of the property at issue and did not demonstrate a specific interest beyond that of the general public. Consequently, the court deemed their appeal unlikely to succeed and required them to pay a fee by a set date to proceed with their complaint. The individuals then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the court's reasoning and the denial of their request for legal aid. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal standards and chose not to consider it further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid Due to Lack of Standing in Building Permit Challenge: Consequently, the court deemed their appeal unlikely to succeed and required them to pay a fee by a set date to proceed with their complaint. The individuals then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the court's reasoning and the denial of their request for legal aid. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal standards and chose not to consider it further.

Schlagwörter

KI-generiert
Baugesuch / Legitimation unentgeltliche Rechtspflege Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Bodenrecht verfassungsmässige Anforderung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter into the merits via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied in this decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_502/2018

Urteil vom 3. Oktober 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Baugesuch / Legitimation; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin, vom 20. August 2018 (VWBES.2018.248).

Erwägungen:

1. In einem Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn das Gesuch von B.________ und A.C.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte sie auf, bis zum 31. August 2018 einen Kostenvorschuss von je Fr. 400.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführer seien nicht Mieter oder Eigentümer der Bauparzelle oder einer Liegenschaft in räumlicher Nähe zu dieser Parzelle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer mehr als die Allgemeinheit von der Streitsache betroffen sein sollten. Die Beschwerde erscheine als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.

2. A.________ und B.C.________ erhoben mit Eingabe vom 28. September 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. August 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Verwaltungsgericht erachtete den Prozess als aussichtslos, da die Beschwerdeführer durch das Baugesuch nicht besonders berührt seien und kein schutzwürdiges Interesse hätten, bei der Baubehörde Einsprache zu erheben. Die Beschwerdeführer vermögen mit ihren Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese Auffassung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führt, bzw. die Verfügung des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli