Appeal Against Refusal to Authorize Criminal Proceedings and Dismissal of Recusal Motions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed by two individuals against the president of a local court and the head of a debt collection office, as well as other parties, alleging misconduct. The state prosecutor's office referred this complaint to the cantonal appeals chamber for an authorization procedure. On September 7, 2016, the appeals chamber decided not to grant the request to disqualify various cantonal judges and denied permission to initiate criminal proceedings against the court president and the debt collection office head. Subsequently, one of the complainants appealed this decision to the federal court, but the court found that the appeal did not adequately demonstrate any legal violations and thus did not proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Authorize Criminal Proceedings and Dismissal of Recusal Motions: The state prosecutor's office referred this complaint to the cantonal appeals chamber for an authorization procedure. On September 7, 2016, the appeals chamber decided not to grant the request to disqualify various cantonal judges and denied permission to initiate criminal proceedings against the court president and the debt collection office head. Subsequently, one of the complainants appealed this decision to the federal court, but the court found that the appeal did not adequately demonstrate any legal violations and thus did not proceed with it.
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KI-generiertThe appeal is decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.
The decision rules that no court costs shall be levied.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_501/2016
Urteil vom 31. Oktober 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Olav Humbel, Kreisgericht Rorschach,
2. C.________, Betreibungsamt Goldach,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2016 der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1. A.A.________ und B.A.________ reichten am 12. Juli 2016 eine Strafanzeige gegen den Präsidenten des Kreisgerichts Rorschach, den Leiter des Betreibungsamts Goldach und weitere Personen ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen überwies die Eingabe am 21. Juli 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 7. September 2016 auf die gegen verschiedene Kantonsrichter und weitere Personen gestellten Ausstandsgesuche nicht ein, soweit diese nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurden, und erteilte keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen den Kreisgerichtspräsidenten des Kreisgerichts Rorschach sowie den Leiter des Betreibungsamts Goldach.
2. A.A.________ führt mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Postaufgabe 26. Oktober 2016) Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids überhaupt nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli