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1C_500/2008 KI-generiert

Driver's Appeal of License Revocation Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1C_500/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the suspension of a driver's license for a period of four months, as imposed by a traffic administrative commission due to violations, specifically driving over the speed limit. The individual challenged this decision through an administrative appeal to the cantonal court, which upheld the suspension. Subsequently, the individual filed a submission to the Federal Tribunal, arguing for a reconsideration of the court's ruling and a reduction in the penalty. However, the Federal Tribunal found the appeal to be insufficiently substantiated, leading to its dismissal due to lack of proper justification against the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 82 ff. BGG; Driver's Appeal of License Revocation Dismissed on Procedural Grounds: The individual challenged this decision through an administrative appeal to the cantonal court, which upheld the suspension. Subsequently, the individual filed a submission to the Federal Tribunal, arguing for a reconsideration of the court's ruling and a reduction in the penalty. However, the Federal Tribunal found the appeal to be insufficiently substantiated, leading to its dismissal due to lack of proper justification against the previous decision.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises verwaltungsrechtlicher Widerruf Verfahrensrügen Strassenverkehrsrecht Führerausweisentzug verfassungsmässige Anforderung Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure due to an obvious lack of reasoning.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the legal basis for admitting the appeal as an appeal in public law matters.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_500/2008 /nip

Urteil vom 5. November 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Tafersstrasse 10, 1700 Freiburg.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. August 2008 des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg X.________ den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten.

Hiergegen führte X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Dessen III. Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. September 2008 ab.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 hat X.________ gegen das Urteil Einsprache erhoben. Das Kantonsgericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zukommen lassen, da gegen das Urteil kein kantonales Rechtsmittel offen steht.

Die Einsprache ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen zu nehmen ( Art. 82 ff. BGG ). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, das Urteil vom 18. September 2008 sei aufzuheben; es sei eine mildere Massnahme auszusprechen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil vom 18. September 2008 nur ganz pauschal, unter Bezugnahme auf das dem Ausweisentzug zugrunde liegende Strafmandat namentlich wegen Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp