Appeal Dismissed for Insufficient Justification against Refusal to Authorize Prosecution for Breach of Official Secrecy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Eingabe vom 9. Oktober 2013 erhob X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen Y.________, Rechtsdienst beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen, die nach seiner Auffassung eine Amtsgeheimnisverletzung begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch das Untersuchungsamt St. Gallen, übermittelte die Anzeige zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 ff. BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification against Refusal to Authorize Prosecution for Breach of Official Secrecy: Mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 erhob X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen Y.________, Rechtsdienst beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen, die nach seiner Auffassung eine Amtsgeheimnisverletzung begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch das Untersuchungsamt St. Gallen, übermittelte die Anzeige zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.
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KI-generiertThe appeal was decided using the simplified procedure because the grounds for appeal were manifestly deficient.
Cited in the reasoning as the requirement for stating grounds of appeal, which the appellant failed to satisfy.
Cited in the reasoning to establish the admissible grounds for appeal, which the appeal failed to meet.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 1C_50/2014
Urteil vom 5. Februar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Y.________, Departement des Innern,
Beschwerdegegnerin,
*Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen*
.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2013.
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 erhob X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen Y.________, Rechtsdienst beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen, die nach seiner Auffassung eine Amtsgeheimnisverletzung begangen haben soll.
Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch das Untersuchungsamt St. Gallen, übermittelte die Anzeige zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2013 hat die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Angezeigte verweigert.
2. Gegen den genannten Entscheid der Anklagekammer führt X.________ mit Eingabe vom 29. Januar 2014 Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
3. Das gegen Bundesrichter Fonjallaz, Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung gerichtete Ablehnungsgesuch wird mit keinem Wort begründet. Dieser wirkt indes am vorliegenden Urteil nicht mit, so dass das Gesuch ohnehin gegenstandslos ist.
4. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch
Art. 106 Abs. 2 BGG
; zudem
BGE 136 I 65
E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein. Er übt im Wesentlichen appellatorische Kritik daran, indem er ihm seine Sicht der Dinge gegenüber legt. Dabei setzt er sich aber nicht mit den dem Entscheid zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander und legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.
5. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Eusebio
Der Gerichtsschreiber: Bopp