Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_5/2024 KI-generiert

Federal Office of Justice v. Appellant (Extradition Appeal)

Geschäftsnummer 1C_5/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Am 5. Oktober 2023 ersuchte das tschechische Justizministerium das Bundesamt für Justiz (BJ) um die Auslieferung der tschechischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz eines bestehenden Fahrverbots (verhängt mit Urteil des Kreisgerichts Cheb vom 31. Januar 2023 und bestätigt mit Urteil des Bezirksgerichts Pizen vom 30. März 2023).

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 40 Abs. 2 StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Office of Justice v. Appellant (Extradition Appeal): Das Schreiben vom 1. Januar 2024 wird in der Überschrift als "Revision gegen die Entscheidung vom 22. Dezember 2023" bezeichnet, was für ein Revisionsgesuch an das Bundesstrafgericht spricht (gemäss Art. 40 Abs. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m.

Schlagwörter

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Auslieferung an Tschechien Auslieferung Revision des Strafurteils E-Justice Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtspflege begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The court was authorized to decide because the appeal clearly did not meet the reasoning requirements.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted because the appellant failed to explain why the case was of particular significance as required.

Art. 43 BGG

Cited in the context of determining that no deadline extension for correcting deficiencies would be granted.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied by the court to waive the imposition of court costs.

Art. 84 Abs. 1 BGG

This provision sets the admissibility requirement for appeals concerning international judicial assistance (requirement of particular significance).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_5/2024

Urteil vom 8. Januar 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Tschechien,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 20. Dezember 2023 (RR.2023.183).

Sachverhalt:

A. Am 5. Oktober 2023 ersuchte das tschechische Justizministerium das Bundesamt für Justiz (BJ) um die Auslieferung der tschechischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz eines bestehenden Fahrverbots (verhängt mit Urteil des Kreisgerichts Cheb vom 31. Januar 2023 und bestätigt mit Urteil des Bezirksgerichts Pizen vom 30. März 2023).

A.________ beantragte durch ihre amtliche Rechtsbeiständin die Abweisung des Auslieferungsgesuchs und beantragte eventualiter, ihr sei der stellvertretende Strafvollzug in der Schweiz zu gewähren. Am 9. November 2023 bewilligte das BJ die Auslieferung.

B. Die dagegen eingereichte Beschwerde A.________s wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 (zugestellt am 22. Dezember 2023) ab.

Dagegen hat A.________ mit Schreiben vom 1. Januar 2024 an das BJ "Revision" erhoben (Poststempel vom 3. Januar 2024). Das BJ qualifizierte das Schreiben als Beschwerde und leitete es zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter (mit Kopie zur Kenntnis an das Bundesstrafgericht).

Erwägungen:

1. Das Schreiben vom 1. Januar 2024 wird in der Überschrift als "Revision gegen die Entscheidung vom 22. Dezember 2023" bezeichnet, was für ein Revisionsgesuch an das Bundesstrafgericht spricht (gemäss Art. 40 Abs. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

). Allerdings ist die Bezeichnung allein nicht massgebend, vor allem bei Eingaben von juristischen Laien; diese sind vielmehr nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung ihres Zwecks auszulegen.

Gemäss

Art. 40 Abs. 2 StBOG

gelten diejenigen Gründe nicht als Revisionsgründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können. Insofern hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (als ordentliches Rechtsmittel) grundsätzlich Vorrang vor einem Revisionsgesuch (als ausserordentlichem Rechtsmittel).

Hinzu kommt, dass im Schreiben auch nicht ansatzweise bzw. sinngemäss dargelegt wird, inwiefern die darin aufgezählten Punkte 1-3 Revisionsgründe darstellen. Dies liegt auch nicht auf der Hand; insbesondere wurden die Punkte 1 und 3 bereits mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 vor Bundesstrafgericht vorgebracht und von diesem als nicht erheblich erachtet (vgl. E. 4.2 in fine zur fehlenden sozialen Eingliederung in der Schweiz). Punkt 2 enthält eine blosse Absichtserklärung, die rechtlich nicht relevant ist.

Nach dem Gesagten ist das Schreiben als Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Dezember 2023 entgegenzunehmen.

2. Gemäss

Art. 84 Abs. 1 BGG

ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Dies ist auch nicht erkennbar.

Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Eine Frist zur Ergänzung ist nicht anzusetzen, da die Beschwerde zum einen unzulässig ist und zum andern nicht erkennbar ist, dass der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Sache eine solche Ergänzung erfordern würde (

Art. 43 BGG

). Da es offensichtlich ist, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

;

BGE 133 IV 125

E. 1.2 S. 128).

3. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Gerber