Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_499/2010 KI-generiert

Driver's License Revocation Upheld on Appeal Failure

Geschäftsnummer 1C_499/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was stopped by the Graubünden police for exceeding the speed limit on a motorway. As a result, the local traffic authority revoked the individual's right to drive in Switzerland and Liechtenstein using foreign driving licenses for three months. The individual appealed this decision, but the Department of Justice, Safety, and Health of Graubünden denied the appeal. Subsequently, the individual took the matter to the cantonal court, which upheld the traffic authority's revocation, concluding that evidence confirmed the individual was driving the vehicle at the time of the violation. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which ultimately deemed the appeal inadmissible due to insufficient grounds presented by the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Revocation Upheld on Appeal Failure: As a result, the local traffic authority revoked the individual's right to drive in Switzerland and Liechtenstein using foreign driving licenses for three months. The individual appealed this decision, but the Department of Justice, Safety, and Health of Graubünden denied the appeal. Subsequently, the individual took the matter to the cantonal court, which upheld the traffic authority's revocation, concluding that evidence confirmed the individual was driving the vehicle at the time of the violation. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which ultimately deemed the appeal inadmissible due to insufficient grounds presented by the individual.

Schlagwörter

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Aberkennung des ausländischen Führerausweises Strassenverkehrsrecht Entzug der Konzession Fahren ohne Berechtigung Fremdes Recht Kontrollfahrt Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious defect in substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_499/2010

Urteil vom 4. November 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur,

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,

Gegenstand

Aberkennung des ausländischen Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer, vom 28. September 2010.

Erwägungen:

1. Die Kantonspolizei Graubünden hielt X.________ am 23. April 2010 in San Bernardino an und hielt ihm vor, auf der Autostrasse A 13 in San Vittore die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz um 40 km/h überschritten zu haben. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden aberkannte X.________ mit Verfügung vom 9. Juni 2010 das Recht, für die Dauer von drei Monaten mit ausländischen und internationalen Führerausweisen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ein Motorfahrzeug zu führen. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden mit Verfügung vom 11. August 2010 ab. X.________ erhob gegen diese Verfügung Berufung, welche das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 28. September 2010 abwies. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, es sei beweismässig erstellt, dass der Berufungskläger und nicht seine Beifahrerin bei der Messstelle in San Vittore am Steuer des kontrollierten Fahrzeuges sass.

2. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden reichte X.________ am 26. Oktober 2010 je eine gleichlautende Beschwerde beim Bundesgericht und beim Kantonsgericht ein. Das Kantonsgericht überwies die Eingabe samt den Verfahrensakten dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer,der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Urteil Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli